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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1982, Az.: IVb ZR 665/80

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Versagung des Unterhaltsanspruchs wegen kurzer Ehedauer; Grobe Unbilligkeit wegen Eheschließung im Rentenalter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 665/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 10.04.1979
AG Celle

Prozessführer

Rentnerin Ottilie S., D. straße ..., C.,

Prozessgegner

Rentner Bernhard S., N., C.,

Redaktioneller Leitsatz

Zur groben Unbilligkeit i.S. des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei einer Ehedauer von etwa 2 1/2 Jahren

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl,
Dr. Blumenröhr,
Dr. Zysk und
Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle vom 10. April 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien haben am 20. Februar 1974 die Ehe geschlossen; die Klägerin war damals 69 Jahre und der Beklagte 82 Jahre alt. Auf die der Beklagten am 11. August 1976 zugestellte Klage hat das Amtsgericht Celle mit - rechtskräftigem - Urteil vom 16. Februar 1978 die Ehe geschieden.

2

Die Klägerin beansprucht nachehelichen Unterhalt von monatlich 400 DM ab 1. März 1978. Sie bezieht eine monatliche Altersrente von 205,80 DM und erhält zusätzlich Sozialhilfe. Der Beklagte bezieht eine Altersrente von 1.312,70 DM im Monat. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

3

1.

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß die Klägerin nach den §§ 1569, 1571 Ziffer 1 BGB nach der Scheidung Unterhalt beanspruchen könnte, da ihre Rente für den vollen Unterhalt nicht ausreicht und von ihr wegen ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

4

2.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin - durch das in FamRZ 1979, 708 veröffentlichte Urteil - einen Unterhaltsanspruch versagt, weil die Inanspruchnahme des Beklagten im Hinblick auf die Ehedauer von nur etwa zwei Jahren und fünf Monaten grob unbillig sei (§ 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Parteien hätten während ihrer erst im Rentenalter geschlossenen Ehe ihre Lebenspositionen nicht mehr in der Weise zukunftsentscheidend aufeinander eingestellt, daß ihnen eine weitreichende unterhaltsrechtliche Solidarität für die Zeit nach der Scheidung angesonnen werden könne. Beide hätten bei Eheschließung bereits das Ergebnis ihrer Lebensarbeit erreicht und das jeweils selbst verdiente Altersruhegeld bezogen. Wenn sich die Klägerin während der kurzen Ehezeit besser versorgt gesehen habe als vorher, so habe doch keine wechselseitige Abhängigkeit der Lebenspositionen beider Parteien entstehen können, die allein eine über die Ehe hinaus fortwirkende unterhaltsrechtliche Verantwortung des Beklagten hätte begründen können.

5

3.

Diese Beurteilung wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht in vollem Umfang getragen.

6

a)

Zutreffend legt das Berufungsgericht der Berechnung der Ehedauer im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Zeit zwischen der Eheschließung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (hier: der Scheidungsklage nach früherem Recht) zugrunde. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140, 141 und Urteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 639/80 - EBE 1982, 56).

7

b)

Für die Bemessung der Ehedauer als kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB können keine festen abstrakten Maßstäbe zugrundegelegt werden, es kommt vielmehr auf die Lebenssituation der Ehegatten im Einzelfall an; das schließt allerdings nicht aus, im Interesse der praktischen Handhabung der Vorschrift die zeitlichen Bereiche zu konkretisieren, innerhalb deren eine Ehe in aller Regel von kurzer oder nicht mehr kurzer Dauer ist (Senatsurteil vom 26. November 1980 a.a.O. unter 2 d). Demgemäß hat der Senat eine Ehe, die nicht länger als zwei Jahre bestanden hat, auch dann als in aller Regel kurz beurteilt, wenn sich die Ehegatten bei der Eheschließung bereits im vorgerückten Alter befunden haben. Andererseits hat der Senat in der Entscheidung vom 23. Dezember 1981 (aaO) die zeitliche Grenze, von der an eine Ehedauer im Regelfall nicht mehr als kurz anzusehen ist, bei drei Jahren für gegeben gehalten.

8

c)

