Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1982, Az.: 1 StR 817/81
Anforderungen an strafrechtlichen Revisionsantrag und dessen Begründung; Rechtsmittelbegründung durch Fernschreiben (Fax); Orginalunterschrift des Verteidigers/Rechtsanwalts entbehrlich; Voraussetzungen an ein Rechtsmittel-Fax
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 817/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 25.06.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 31, 7 - 9
- MDR 1982, 509-510 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1476
- NJW 1982, 1470 (Volltext mit amtl. LS)
- Schmid, NStZ 83, 34
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
Prozessführer
Verkäufer Friedemann R. aus W.-M.. geboren am ... 1937 in F.
Amtlicher Leitsatz
Die fernschriftliche Revisionsbegründung kann der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO genügen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. März 1982,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Herdegen als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 1981 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Beihilfe zur Urkundenfälschung und unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt, eine Sperrfrist von 5 Jahren angeordnet und den Angeklagten im übrigen freigesprochen. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten, die sein Verteidiger mit Fernschreiben vom 30. September 1981 begründet hat. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
I.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Die von § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form der Revisionsbegründung kann auch durch ein Fernschreiben erfüllt werden.
Zwar sind nach dieser Vorschrift die Revisionsanträge des Angeklagten und ihre Begründung - abgesehen von der hier nicht interessierenden Möglichkeit der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle - durch eine "von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift" bei Gericht anzubringen. Die Unterzeichnung setzt in der Regel den eigenhändigen und handschriftlichen Vollzug der Unterschrift voraus. Durch dieses Erfordernis unterscheidet sich die Begründung von der Einlegung des Rechtsmittels, bei der die Erklärung lediglich "schriftlich" abzugeben ist (vgl. § 341 Abs. 1 StPO; RGSt 9, 38; 63, 246, 248; 69, 137, 138; BGHSt 12, 317; BGHZ 75, 340, 348) [BGH 30.04.1979 - GmS-OGB - 1/78].
Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch - nach Überwindung anfänglicher Bedenken - eine Ausnahme dann zugelassen, wenn die Begründung in einem Telegramm enthalten war (RGSt 10, 166; 57, 280, 282; BGHSt 8, 174; BayObLG NJW 1981, 2591). Diese Ausnahme hat sich auf allen Rechtsgebieten durchgesetzt (vgl. für den Zivilprozeß; RGZ 139.45; 151, 82, 86; RG WaraLRspr. 1937 Nr. 122; BGH LM Nr. 3 zu § 518 Abs. 1 ZPO = JR 1955, 266; BGHZ 24, 297, 299; BGH NJW 1962, 1505, 1507; BGH VersR 1965, 852; BGH LM Nr. 63 zu § 519 ZPO = MDR 1971, 576; BGH NJW 1976, 966, 967; BGH VersR 1977, 1101; BGHZ 75, 340, 349 [BGH 30.04.1979 - GmS-OGB - 1/78]; BGH NJW 1980, 291 [BGH 25.09.1979 - VI ZR 79/79]; BGH VersR 1980, 331; für das arbeitsgerichtliche Verfahren: RAGE 3, 252; BAGE 3, 55; 13, 121, 123; 22, 156, 158; BAG NJW 1971, 2190; BAG DB 1973, 2148; BAG DB 1974, 1244; BAG NJW 1976, 1285; BAG NJW 1979, 233, 234; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren: BVerwGE 1, 103; 2, 190, 192; 3, 56; BVerwG NJW 1962, 555; BVerwG NJW 1964, 831, 832; BVerwG NJW 1978, 2110; OVG Münster MDR 1970, 1042; BayVGH BB 1977, 568; für das sozialgerichtliche Verfahren: BSGE 1, 243, 245; 5, 3, 4; 7, 16, 17; für das finanzgerichtliche Verfahren: BFH BStBl. 1954 III S. 27; BFH BB 1973, 1517; jetzt ausdrücklich § 357 Abs. 1 Satz 3 AO; für die freiwillige Gerichtsbarkeit: BGH LM Nr. 1 zu § 31 LVO; BGH LM Nr. 1 zu § 5 Abs. 1 LVR = JZ 1953, 179; OLG Neustadt NJW 1952, 271; für den gewerblichen Rechtsschutz: BGH LM Nr. 4 zu § 42 PatG = GRUR 1955, 29; BGH NJW 1965, 1862, 1863; BGH NJW 1966, 1077; BGH NJW 1967, 2114; BGHZ 79, 314, 316 [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80]; BPatGE 17, 244, 250; für die Verfassungsbeschwerde: BVerfGE 4, 7, 12; BayVerfGHE 17, 104). Danach wird das Telegramm heute allgemein als formgültige Rechtsmittelschrift (bzw. als rechtswirksamer bestimmender Schriftsatz) anerkannt, auch wenn es aus technischen Gründen vom Erklärenden nicht - eigenhändig und handschriftlich - unterzeichnet werden kann. Diese Übung ist nach der Rechtsprechung zum Gewohnheitsrecht erstarkt (RGZ 139, 45, 48; BSGE 1, 243, 245; BAG NJW 1971, 2190, 2191; BGHZ 79, 314, 316 [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80]; BayVGH BB 1977, 568). Maßgeblich ist allein die am Empfangsort hergestellte, für den Adressaten bestimmte Telegrammurkunde, so daß es nicht darauf ankommt, ob diese auf einer "Urschrift" beruht, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden ist (RAGE 3, 252, 254; RGZ 139, 45, 48; BGHSt 8, 174, 176; 14.233, 235; BGHZ 79, 314, 316) [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80].
Dieselben Grundsätze müssen gelten, wenn die Revision nicht durch Telegramm, sondern mittels Fernschreiben begründet worden ist (für die Gleichbehandlung auch BGH LM Nr. 4 zu § 42 PatG = GRUR 1955, 29; BGH NJW 1965, 1862, 1863; BGH NJW 1966, 1077; BGH NJW 1967, 2114; BGH NJW 1974, 1090; BGHZ 65, 10; BGH VersR 1980, 331; BGHZ 79, 314, 316 [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80]; OLG Stuttgart MDR 1960, 930; OLG Hamm NJW 1961, 2225 [OLG Hamm 24.07.1961 - 3 Ws 392/61]; BayObLGSt 1967, 60 = NJW 1967, 1816; OLG Stuttgart Justiz 1972, 42; BayObLG NJW 1981, 2591; BPatGE 17, 244, 250; BayVGH BB 1977, 568; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 2. Aufl. Rdn. 333; a.A. grundsätzlich Sax in KMR StPO, 7. Aufl. Einl. X Rdn. 51; Meyer in LR StPO, 23. Aufl. § 345 Rdn. 23; kritisch auch Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 97). In beiden Fällen veranlaßt der Beschwerdeführer im Wege der elektrotechnischen Nachrichtenübermittlung, daß die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt wird. Der fernschriftliche Verkehr ist einfacher und schneller als der telegrafische, weil die an das öffentliche Fernschreibnetz angeschlossenen Teilnehmer in der Regel jederzeit direkt in Verbindung treten können. Es besteht kein Anlaß, dem Bürger die Vorteile dieses modernen Kommunikationssystems vorzuenthalten, das ihm die bestmögliche Ausschöpfung einer gegen ihn laufenden Rechtsmittelfrist ermöglicht. Auch ist die Gefahr des Mißbrauchs geringer als die der Täuschung des Rechtsverkehrs durch ein Telegramm.
Vorausgesetzt wird dabei, daß das Fernschreiben unmittelbar von der Fernschreibstelle des Gerichts oder der ihm zugeordneten Staatsanwaltschaft aufgenommen wird (vgl. BGHZ 79, 314, 318 [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80]; BayObLG NJW 1981, 2591), daß es seinem Inhalt nach den Anforderungen entspricht, die die Strafprozeßordnung an eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung stellt (vgl. § 344 StPO; BGHSt 8, 174, 177) und daß es abschließend - als Ersatz der an sich erforderlich- technisch aber nicht möglichen Unterschrift - den Namen des Erklärenden anführt (BGHSt 8, 174, 177; EGH NJV 1966, 1077; BGH NJW 1967, 2114; BayObLGSt 1967, 60 = NJW 1967, 1816; BFH BB 1973, 1517; BVerwGE 3, 56; OVG Münster MDR 1970, 1042). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt.
II.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere sind die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung (§ 54 StGB) nicht verletzt. Das Landgericht hat aus sechs Einzelstrafen von zusammen 6 Jahren und 1 Monat unter Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe von 1 Jahr und 8 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten gebildet und hierbei erkennbar alle maßgebenden Umstände berücksichtigt (vgl. UA S. 83-88).
Ulsamer
Maul
Schikora
Foth