Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1982, Az.: 5 StR 94/82
Sofortige und entgültige Beseitigung der Gefahr durch Schuss auf den Angreifer bei Vorliegen einer Notwehrlage; Zum Rückgriff auf die Anwendung weniger gefährlicherer Abwehrmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 94/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 21.10.1981
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1982, 285
- StV 1982, 467-468
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Waffengesetz
Amtlicher Leitsatz
Der Angegriffene darf grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt; er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 27. April 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als
beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 21. Oktober 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hatte bei einer Auseinandersetzung verfeindeter Gruppen auf den Nebenkläger geschossen. Dessen Revision wendet sich dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Dem Schwurgericht brauchte sich die Vernehmung der von der Revision benannten Zeugen Georg H. und Volker K. nicht aufzudrängen. Daß der Zeuge H. als Inhaber der Gaststätte "Zum S." den Vorfall in seinem Lokal der Polizei fernmündlich mitgeteilt hat, besagt nicht, daß er als Zeuge Bekundungen zum Tatgeschehen hätte machen können. Die Frage, "zu welchem Zweck" und "wann genau" der Angeklagte die Waffe von dem Zeugen K. gekauft hat, war für die Entscheidung ohne Bedeutung.
2.
Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision wenden sich vergeblich gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß der Schuß auf den Nebenkläger durch Notwehr gerechtfertigt war. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in einer Notwehrlage. Der Nebenkläger hatte mit seiner Gruppe zunächst auf den zum Kreis des Angeklagten gehörenden Zeugen C. eingeschlagen. Er wendete sich dann gegen den Angeklagten mit der Drohung, "jetzt geht es los", die ein Gruppenmitglied durch den Zuruf bekräftigte: "Jetzt geht dir der Arsch! Das wird dir auch nichts nützen!". Erst daraufhin zog der Angeklagte, der nicht fliehen konnte, seine Pistole, richtete sie auf den Nebenkläber, rief "Schluß jetzt" und lud die Waffe hörbar durch, um seiner Warnung Nachdruck zu verleihen. Gleichwohl stürmte der Nebenkläger auf den Angeklagten ein, indem er einen Barhocker mit den Beinen nach außen vor seinen gesenkten Hopf hielt. Der Angeklagte schoß, als der Nebenkläger ihn fast erreicht hatte. Das durfte er bei dieser Sachlage. Er war entgegen der Auffassung der Revision nicht gehalten, zunächst gegen die Decke zu schießen, den auf ihn gerichteten Stuhl zur Seite zu schieben, den Wirt zur Hilfe zu rufen oder den Nebenkläger mit der Waffe niederzuschlagen. Grundsätzlich darf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt; er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist (BGHSt 24, 356, 358; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 5 StR 287/80). Ersichtlich war hier der Schuß auf den Nebenkläger das einzige sofort wirksame Mittel, um sich des Angreifers wirksam zu erwehren. Auf einen Kampf mit Ungewissem Ausgang und möglichen, wenn auch normalerweise nicht schweren Körperverletzungen braucht der Verteidiger sich nicht einzulassen (BGH, Beschluß vom 14. August 1975 - 4 StR 393/75; Beschluß vom 16. Dezember 1977 - 5 StR 723/77). Die von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 27, 336, 337 besagt nichts anderes.
Soweit der Nebenkläger meint, der Angeklagte habe den Angriff provoziert, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki