Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1982, Az.: 2 StR 30/82

Eingreifen des Revisionsgerichts bei in sich rechtsfehlerhaften Strafzumessungserwägungen oder Abwägungspflichtverletzung bezüglich der Tatumstände durch den Tatrichter; Berücksichtigung der "Schrittmacherrolle" des Mitangeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1982
Aktenzeichen
2 StR 30/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 29.06.1981

Fundstelle

  • StV 1983, 102

Verfahrensgegenstand

versuchter Totschlag

Prozessgegner

Lagerarbeiter Karl-Heinz M. aus K., dort geboren am ... 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

3

1.

Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung imstande, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; ständige Rechtsprechung). Indessen bedürfen ungewöhnlich hohe Strafen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, welche die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1977 - 1 StR 420/77 - und 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

4

2.

Diesen Anforderungen ist hier nicht in vollem Umfang genügt.

5

Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB wegen Versuchs und verminderter Schuldfähigkeit zweimal gemildert (§§ 23 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1 StGB) und die Strafe demgemäß einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe entnommen.

6

Bei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt es mildernd die "Schrittmacherrolle" des Mitangeklagten, eine "gewisse Verstimmung" des Angeklagten darüber, vom späteren Opfer für einen Homosexuellen gehalten worden zu sein, sowie den Umstand, daß er das Geschehen verurteile und tief bereue.

7

Zu seinen Lasten wertet die Kammer die "Brutalität und Mitleidslosigkeit", die auch in seinem Vorgehen gegen das Opfer zum Ausdruck komme, außerdem die Tatsache, daß er während des Laufs einer Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei.

8

Diese Erwägungen machen nicht genügend verständlich, wieso eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, die mit sieben Jahren der Obergrenze des zugrunde gelegten Strafrahmens auffällig nahekommt. Dies gilt um so mehr, als auch nicht näher erläutert wird, inwiefern die dem Angeklagten straferschwerend angelastete "Brutalität und Mitleidslosigkeit" seines Vorgehens ein besonderes, über die Tathandlung des versuchten Totschlags als solche hinausreichendes Ausmaß erreicht haben soll.

9

Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben und die Sache - wenngleich sich das Verfahren nun nur noch gegen einen Erwachsenen richtet - an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen (BGH, Urteil vom 4. November 1981 - 2 StR 242/81 -, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

Mösl
Müller
Meyer
Theune
Niemöller