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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1982, Az.: III ZR 184/80

Zulassung als Streithelfer als Vorausetzung der Revision gegen die Zurückweisung der Berufung eines Streithelfers; Rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention als Versagungsgrund für die Überprüfung einer angefochtenen Entscheidung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1982
Aktenzeichen
III ZR 184/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 09.10.1980
LG Siegen

Fundstellen

  • MDR 1982, 650 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 2070 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

W. und B. Verbandes "A.", Körperschaft des öffentlichen Rechts, Ba.,
vertreten durch den Vorsteher Heinrich Be.

Schmiedemeister Heinrich Be., A.-Straße ..., Ba.

Prozessgegner

Arbeiterin Christa St. geb. Fr., A. Hammer ..., Ba.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Revision eines Streitgehilfen gegen ein seine Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil eines Oberlandesgerichts ist unzulässig, wenn das Oberlandesgericht seinen Beitritt als Streitgehilfe zurückgewiesen hatte.

  2. b)

    Die Entscheidungen über den Beitritt eines Streitgehilfen und über die Berufung können miteinander verbunden werden.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens
und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Streithelfers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 1980 wird verworfen.

Der Streithelfer hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Das Landgericht hat den beklagten Wasser- und Bodenverband antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, seine Bewässerungsanlage zu betreiben, solange nicht der Zuleitungskanal und die Abgrenzung der bewässerten Grundstücke so abgedichtet sind, daß aus ihnen kein Wasser mehr in den auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Brunnen und in den Keller ihres Hauses eindringen kann.

2

Dem beklagten Verband ist hierauf sein Vorsteher als Streithelfer beigetreten und hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.

3

Das Berufungsgericht hat die Nebenintervention zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen.

4

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Streithelfer die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist nicht zulässig.

6

1.

Nach § 547 ZPO findet die Revision zwar stets statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Es wird dabei aber vorausgesetzt, daß eine Beteiligung des Rechtsmittelführers am Rechtsstreit prozeßrechtlich überhaupt noch möglich ist. Daran fehlt es, wenn das Berufungsgericht den Beitritt des Rechtsmittelklägers als Streitgehilfen, wie es hier der Fall ist, bereits rechtskräftig zurückgewiesen hat.

7

Ein Streitgehilfe kann der Hauptpartei zwar in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, beitreten (§ 66 Abs. 2 ZPO). Seine Befugnis zur Anfechtung eines die unterstützte Partei beschwerenden Urteils besteht jedoch nur so lange, als seine Streithilfe nicht rechtskräftig zurückgewiesen ist (Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. Allg. Einl. vor § 511 Rdn. 54, § 511 Rdn. 9; Stein/Jonas/Leipold a.a.O. § 71 Rdn. 9).

8

Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Nebenintervention durch das in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Zwischenurteil (§ 71 Abs. 2 ZPO) rechtskräftig (vgl. § 567 Abs. 3 ZPO) zurückgewiesen. Die vom Streitgehilfen gleichwohl eingelegte Revision ist unzulässig. § 548 ZPO entzieht solche dem Endurteil vorausgegangenen oder zulässigerweise mit ihm verbundenen unanfechtbaren Entscheidungen der Überprüfung im Revisionsrechtszug (BGHZ 76, 299, 301; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 71 B III; RG Urteil vom 16. Juni 1921 im Nachschlagewerk des RG ZPO § 548 Nr. 10).

9

Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Verbindung des Zwischenurteils mit der Entscheidung über die Berufung bestehen keine Bedenken, weil Rechte der Beteiligten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der zurückgewiesene Streitgehilfe kann das in der Entscheidung enthaltene Zwischenurteil, soweit dies überhaupt zulässig ist, auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten. Im übrigen ist die Berufung möglich (RGZ 38, 400, 402; Zöller/Vollkommer ZPO 13. Aufl. § 71 Anm. II 1; vgl. auch BGH Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61 = NJW 1963, 2027).

10

2.

Der Streitgehilfe kann auch aus der ständigen Rechtsprechung zur prozessualen Behandlung der sog. Zulassungsstreitigkeiten (Nachweise bei Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. §§ 43 IV 2, 44 IV 2; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 56 Anm. II 5 d) nichts für sich herleiten. Danach ist der angeblich Partei- oder Prozeßunfähige zur Verhandlung über diesen Mangel zuzulassen; er ist für diesen Streit als partei- oder prozeßfähig zu behandeln und insoweit auch zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt (BGH LM ZPO § 57 Nr. 3; Stein/Jonas/Leipold a.a.O. § 56 Rdn. 5, 16). Diese Befugnisse bestehen aber auch dort nur bis zur rechtskräftigen Feststellung des Mangels (BGHZ 24, 91, 94; Stein/Jonas/Leipold a.a.O. § 50 Rdn. 32; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 56 Anm. II 5 d). Sie liegt hier in der rechtskräftigen Zurückweisung der Nebenintervention.

11

3.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges waren dem Streitgehilfen aufzuerlegen, da er das Rechtsmittel ohne Beteiligung der von ihm unterstützten Partei eingelegt und durchgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Januar 1960 - III ZR 7/59 = VersR 1960, 277, 278 und BGHZ 49, 195, 196 [BGH 14.12.1967 - II ZR 30/67], Jeweils mit weit. Nachw.).

Nüßgens
Tidow
Kröner
RiBGH Boujong ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben, Nüßgens
Scholz-Hoppe