Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1960, Az.: III ZR 7/59
Amtspflicht der Polizei bei Vollstreckung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes; Amtspflichten der Polizei bei der Einziehung des Vermögens einer politischen Partei ; Kostentragung bei Einlegung eines Revisionsverfahrens mit einem Streitwert von unter 500 DM durch das Land als Streitgehilfin einer Stadt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1960
- Aktenzeichen
- III ZR 7/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 06.11.1958
- LG Frankfurt am Main - 30.01.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1961, 344
- DÖV 1961, 107-108 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 383 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1960, 468
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Amtspflicht der Polizei bei Vollstreckung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, durch, welches das Vermögen einer politischen Partei eingezogen worden ist.
Hat ein Land als Streitgehilfe einer Stadt ohne deren Beteiligung Revision eingelegt, so hat das Land auch im Falle des Erfolges der Revision die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, wenn, der Wert des Streitgegenstandes 500 DM nicht übersteigt.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Landes Hessen als Streitgehilfen der beklagten Stadt Frankfurt am Main wird das Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 6. November 1958 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 1958 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges einschließlich der in diesen Rechtszügen entstandenen Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Lande Hessen auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war Funktionär der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD). Deren Vermögen wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]) zugunsten der Bundesrepublik Deutschland eingezogen. Die Einziehung des Vermögens wurde in dem Urteil dem Bundesminister des Inneren übertragen mit dem Zusatz, daß er sich, der Hilfe der Minister des Inneren der Länder bedienen könne. Auf Grund dieses Urteils nahmen Polizeibeamte der beklagten Stadt am 17. August 1956 in der Wohnung des Klägers eine Schreibmaschine in der Annahme weg, es handele sich, um Vermögen der KPD. Die Maschine wurde dem Kläger am 28. Oktober 1957 zurückgegeben.
Der Kläger behauptet, die Maschine sei sein Eigentum gewesen. Das habe er unverzüglich nach der Wegnahme durch Vorlegung einer quittierten Rechnung vom 31. Dezember 1955 nachgewiesen. Trotzdem sei ihm die Maschine erst nach mehr denn einem Jahr zurückgegeben worden. In der Zwischenzeit habe er vom 23. August 1956 bis zum 22. Oktober 1957 eine Schreibmaschine gemietet und dafür 224 DM aufgewendet. Diesen Betrag fordert der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Stadt, weil deren Beamten mit der Wegnahme und der Vorenthaltung der Maschine ihm gegenüber ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt hätten.
Die Beklagte bestreitet die Klagforderung nach Grund und Höhe und macht in erster Linie geltend, daß ihre Beamten im Auftrag des Hessischen Ministers des Inneren gehandelt hätten, so daß sie, die Stadt, nicht der rechte Beklagte sei.
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach, für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil hat das Land Hessen, dem die beklagte Stadt den Streit verkündet hatte, zugunsten der Stadt erfolglos Berufung eingelegt. Mit seiner Revision verfolgt das Land Hessen weiterhin den Antrag auf Klagabweisung. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. An dem Revisionsverfahren hat sich die beklagte Stadt nicht beteiligt. Die Bundesrepublik Deutschland, der das Land Hessen seinerseits den Streit weiter verkündet hat, ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Entscheidungsgründe
1)
Das Berufungsgericht leitet die Haftung der beklagten Stadt für die von ihm angenommene fahrlässige Amtspflichtverletzung städtischer Beamten daraus her, daß sie deren Anstellungsbehörde sei.
Dagegen wendet sich die Revision, indem sie ausführt, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes seien die zur Einziehung des Vermögens der KPD erforderlichen Polizeiorgane dem Bundesminister des Innern unterstellt worden und insoweit in den Dienst der Bundesrepublik getreten, so daß diese zu haften habe, wenn Polizeibeamte in diesem Aufgabenkreis ihre Amtspflicht verletzt haben sollten.
Die Frage, welche Körperschaft die Amtshaftung treffen würde, kann offen bleiben, weil, wie noch, darzulegen, den beteiligten Beamten jedenfalls keine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last fällt, so daß schon daran die Klage scheitern muß.
2)
Das Berufungsgericht ist freilich, der Ansicht, Beamte der beklagten Stadt hätten dem Kläger gegenüber ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt, indem sie die Schreibmaschine wegnahmen und erst nach, mehr denn einem Jahr zurückgaben. Es begründet diese Ansicht wie folgt:
Die Polizeibeamten hätten die Maschine nicht beim Schuldner, der KPD, sondern beim Kläger weggenommen, der lediglich Mitglied und Funktionär dieser Partei gewesen sei. Sie hätten deshalb nicht entsprechend § 808 ZPO vorgehen dürfen, vielmehr hätten sie das Eigentum des Klägers an der Maschine prüfen müssen. Nach § 1006 BGB habe die Vermutung bestanden, daß der Kläger als Besitzer der Maschine auch deren Eigentümer sei. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, seinerseits entsprechend § 771 ZPO sein Eigentum nachzuweisen, Darauf, ob er die Maschine, ohne dafür Entgelt zu erhalten, für die Zwecke der KPD benutzt habe, komme es nicht an, weil auch dann die Maschine nicht Bestandteil des Vermögens der KPD geworden wäre.
Dagegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis darauf, daß die KPD vor allem nach Beginn des Verfahrens gegen sie vor dem Bundesverfassungsgericht (Durchführungsbeschluß vom 24. Januar 1952 - BVerfGE Bd. 5, 106) die Taktik verfolgt habe, die für die Parteiarbeiten notwendigen Einrichtungen mit Parteimitteln auf den Namen der jeweiligen Funktionäre anzuschaffen, um das so getarnte Vermögen der Partei im Falle eines ungünstigen Ausganges des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht vor einer Einziehung retten zu können. Diesen Sachverhalt, bezüglich dessen Beweis angeboten gewesen sei, habe das Berufungsgericht völlig übersehen (§ 286 ZPO). Bei bewußter Tarnung könne § 1006 BSB nicht angewendet werden, denn diese Vermutung, die in den meisten Fällen der Lebenswirklichkeit entspreche, gelte nicht, wenn im besonderen Falle, wie hier dem der Tarnung, die entgegengesetzte Vermutung begründet sei.
§ 1006 BGB, so fährt die Revision fort, sei aber auch deshalb nicht anwendbar, weil es sich nicht um einen bürgerlich-rechtlichen Vorgang und nicht um die Vollstreckung eines Zivilurteils gehandelt habe, sondern um eine vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Maßnahme des Staatsschutzes. Die Sicherstellung der Maschine habe gerade der Prüfung der wahren und nicht der "durch § 1006 BGB indizierten formalen Eigentumsverhältnisse" dienen sollen. Im übrigen habe es der Prüfung der Eigentumsfrage bei der Sicherstellung nicht bedurft, weil die Maschine - wie behauptet und unter Beweis gestellt - habe weggenommen werden können, ohne daß die dabei anwesende Frau des Klägers widersprochen oder auf das Eigentum des Klägers hingewiesen habe. Das sei im Ergebnis nichts anderes, als eine freiwillige Herausgabe (vgl. § 809 ZPO).
Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes wird in der Tat der Eigenart der Vollstreckung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, in dem die Einziehung des Vermögens einer für verfassungswidrig erklärten politischen Partei ausgesprochen ist, nicht gerecht.
Die Wirkung eines solchen Urteiles tritt mit der Verkündung ein (BVerfGE Bd. 2, 78). Die Bundesrepublik erwarb das Vermögen der KPD kraft des Richterspruches mit seiner Verkündung (Geiger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, 1952, § 46, Anm. 6). Darüber, wie die Vermögenseinziehung praktisch durchzuführen ist, wie insoweit die Vollstreckung des Urteils zu erfolgen hat, enthält das Bundesverfassungsgerichtsgesetz selbst keine Bestimmung. Die Regelung der Vollstreckung ist in § 35 dieses Gesetzes dem Bundesverfassungsgericht überlassen, das in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt. In manchen Fällen wird sich schon aus der Bestimmung des Vollstreckungsorgans die Art und Weise der Vollstreckung ergeben. Wenn etwa die Vollstreckung einem Gerichtsvollzieher oder einem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht übertragen wird, ist klar, daß in der Regel nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu verfahren ist. Das Bundesverfassungsgericht kann aber auch im Einzelfalle die Art und Weise der Vollstreckung besonders regeln (Geiger a.a.O. § 35 Amte 7).
Im vorliegenden Falle ist die Einziehung des Vermögens dem Bundesminister des Innern übertragen worden, der sich der Hilfe der Minister des Inneren der Länder bedienen kann. Wie diese Minister im einzelnen vorzugehen haben, ist im KPD-Urteil nicht bestimmt. In den Gründen seines Urteils betr, die Auflösung der Sozialistischen Reichspartei - dessen Urteilsspruch hinsichtlich, der Vermögenseinziehung ebenso gefaßt ist wie der Spruch, des KPD-Urteils - hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Polizeibehörden hätten alle dem Vollzug des Urteils dienenden Maßnahmen zu treffen, ohne durch andere, als allgemein gültige rechtsstaatliche Regeln, wie z.B. die von der Angemessenheit des Mittels zur polizeilichen Durchsetzung angeordneter Maßnahmen, gehindert zu sein (BVerfGE Bd, 2, 78 f). Dieser Auffassung durften sich die Polizeibehörden unbedenklich anschließen.
Wo objektiv die Grenze liegt, die darnach die zur Vollstreckung des KPD-Urteils herangezogenen Polizeibeamten nach rechtsstaatlichen Regeln jedenfalls einzuhalten hatten, braucht hier nicht umfassend entschieden zu werden. Insbesondere kann offenbleiben, ob zu diesen Regeln auch die sinngemäße Beachtung der in § 1006 BGB normierten Vermutung gehört, daß der Besitzer einer beweglichen Sache auch deren Eigentümer sei, worauf das Berufungsgericht insbesondere abgestellt hat. Denn auch, wenn man das bejahen wollte, würde den Beamten, die die Schreibmaschine aus dem Besitz des Klägers wegnahmen, ein Schuldvorwurf nicht zu machen sein, wie sich, aus folgenden Erwägungen ergibt:
Der Gedanke, daß eine politische Partei von der Größe und Aktivität der KPD einem Funktionär, der ehemals Minister war, und in einer Großstadt wie Frankfurt, einem Brennpunkt politischen Geschehens, wirkte, die technischen Mittel in die Hand gegeben habe, deren er zur. Erfüllung seiner Parteiaufgaben bedurfte - und dazu gehört eine Schreibmaschine - lag an sich schon nahe. Hinzu kam hier, daß die KPD nach dem Abschluß der Verhandlung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (11. November 1955 - BVerfGE Bd. 5, 109) ihre Auflösung und die Einziehung ihres Vermögens befürchten mußte. Nach, der Zielsetzung und Taktik der KPD durften die Polizeibehörden davon ausgehen, daß sie bestrebt sein werde, ihre bisherige Tätigkeit auch nach ihrer etwaigen Auflösung fortzusetzen, und daß sie deshalb bemüht sein werde, sich, die dazu erforderlichen sachlichen Mittel zu erhalten und zu dem Zweck als Privateigentum ihrer Funktionäre erscheinen zu lassen. Deshalb konnten die Beamten, obwohl die Schreibmaschine nicht im Parteibüro der KPD, sondern in der Privatwohnung des Klägers stand, schuldlos der Überzeugung sein, sie sei - getarntes - Eigentum der KPD. Daß eine Annahme, die KPD sei bestrebt, mit Tarnung zu arbeiten und ihr Vermögen zu verschleiern, auch objektiv nicht unbegründet war, ergibt sich aus dem KPD-Urteil selbst, in dem das Bundesverfassungsgericht als Grund für die Einziehung des Vermögens der Partei gerade die Unübersichtlichkeit ihrer Vermögensverhältnisse und die Gefahr der Aufrechterhaltung des Zusammenhaltes der Partei anführt (BVerfGE Bd. 5 S. 392 f).
Ob die Frau des Klägers der Wegnahme der Maschine mit der Erklärung, sie sei Eigentum des Klägers, widersprochen hatte oder nicht, kann dahinstehen; denn dem bloßen Widerspruch der Frau des betroffenen Parteifunktionärs durften die Beamten mißtrauen; ohne damit schuldhaft zu handeln.
Haben nach Vorstehendem die Beamten, die die Schreibmaschine wegnahmen, dem Kläger gegenüber ihre Amtspflicht jedenfalls nicht schuldhaft verletzt, so fragt sich, ob den Beamten ein solcher Schuldvorwurf zu machen ist, die darüber zu entscheiden hatten, ob und wann die Schreibmaschine dem Kläger zurückzugeben sei. Auch diese Frage ist zu verneinen:
Auch sie durften ohne Verschulden der Auffassung sein, die Maschine sei Eigentum der KPD. Insoweit gilt dasselbe, was im Vorstehenden hinsichtlich der Beamten ausgeführt worden ist, die die Maschine sicherstellten. Die Beamten handelten auch dann nicht schuldhaft, als sie an dieser ihrer Auffassung auch noch festhielten, nachdem ihnen der Kläger eine auf seinen Namen lautende Quittung über den Erwerb der Maschine vorgelegt hatte. Bedeutsam ist dafür, daß die Maschine nach jener Quittung Ende Dezember 1955 erworben worden war, kurz nach. Schluß der Verhandlung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in einem Zeitpunkt also, für den, wie oben schon ausgeführt, unbedenklich, angenommen werden könnte, die KPD werde bestrebt sein, die zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit erforderlichen technischen Mittel als Eigentum ihrer Funktionäre zu tarnen. Deshalb lag der Verdacht nahe, daß die Maschine nur zum Schein auf den Namen des Klägers erworben worden sei. Dann aber handelten, die Beamten, die über die Rückgabe der Maschine zu entscheiden hatten, nicht schuldhaft amtspflichtwidrig, wenn sie in der Vorlegung jener Quittung keinen hinreichenden Nachweis dafür erblickten, daß die Maschine in Wahrheit dem Kläger gehöre. Daraus, daß die Maschine schließlich doch zurückgegeben worden ist, kann nicht gefolgert werden, daß ihre Vorenthaltung auch noch in einer Zeit aufrechterhalten worden sei, in der der Verdacht der Tarnung nicht mehr als begründet angesehen, werden konnte und durfte.
Nach alledem kann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der beteiligten Beamten weder darin gefunden werden, daß sie die Maschine wegnahmen, noch darin, daß sie sie nicht früher zurückgaben. Ob die Entscheidung über die Rückgabe überhaupt bei den Beamten der beklagten Stadt lag und nicht vielmehr beim Land Hessen oder bei der Bundesrepublik - was nicht festgestellt ist - und welche Körperschaft zu haften hätte, falls in der Vorenthaltung der Shreibmaschine eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gelegen hätte, kann dahinstehen.
Fehlt es am Verschulden der beteiligten Beamten, dann ist die auf Amtshaftung gestützte Klage unbegründet. Das angefochtene Urteil kann mit der ihm gegebenen Begründung also nicht gehalten werden.
3)
Seine Aufrechterhaltung ist auch nicht mit anderer Begründung möglich. Ob etwa in der Wegnahme und Vorenthaltung der Maschine ein enteignungsgleicher Eingriff gesehen werden könnte, kann dahinstehen Denn Schuldner eines so begründeten Anspruches wäre nicht die beklagte Stadt, sondern allenfalls die Bundesrepublik Deutschland als der durch die Sicherstellung der Maschine zwecks Durchführung ihrer Einziehung Begünstigte. Auch dann wäre die Verurteilung der beklagten Stadt also nicht zu halten.
Die Klage muß nach alledem abgewiesen werden. Also ist zu erkennen wie geschehen.
4)
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich, des ersten und zweiten Rechtszuges auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Land Hessen nach § 97 Abs. 3 ZPO zu tragen. Dessen Vertreter hat die Revision eingelegt. Die beklagte Stadt als Hauptpartei war am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Es ist herrschende Rechtsprechung, daß der unselbständige Nebenintervenient, der die Revision ohne Beteiligung der von ihm unterstützten Partei eingelegt hat, die Kosten des Revisionsverfahrens tragen muß, wenn das Rechtsmittel keinen Erfolg hat (RG in JW 1933; 1065; LM Nr. 1 zu § 582 ZPO a.E.; Stein/Jonas ZPO 18. Aufl. § 101 Anm. I Abs. 1; vgl. Wieczorek ZPO § 101 Anm. B II a und II a 1). Der Nebenintervenient wird also hinsichtlich der Kostenentscheidung in solchem Falle wie eine Hauptpartei behandelt. Das muß auch dann gelten, wenn eine Partei, hätte sie selbst die erfolgreiche Revision eingelegt, die Kosten des Revisionsverfahrens deshalb tragen müßte, weil es sich um einen Fall des § 97 Abs. 3 ZPO handelt, und wenn der Nebenintervenient, dessen Vertreter die Revision eingelegt hat, wie hier ein Land ist.
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens