Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1982, Az.: 5 StR 477/81
Begründung eines Dienstverhältnisses durch eine strafbare Verhaltensweise; Steuerpflicht für Einkünfte aus Prostitution bzw. gewerbsmäßiger Unzucht ; Besteuerung von Zuhältern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 477/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 26.03.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution u.a.
Prozessführer
Gastwirt Dieter P. aus B., geboren am ... 1941 in R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 6. April 1982,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizamtsinspektor von ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. März 1981 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatzsteuern und wegen Förderung der Prostitution zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind erfolglos.
I.
Auf die von dem Angeklagten ausschließlich erhobene allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Rechtsfehler zu seinem Nachteil sind nicht hervorgetreten.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist ebenfalls ohne Erfolg. Zutreffend hat die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung freigesprochen. Die im Betrieb des Angeklagten beschäftigten "Bardamen" gingen auf dessen Veranlassung und Weisung der Prostitution nach. Dazu hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 18. Juli 1980 - 2 StR 348/80 - (NJW 1980, 2591 = MDR 1980, 950 = JZ 1980, 817) und durch Urteil vom 20. Mai 1981 - 2 StR 784/80 - (NJW 1981, 2071 = MDR 1981, 863) entschieden, daß der Inhaber eines solchen Betriebes nicht verpflichtet ist, von den Einnahmen, welche die Prostituierten durch die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in seinem Lokal erzielen, Lohnsteuerbeträge einzubehalten und abzuführen. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die Prostitutionsausübung in einem bordellartigen Betrieb fällt nach der Verkehrsanschauung nicht unter den Begriff der nichtselbständigen Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die "Bardamen" wie in den vom 2. Strafsenat entschiedenen Fällen von den Gästen oder von dem Inhaber ein gesondertes Entgelt für die Vornahme der sexuellen Handlungen erhalten oder ob sie wie im vorliegenden Fall durch sogenannte "Trinkprozente" an den Betriebseinnahmen beteiligt werden, wobei die Gäste von einem bestimmten Sektkonsum an zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs in Séparées "berechtigt" sind. Die Umstände, die sonst ein Dienstverhältnis im Sinne des Lohnsteuerrechts kennzeichnen, zumal die bestimmende Einflußnahme des Unternehmers auf Zeit, Ort, Ausführung und Bezahlung abhängiger Tätigkeit, sind hier Merkmale gesetzlicher Straftatbestände (§ 180 a Abs. 1, § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Beschäftigung der Prostituierten durch den Angeklagten verstieß also nicht nur gegen die guten Sitten; sie war gerade wegen der Abhängigkeit der Prostituierten von dem Angeklagten strafbar. Eine solche strafbare Verhaltensweise kann nicht als Begründung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 2 LStDV verstanden werden. Sie erfüllt nicht den Tatbestand eines Steuergesetzes, so daß es auf die in § 40 AO vorgeschriebene wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ankommt. Einkünfte aus gewerbsmäßiger Unzucht sind, auch wenn sie in einem bordellartigen Betrieb erzielt werden, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG, sondern sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Nr. 3 EStG.
Spiegel
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel