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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1982, Az.: IVb ZB 508/80

Geltendmachung eines Versorgungsausgleichs nach dem Tode des in Anspruch genommenen Ehegatten; Beschränkung des Versorgungsausgleich auf Fälle mit ausschließlich inländischen Versorgungsanrechten ; Maßgeblichkeit der Bestimmung der Folgen eines Scheidungsverfahrens nach deutschem Recht für die Durchführung des Versorgungsausgleich bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland; Auswirkungen der Unzulässigkeit der Vollstreckung einer zum Ausgleich verpflichtenden Entscheidung im Ausland

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1982
Aktenzeichen
IVb ZB 508/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 12669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 21.12.1978
AG Straubing - 21.09.1978

Fundstellen

  • Bergner, IPRax 82, 231
  • IPRspr 1982, 58
  • MDR 1982, 741 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1939-1940 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Geltendmachung des Versorgungsausgleichsanspruchs nach dem Tode des in Anspruch genommenen Ehegatten.

  2. b)

    Bestimmen sich die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht, so ist der Versorgungsausgleich regelmäßig auch dann durchzuführen, wenn einer der Ehegatten oder beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder hatten.

  3. c)

    Der Versorgungsausgleich ist nicht auf Fälle mit ausschließlich inländischen Versorgungsanrechten beschränkt.

  4. d)

    Der Versorgungsausgleich zugunsten eines im Ausland lebenden Ehegatten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der ausländische Aufenthaltsstaat die Vollstreckung aus einer diesen Ehegatten zum Ausgleich verpflichtenden Entscheidung nicht zulassen würde.

In der Familiensache
hat der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 24. Februar 1982
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 1978 (zu I und IV) und des Amtsgerichts - Familiengerichts - Straubing vom 21. September 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 6.000,- DM.

Gründe

1

I.

Die ursprünglichen Parteien des Verfahrens hatten am 8. Juni 1929 in M. (CSR, heute CSSR) die Ehe geschlossen. Sie hatten ihre letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in B. (B.). Im Jahre 1946 kehrte die Ehefrau (Antragsgegnerin) nach Makov zurück, wo sie seither lebt. Der - inzwischen verstorbene - Ehemann (Antragsteller) war in der Bundesrepublik Deutschland verblieben. Er war deutscher Staatsangehöriger. Die Ehefrau ist Staatsangehörige der CSSR.

2

Auf den am 27. Dezember 1977 zugestellten Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich geschieden. Anschließend hat es durch gesonderten Beschluß ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Die von der Ehefrau gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde ist beim Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde begehrt die Ehefrau wie in den Vorinstanzen die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b BGB, hilfsweise einen schuldrechtlichen Ausgleich.

3

Der Ehemann, der nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erneut geheiratet hatte, ist während des der weiteren Beschwerde vorausgegangenen Armenrechtsverfahrens verstorben. Das Verfahren ist gegen seine Witwe, die ihn allein beerbt hat, fortgesetzt worden.

4

II.

Die weitere Beschwerde hat Erfolg.

5

1.

Das Oberlandesgericht (OLG Nürnberg) hat in der Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde zugelassen, ohne gleichzeitig gemäß § 7 Abs. 1 und 6 EGZPO zu bestimmen, ob der Bundesgerichtshof oder das Bayerische Oberste Landesgericht für das Rechtsmittel zuständig sein sollte. Es hat seine Entscheidung erst später dahin "berichtigt", daß der Bundesgerichtshof zuständig ist.

6

Dies steht der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde, die beim Bundesgerichtshof im Anschluß an ein dort innerhalb der Rechtsmittelfrist anhängig gemachtes Armenrechtsverfahren eingelegt worden ist, nicht entgegen. Wenn die nach § 7 Abs. 1 EGZPO vorgeschriebene Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, etwa versehentlich, vom Oberlandesgericht unterlassen worden ist, kann das Rechtsmittel sowohl beim Bayerischen Obersten Landesgericht als auch beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Bestimmt das Oberlandesgericht nachträglich den Bundesgerichtshof als zuständig, so ist diese Entscheidung für das weitere Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 EGZPO bindend (Senatsurteil vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 505/80 - FamRZ 1981, 28; Senatsbeschluß vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 - FamRZ 1981, 140 = LM ZPO § 233 [Ga] Nr. 8). Entsprechendes gilt für die Beantragung des Armenrechts (oder der Prozeßkostenhilfe) für das beabsichtigte Rechtsmittel.

7

Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde ist der Ehefrau im Hinblick auf das rechtzeitig angebrachte Armenrechtsgesuch bereits Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

8

2.

Das Verfahren ist von der Beschwerdeführerin, die den Ehemann als Ausgleichspflichtigen in Anspruch genommen hatte, nach dessen Tod zu Recht gegen die Witwe des Verstorbenen als dessen Alleinerbin weiterbetrieben worden. Für den Versorgungsausgleich nach § 1587 b BGB ergibt sich die Passivlegitimation der Erbin aus § 1587 e Abs. 4 BGB. Wenn und soweit ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach §§ 1587 f ff. BGB in Betracht käme, würde sich der Ausgleichsanspruch ebenfalls gegen die Erbin als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen richten (§ 1922 Abs. 1 BGB).

9

3.

Die Vorinstanzen haben angenommen, daß der Versorgungsausgleich dem aus Art. 14 EGBGB zu entnehmenden Ehewirkungsstatut unterliege und damit nach dem sogenannten Grundsatz des schwächeren Rechts (vgl. dazu BGHZ 78, 288, 290 m.w.N.) hier entfalle, weil das tschechoslowakische Heimatrecht der Ehefrau keinen Versorgungsausgleich kenne.

10

Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der Bundesgerichtshof - nach dem Erlaß der angefochtenen Beschlüsse entschieden hat, bestimmt sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach dem Scheidungs(folgen) Statut. Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung; Senatsbeschluß vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 = EBE 1981, 464).

11

Den Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof diese Grundsätze aufgestellt hat, lagen allerdings Fälle zugrunde, in denen die Ehegatten während der Ehe im Inland gelebt und auch nur inländische Versorgungsanrechte erworben hatten. Davon weicht der vorliegende Fall insofern ab, als die Ehegatten während der Ehe zeitweise gemeinsam im Ausland gelebt haben und die Ehefrau nach der Trennung der Parteien wieder in ihren ausländischen Heimatstaat verzogen ist; darüberhinaus liegt es nahe - wenn dies auch bisher nicht festgestellt ist -, daß zumindest die Ehefrau während der Ehe im Ausland Versorgungsanrechte erworben hat. Dies steht jedoch der Geltung der vorgenannten Grundsätze nicht entgegen. Der Regelung in Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB, nach der sich die Anwendung des deutschen Rechts als Scheidungs(folgen)statut bestimmt und gegen die insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BGHZ 75, 241, 253 ff.), liegt das Staatsangehörigkeits-, nicht das Aufenthaltsprinzip zugrunde. Der Versorgungsausgleich ist daher, wenn als Scheidungsfolgenstatut deutsches Recht anzuwenden ist, regelmäßig auch dann durchzuführen, wenn einer der Ehegatten oder beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder hatten. Ebenso ist das Vorhandensein ausländischer Versorgungsanwartschaften für sich allein kein Grund, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Nach der Regelung in §§ 1587 ff. BGB ist der Versorgungsausgleich nicht auf Fälle mit ausschließlich inländischen Versorgungsanrechten beschränkt. Wenn ein Ehegatte in der Ehezeit ausländische Anrechte erworben hat, sind diese in den Ausgleich einzubeziehen. Darüber bestand bereits im Gesetzgebungsverfahren Klarheit. Der Auffangtatbestand des § 1587 a Abs. 5 BGB für die Bewertung von Versorgungsanrechten ist insbesondere deshalb geschaffen worden, um eine sachgerechte Bewertung ausländischer Versorgungsanrechte zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks 7/4361 S. 40 zu der vom Rechtsausschuß des Bundestages als § 1587 a Abs. 2 c BGB vorgeschlagenen, dem § 1587 a Abs. 5 BGB entsprechenden Regelung). Praktische Schwierigkeiten, die sich bei der Einbeziehung ausländischer Anrechte in den Versorgungsausgleich ergeben können, rechtfertigen es nicht, in solchen Fällen einen Ausgleich generell auszuschließen (BGHZ 75, 241, 246 f.).

12

4.

Die angefochtenen Beschlüsse werden danach von der gegebenen Begründung nicht getragen. Sie können auch nicht aus anderen Gründen bestehen bleiben.

13

a)

Der Tod des Ehemannes schließt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht ohne weiteres aus. Der Anspruch auf Ausgleich in den Formen des § 1587 b BGB, der von der Ehefrau in erster Linie erhoben wird, erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten (§ 1587 e Abs. 4 Satz 1 BGB). Dessen Versorgungsanrechte sind für den Ausgleich zugunsten des berechtigten, überlebenden Ehegatten als fortbestehend anzusehen (OLG Celle FamRZ 1979, 523, 524; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 474; MünchKomm/Maier § 1587 e BGB Rdn. 17; Rolland, 1. EheRG § 1587 e BGB Rdn. 9). Auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, der mit dem Hilfsantrag verlangt wird, kommt jedenfalls für die Zeit bis zum Tode des Ehemannes noch nach Maßgabe des § 1587 k Abs. 1 i.V. mit § 1585 b Abs. 2 und 3 BGB in Betracht. Daß die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB vor dem Tode des Ehemannes gegeben waren, kann in Anbetracht des Alters der beteiligten Ehegatten, auch wenn das Oberlandesgericht hierzu noch keine Feststellungen getroffen hat, nicht ausgeschlossen werden. Die in der Literatur umstrittene Frage, ob der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch mit dem Tode des Ausgleichspflichtigen erlischt (bejahend u.a.: Bastian/Schmeiduch/Klinkhardt, 1. EheRG § 1587 k BGB Anm. 7; Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. § 1587 k Rdn. 5; MünchKomm/Maier, a.a.O. und Ergänzungsband, jeweils § 1587 k Rdn. 8; Soergel/von Hornhardt, BGB 11. Aufl. § 1587 k Rdn. 6; verneinend: Ambrock, Ehe und Ehescheidung, § 1587 k BGB Anm. 2; Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. § 1587 k Anm. 3; differenzierend: Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, Rdn. 558), kann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung offen bleiben.

14

b)

Der Versorgungsausgleich ist bei Auslandsaufenthalt des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht aus Gründen des Sozialversicherungsrechts ausgeschlossen. Wenn die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§§ 1315 ff. RVO, §§ 94 ff. AVG, §§ 105 ff. RKG, jeweils i.d.F. des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1. Dezember 1981, BGBl I 1205; vgl. zum früheren Rechtszustand BVerfGE 51, 1) im Einzelfall dazu führen, daß sich ein Versorgungsausgleich in den Formen des § 1587 b Abs. 1 bis 3 BGB voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken würde oder unwirtschaftlich wäre, muß das Familiengericht den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 4 BGB in anderer Weise regeln, etwa in der Form des schuldrechtlichen Ausgleichs (§ 1587 f Nr. 5 BGB), der hier jedenfalls für die Zeit bis zum Tode des Ehemannes in Betracht kommen könnte (s.o. II 4 a).

15

c)

Für den Fall, daß ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist die Auffassung vertreten worden, daß ein Versorgungsausgleich zugunsten des im Ausland lebenden Ehegatten ausgeschlossen sei, wenn der ausländische Aufenthaltsstaat eine Vollstreckung aus einer diesen Ehegatten zum Ausgleich verpflichtenden deutschen Entscheidung nicht zulassen würde (Palandt/Diederichsen a.a.O. 40. Aufl. Einf. Anm. 6 vor § 1587 BGB unter Berufung auf AG Hamburg FamRZ 1979, 54; offen gelassen bei Palandt/Heldrich a.a.O. 41. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 5b). Es kann dahingestellt bleiben, ob die letztere Voraussetzung hier gegeben wäre und dies im Rahmen der Entscheidung über die weitere Beschwerde festgestellt werden könnte. Der Senat kann der genannten Auffassung nicht folgen, und zwar auch nicht für den Fall, daß der Ehegatte Angehöriger des ausländischen Staates ist, in dem er sich aufhält und der ihn vor der Vollstreckung schützen würde. Das Amtsgericht Hamburg hat seine abweichende Entscheidung auf die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB gestützt und ausgeführt, die Inanspruchnahme des im Inland lebenden Ausgleichsverpflichteten sei grob unbillig, wenn in dem (hypothetischen) Fall, daß der im Inland lebende Ehegatte ausgleichsberechtigt wäre, ein Ausgleich nicht durchgesetzt werden könnte. Nach § 1587 c Nr. 1 BGB muß jedoch die grobe Unbilligkeit, die zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs oder zur Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs führt, ihren Grund in den tatsächlich gegebenen Verhältnissen haben. Wenn danach die Durchführung des Ausgleichs im konkreten Fall nicht grob unbillig erscheint, kann der Ausschluß des Ausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht aus einem Vergleich mit anderen, hypothetischen Fällen hergeleitet werden. Die dargelegte Auffassung läßt sich auch nicht aus anderen Gründen rechtfertigen. Sie würde letztlich auf die Anwendung eines Vergeltungsrechts hinauslaufen, für die nach geltendem Recht keine gesetzliche Grundlage besteht. Insbesondere ist eine Anordnung nach Art. 31 EGBGB, § 24 EGZPO insoweit nicht ergangen (vgl. RGZ 103, 259, 262).

16

d)

Wenn sich im Einzelfall aus dem Auslandsbezug der Sache Umstände ergeben, die die (uneingeschränkte) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheinen lassen, kann dies nach Maßgabe der Härteklauseln des § 1587 c Nr. 1 (für den schuldrechtlichen Ausgleich: § 1587 h Nr. 1) BGB und des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG zu einem Ausschluß oder einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führen. Die Entscheidung darüber setzt jedoch eine Abwägung aller Umstände des Falles voraus (BGHZ 74, 38, 84;  75, 241, 272), die hier erst noch der Klärung durch den Tatrichter bedürfen.

17

5.

Da schon das Amtsgericht - wenn auch von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - den Versorgungsausgleich abgelehnt hat, ohne die für die weitere Entscheidung notwendigen Feststellungen zu treffen, erscheint es angebracht, die Sache in entsprechender Anwendung der §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unmittelbar an das Amtsgericht zurückzuverweisen (BGH LM ZPO § 50 Nr. 2 mit Anm. Paulsen; vgl. auch Senatsbeschluß vom 4. November 1981 - IVb ZR 517/80 = FamRZ 1982, 151, 153).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 6.000,- DM.

Lohmann
Seidl
Macke
Zysk
Nonnenkamp