Mit einer Dauer von zwei Jahren und 173 Tagen liegt die Ehe der Parteien zwischen den Zeiträumen, für die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung im Interesse einer praktischen Handhabung für Regelfälle eine Ehedauer bis etwa zwei Jahren als eine kurze und ab etwa drei Jahren als eine nicht mehr kurze beurteilt hat. Für eine noch nähere zeitliche Eingrenzung des Begriffs der kurzen Ehedauer lassen sich keine überzeugenden Kriterien aufstellen, die über den Einzelfall hinausreichen. Auch für eine Ehe, die erst in vorgerücktem Lebensalter geschlossen wird, gilt nichts anderes. Zwar können die Beteiligten im Zeitpunkt einer solchen Eheschließung von vornherein nicht mit einer dem Normalfall entsprechenden Ehedauer rechnen. Andererseits werden in einer Altersehe im allgemeinen keine weitgesteckten gemeinsamen Lebensziele mehr geplant und verwirklicht, so daß die Ehe selbst bei längerer Dauer nicht mehr im gleichen Maße wie bei jüngeren Ehegatten die Lebensumstände verändert. Bei Ehen mit einer Dauer zwischen zwei und drei Jahren muß es danach im verstärktem Maße der tatrichterlich Würdigung überlassen bleiben, ohne Bindung an regelmäßige Gegebenheiten die für die Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderlichen Voraussetzungen festzustellen. In diesen Fällen ist für die Beurteilung von Bedeutung, inwieweit die Ehegatten ihre Lebensführung in der Ehe bereits aufeinander eingestellt und in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet haben (Senatsurteile vom 26. November 1980 und 23. Dezember 1981 aaO).

9

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ehe der Parteien sei nur von kurzer Dauer gewesen, nicht beanstandet werden. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß die Parteien bereits das Ergebnis ihrer Lebensarbeit erreicht hatten, als sie die Ehe miteinander eingingen, und daß während der Ehe eine wechselseitige Abhängigkeit der Lebensposition beider Parteien nicht entstanden ist.

10

d)

Eine kurze Ehedauer schließt indessen allein noch nicht den Unterhaltsanspruch des bedürftigen früheren Ehegatten aus. Zusätzlich ist die Prüfung erforderlich, inwieweit eine Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Bei einer Ehedauer bis zu zwei Jahren werden an die Darlegung von Unbilligkeitsgründen zwar im Regelfall geringere Anforderungen gestellt werden können, soweit eine extrem kurze Ehedauer die Inanspruchnahme des Verpflichteten im Einzelfall nicht schon für sich allein grob unbillig macht (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 513/80 - FamRZ 1981, 944, 945 f). Je länger aber eine Ehe über zwei Jahre hinaus gedauert hat, umso mehr hängt die Anwendung der Härteklausel von der Feststellung konkreter Umstände ab, die die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen als unerträglichen Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden erscheinen lassen.

11

4.

Solche konkreten Umstände, die danach im vorliegenden Fall zum Ausschluß eines Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit führen, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Es hat in erster Linie geprüft, ob sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin durch Eheschließung oder Scheidung geändert hat. Dabei hat es der Überlegung Gewicht beigemessen, daß die gegenwärtige Bedürftigkeit der Klägerin in gleicher Weise schon vor der Ehe bestanden habe. Es kommt jedoch nicht darauf an, wie ein Ehegatte stände, wenn er nicht geheiratet hätte (Senatsurteil vom 11. März 1981 - IVb ZR 565/80 - nicht veröffentlicht). Außerdem ist es bei Altersehen keine Besonderheit, daß die Parteien bei Eheschließung bereits das Ergebnis ihrer Lebensarbeit erreicht haben und jeweils ihre selbstverdienten Altersruhegelder (weiter-)beziehen.

12

Das Berufungsurteil trifft keine Feststellungen zu der Frage, warum es für den Beklagten unzumutbar sein soll, der Klägerin Unterhalt zu leisten. Gemäß § 1579 Abs. 1 BGB besteht der Unterhaltsanspruch nicht, soweit die "Inanspruchnahme des Verpflichteten" grob unbillig wäre; es kommt daher bevorzugt darauf an, in welcher Weise die Unterhaltspflicht den Schuldner trifft. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet hat, die Klägerin habe ihn nur geheiratet, um für den weiteren Lebensabend versorgt zu sein, hat schon das Berufungsgericht dem zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Da es jedoch auch andere Gründe, die die Anwendung der Härteklausel tragen, nicht feststellt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

13

Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die nach Maßgabe der entwickelten Rechtsgrundsätze erforderliche erneute tatrichterliche Würdigung wiederum zu dem Ergebnis führt, die Inanspruchnahme des Beklagten wäre grob unbillig.

14

5.

Für die neue Berufungsverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

15

Das Gesetz hat die Möglichkeit eröffnet, einen Unterhaltsanspruch nur teilweise auszuschließen, wenn der völlige Ausschluß nicht geboten erscheint, um einen groben Widerspruch mit dem Gerechtigkeitsempfinden zu vermeiden. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ("... besteht nicht, soweit ... grob unbillig") und entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 831, 837, 856, Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts 1977 Rdn. 372, Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 5. Aufl. Rdn, 312, MünchKomm/Richter zu § 1579 Nr. 9, Palandt/Diederichsen 41. Aufl. Anm. 3 zu § 1579 BGB). Das Berufungsgericht wird daher ggfs. zu prüfen haben, ob ein teilweiser Ausschluß des Unterhaltsanspruchs der Klägerin in Betracht kommt.

Lohmann
Seidl
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp