Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1982, Az.: 3 StR 398/81
Anforderungen an Verurteilung wegen psychischer Beihilfe; Voraussetzungen der räuberischen Erpressung; Definition von "gegenwärtiger Gefahr"; Anforderungen an Beihilfe zur Erpressung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 398/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 18.05.1981
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1983, 46-463
- StV 1982, 517-518
Verfahrensgegenstand
Erpressung
Prozessgegner
Rechtsanwalt Meinolf W. aus Wu., geboren am ... 1947 in H./Kreis Pa
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Kutzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Mai 1981 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihren Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung. Der Angeklagte meint, die Feststellungen trügen seine Verurteilung wegen psychischer Beihilfe nicht. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat durchgreifende Rechtsfehler weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
I.
Nach den Feststellungen versuchten drei Italiener, M., C. und B., in der Zeit vom 30. Mai bis zum 9. Juni 1978, von dem Zeugen T. einen größeren Geldbetrag zu erpressen. Durch einen Unbekannten, der sich J. nannte, nahmen sie wiederholt telefonisch Kontakt mit ihm auf. Bei mehreren Anrufen bedrohte J. den Zeugen T., so am 1. Juni 1978 damit, daß er - T. "als Krüppel oder Leiche" nach Italien gehen werde, und am 5. Juni 1978 mit der Ankündigung, ihm - T. - oder seiner Familie werde "ein schlimmer Unfall" passieren, wenn er nicht 150.000 DM zahle. Bei dem Versuch, 30.000 DM von T. zu holen, wurden M., C., B. und ein weiterer Tatbeteiligter, St., am 9. Juni 1978 von der inzwischen eingeschalteten Polizei festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft gebracht. Am 10. und 14. Juni 1978 rief J. erneut bei T. an. Er äußerte am 10. Juni, man habe sie "ja ganz schön gelinkt", was T. aber noch den Kopf kosten könne, und verlangte am 14. Juni das Geld, ohne auf Ort und Zeitpunkt für eine Übergabe einzugehen.
In dem Ermittlungsverfahren wegen des Erpressungsversuchs bestellten sich der Angeklagte und seine Sozietätspartner zu Verteidigern, und zwar Rechtsanwalt Bi. für M., Rechtsanwalt Fr. für C. und der Angeklagte für B.. Nachdem die Beschuldigten am 29. Juni 1978 aus der Untersuchungshaft entlassen worden waren, beschlossen M., C. und B., sich auf Kosten T. doch noch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie Entschädigung für die Verteidigerhonorare und die erlittene Untersuchungshaft von ihm verlangten. Ihr Vorgehen setzten sie am 1. Juli 1978 unter Mitwirkung der Rechtsanwälte Bi. und Fr. sowie auch St. in Gegenwart des Angeklagten bei einem Treffen mit T. im Restaurant Schloß L. in die Tat um, indem sie, ohne selbst "brutale" Drohungen auszusprechen, den Umstand ausnutzten, daß sich T. wegen der früheren Drohungen gegen ihn und seine Familie nach wie vor fürchtete, dies auch im Hinblick auf die Anrufe J. vom 10. und 14. Juni 1978. Gegen die Zusage, daß er für den Fall der Zahlung Ruhe vor weiteren Drohungen haben werde, erklärte sich T. zur Zahlung von insgesamt 16.000 DM bereit, für die er später "um Ratennachlaß" bat. Er zahlte in der Folgezeit 9.500 DM an die Kanzlei des Angeklagten und 6.500 DM an M.. Die erste Zahlung von 7.500 DM ging vor dem 9. August 1978 auf dem Konto der Rechtsanwälte ein.
II.
Zu Unrecht rügt die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht im Fall L., um den es hier allein geht, trotz des Zusammenhangs dieses Komplexes mit den Vorgängen vom 30. Mai bis zum 14. Juni 1978 keine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) angenommen hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist T. nicht unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Zahlung der 16.000 DM genötigt worden, weil sich die Gefahr für ihn und seine Familie nach der Überzeugung der Strafkammer noch nicht genügend verdichtet hatte.
1.
Unter "gegenwärtiger" Gefahr ist ein Gefahrenzustand zu verstehen, der sich so sehr verdichtet hat, daß er nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt einer Schädigung als sicher oder doch höchstwahrscheinlich erwarten läßt, wenn nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird (RG JW 1932, 2290, 2292 mit Anmerkung H. Mayer; BGH NJW 1951, 769 f; MDR 1957, 691; Lackner, StGB 14. Aufl. § 34 Anm. 2 a). Diese Umschreibung enthält zunächst nur eine Aussage über die Beschaffenheit des Gefahrenzustandes; sie besagt noch nichts Genaueres über den Zeitpunkt des zu erwartenden Schadenseintritts, insbesondere nichts darüber, ob gegenwärtig eine Gefahr nur dann ist, wenn der Eintritt des schädigenden Ereignisses unmittelbar bevorsteht (so H. Mayer a.a.O. S. 2293; Frank, RStGB 18. Aufl. § 249 II 2). Nach der Rechtsprechung reicht es auch aus, daß eine Gefahr als Dauergefahr über einen längeren Zeitraum gegenwärtig ist, sei es, daß sie jederzeit - zu einem Ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später - in einen Schaden umschlagen kann, oder sei es, daß der zu besorgende Schaden zwar nicht unmittelbar bevorsteht, aber doch nur durch sofortiges, gegenwärtiges Handeln abgewendet werden kann (BGHSt 5, 371, 373; BGH NJW 1951, 769 f; MDR 1957, 691; NJW 1979, 2053, 2054; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 34 Rdn 17). Nach BGH MDR 1957, 691 kann Gegenwärtigkeit einer Gefahr dann nicht angenommen werden, wenn ihre Verwirklichung erst in der Ferne liegt, so bei einer Drohung mit Erschießen, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt; denn eine zukünftige Gefahr ist keine gegenwärtig drohende.
2.
Die Frage, ob es sich danach im Einzelfall um eine Erpressung unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben handelt, liegt - was die Revision der Staatsanwaltschaft nicht genügend beachtet - im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (BGH NJW 1951, 769, 770; MDR 1957, 691). Das Landgericht hat die Frage hier verneint, indem es hervorgehoben hat (UA S. 68 f): Aus der Zusage der Täter, daß T. (nur) bei Zahlung Ruhe haben werde, lasse sich nicht entnehmen, wann er im Falle der Zahlungsverweigerung mit dem Eintritt der angedrohten Gefahr hätte rechnen müssen. Die Gefährdung T. und seiner Familie sei auch nicht "von einer derartigen zeitlichen Konkretisierung und Intensität" gewesen, daß jederzeit mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen gewesen sei. Es sei ungewiß, wann und in welcher Form die Erpresser ihre Drohungen bei Verweigerung des Zahlungsversprechens wieder aufgenommen und ob sie bei Nichtzahlung ihre Drohungen in die Tat umgesetzt hätten. Danach hat das Landgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen in wertender Betrachtung den Grad der Wahrscheinlichkeit abgeschätzt, mit dem hier eine Verletzung der bedrohten Rechtsgüter Leib und Leben zu besorgen war (vgl. BGH NJW 1951, 769, 770). Es hat dabei nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Lage, in der sich T. vom 1. Juli 1978 an befand, aus seiner Sicht bei einer Zahlungsverweigerung überhaupt den Eintritt einer Schädigung als sicher oder doch höchstwahrscheinlich hätte erwarten lassen, wie es nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr wäre. Das Landgericht hat den befürchteten Schadenseintritt vielmehr bloß als graduell nicht hoch genug zu veranschlagende, nicht "nahe" Möglichkeit gewertet. Es hat die wiedergegebenen Ausführungen (UA S. 68 f) zwar erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Tat des Angeklagten (UA S. 66 ff) gemacht. Sie enthalten aber zugleich eine genauere tatsächliche Würdigung des auslegungsfähigen Sachverhalts, den es zuvor festgestellt hat. Einzelne Wendungen der Sachverhaltsschilderung, die für sich allein in tatsächlicher Hinsicht anders, als im Urteil geschehen, gedeutet werden könnten, dürfen der rechtlichen Beurteilung also nicht isoliert zugrunde gelegt werden. Das gilt insbesondere für die in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Feststellungen: T. habe bei dem Treffen erklärt, daß er immer noch sehr nervös sei und weiterhin fürchte, die (im Zusammenhang mit dem vorhergegangenen Erpressungsversuch ausgesprochene) Drohung, ihn und seine Familie an Leib oder Leben schwer zu schädigen, könnte in die Tat umgesetzt werden (UA S. 28). T. habe sich nur deshalb zur Zahlung bereiterklärt, weil er anderenfalls befürchtet habe, die schweren Drohungen mit Schädigungen an Leib oder Leben seiner Person und seiner Familie würden andauern (UA S. 31 f). Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision insoweit letztlich eine abweichende tatsächliche Würdigung des Sachverhalts. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
III.
Ohne Erfolg wenden sich beide Beschwerdeführer gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Fall L. der Beihilfe (zur Erpressung T.) schuldig gemacht.
1.
Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte in der Annahme zu dem Treffen, es handele sich um ein "Versöhnungsessen" (UA S. 22, 57 f, 74). Im Laufe des Beisammenseins erkannte er in vollem Umfang, was M., C., B., Bi., Fr. und St. vorhatten (UA S. 27, 31 ff, 64, 71 ff). Er war damit einverstanden (UA S. 28, 32) und billigte es, zumal sein Interessenbereich als gleichberechtigter Partner der Anwaltskanzlei finanziell berührt wurde (UA S. 29, 32 f). Er blieb, ohne den von seinen Kollegen erhobenen Forderungen zu widersprechen (UA S. 31), auf seinem Platz in der Erkenntnis, daß seine Anwesenheit als Rechtsanwalt deren Vorgehen gegen T. psychisch unterstützte und förderte (UA S. 28 f, 72 f) sowie den Forderungen noch mehr Nachdruck verlieh (UA S. 31 f).
2.
Das Landgericht meint: Es habe zwischen dem Angeklagten und den übrigen Tatbeteiligten, insbesondere Bi. und Fr., an einer "irgendwie gearteten Willensübereinstimmung ... gefehlt, in deren Ausführung einander entsprechende, einem gemeinsamen Ziel dienende Tatbeiträge geplant und geleistet" worden seien. Der Angeklagte habe sein Einverständnis nur einseitig zu erkennen gegeben, nachdem er die Situation durchschaut hatte (UA S. 74 f). Das ist so nicht richtig, wie der Revision der Staatsanwaltschaft zuzugeben ist. Nach Lage des Falles ist es nämlich ausgeschlossen, daß die Anwesenheit des Angeklagten bei dem Gespräch, das der Erpressung dienen sollte, und seine darin liegende Unterstützung der Haupttat von den Tätern, insbesondere Bi. und Fr., nicht gewollt wären. Die Täter haben seine Beteiligung vielmehr ersichtlich in ihren Willen aufgenommen. Das ergibt sich daraus, daß M. von vornherein geplant hatte, den Angeklagten zum Treffen hinzuzuziehen (UA S. 20); daß die Rechtsanwälte Bi. und Fr. das spätere Vorgehen schon am Vortage mit M., C. und B. abgesprochen hatten (UA S. 22 ff, 29, 55 ff); daß Fr. den Angeklagten anschließend dazu drängte, an dem als Versöhnungsessen bezeichneten Treffen teilzunehmen (UA S. 22, 55 f), und daß der Angeklagte daraufhin gemeinsam mit Bi. zum vereinbarten Treffpunkt fuhr (UA S. 22).
Auf den angreifbaren Formulierungen des Landgerichts beruht das Urteil jedoch nicht zum Vorteil des Angeklagten. Der geringe Umfang seines Tatbeitrags würde die Annahme von Mittäterschaft zwar nicht notwendig ausschließen; das Dabeisein bei der Tat kann ebenso wie für eine Beihilfe (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1964 - 5 StR 346/64; Urteil vom 25. Oktober 1966 - 1 StR 345/66) auch hierfür ausreichen (RG JW 1924, 299 f; BGH bei Dallinger MDR 1953, 271; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 386/75; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 25 Rdn 7). Entscheidend ist aber, worauf der Sache nach auch das Landgericht abgehoben hat, der Inhalt der Willensübereinstimmung (vgl. UA S. 74 f). Nach den Feststellungen veranschlagten die Täter den Tatbeitrag des Angeklagten für die Tatausführung nämlich als so gering, daß sie ihn weder vor Tatbeginn in den Plan einweihten noch ihn während der Ausführung in das Gespräch einschalteten. Auch verfügten sie später über die Beute, ohne ihn zu fragen. Sie hatten ihm damit ersichtlich nur die Rolle eines Statisten am Rande des Geschehens zugedacht, an die er sich auch gehalten hat. Er hatte bei dem Treffen alsbald ein ungutes Gefühl (UA S. 25, 59, 72). Deshalb distanzierte er sich jedenfalls äußerlich etwas von seinen Kollegen, indem er sich zu St. setzte (UA S. 25). Er saß bei dem Gespräch lediglich still dabei (UA S. 75), und dies auch noch mit aus dem Grund, daß er glaubte, er sei als Neuling der Kanzlei den berufserfahreneren Partnern Bi. und Fr. zur kollegialen Rücksichtnahme verpflichtet (UA S. 72). Unter diesen Umständen hat das Landgericht das festgestellte Verhalten des Angeklagten unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Tatherrschaft und der beiderseitigen Willensrichtung trotz einer Willensübereinstimmung aller Beteiligten im Ergebnis zu Recht nicht als Mittäterschaft gewertet. Vielmehr hat der Angeklagte die Tat der anderen, auch im Hinblick auf seine untergeordnete Mitwirkung, nur als Gehilfe, nicht aber als eigene gewollt.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit nicht vertreten.
3.
Der Angeklagte beruft sich zu Unrecht darauf, daß er nichts Positives getan habe, was als psychische Beihilfe angesehen werden könne; er habe lediglich geschwiegen. Soweit er damit geltend machen will, sein Verhalten sei nicht als sogenanntes unechtes Unterlassen strafbar, verkennt er, daß ihm sein schweigendes Dabeisein bei der Tat nicht als Verletzung einer Pflicht zur Erfolgsabwendung vorgeworfen wird, sondern als tätige Förderung der Erpressung. Er hätte sie zwar nur vermeiden können, indem er sich alsbald entfernt hätte oder den Forderungen der übrigen Beteiligten entgegengetreten wäre. Das ändert aber nichts am Inhalt des strafrechtlichen Vorwurfs gegen ihn. Auf die (vom Landgericht auch nicht aufgeworfene) Rechtsfrage, ob und - wenn ja - aus welchem Grund der Angeklagte zur Abwendung des T. drohenden Vermögensschadens verpflichtet gewesen sein kann, kommt es nach allem nicht an. Damit scheidet zugleich eine Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB aus.
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Kutzer