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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1982, Az.: 4 StR 133/82

Rechtfertigung der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes beim Wurf mit Steinen auf Kraftfahrzeuge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1982
Aktenzeichen
4 StR 133/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 11.12.1981

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessgegner

Walter Werner Karl R. aus A., geboren am ... 1952 in H.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 6. Mai 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Dezember 1981 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Angeklagten (wieder) eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Sie bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe sich bei Begehung der Taten über deren mögliche weitreichende Folgen keine Gedanken gemacht, insbesondere nicht daran gedacht, durch die Steinwürfe könnten Menschen zu Tode kommen (UA 14), als widerlegt an. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, daß die geworfenen Steine die Windschutzscheibe der Fahrzeuge durchschlügen und den Fahrer träfen; aufgrund seiner Berufserfahrung als Kraftfahrer habe er gewußt, "daß in einem solchen Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren würde und ein Massenunfall mit unübersehbaren Sach- und Personenschäden hätte entstehen können" (UA 15). Daraus, daß der Angeklagte trotz Kenntnis der Gefährlichkeit seines Tuns die Steine gezielt auf die unter ihm durchfahrenden Kraftfahrzeuge warf, hat das Landgericht sich die Überzeugung gebildet, daß er auch den Tod von Menschen als mögliche Folge seines Handelns billigend in Kauf genommen habe (UA 16).

3

2.

Diese Darlegungen reichen unter den gegebenen Umständen aus, um die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes zu rechtfertigen. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl in seinem gefährlichen Handeln fortfährt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - 4 StR 116/79 - m.w.Nachw.). Das muß zwar nicht immer so sein. Der Täter kann den Tötungserfolg zwar als möglich vorausgesehen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben, er werde dennoch nicht eintreten; dann würde er in Bezug auf den Tötungserfolg nur fahrlässig handeln. Hier hat das Landgericht aber aus dem äußeren Tathergang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten den möglichen Schluß gezogen, daß sein Handeln von bedingtem Tötungsvorsatz begleitet war. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

4

Auch der Rechtsfolgenausspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Engelhardt