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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1964, Az.: 5 StR 346/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1964
Aktenzeichen
5 StR 346/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 06.04.1964

Verfahrensgegenstand

versuchter Straßenraub u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Dezember 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revisionen der Angeklagten S. und A. gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 6. April 1964 werden verworfen.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Dem Angeklagten S. wird die nach dem 6. April 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

  2. II.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte A. freigesprochen worden ist.

    In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Auf die allgemeinen Sachrügen der Revisionen beider Angeklagter hat der Senat deren Verurteilungen in vollem Umfange nachgeprüft und dabei keine Rechtsfehler aufgedeckt. Das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers S. aber ist unzulässig, weil es sich nur gegen die Feststellungen oder gegen die Beweiswürdigung als solche richtet. Diese Revisionen waren also, entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts, in vollem Umfange zu verwerfen.

2

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur noch gegen die Freisprechung des Angeklagten A. Zu den sachlichrechtlichen Angriffen dieses Rechtsmittels hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"1.
Der Revision ist zunächst darin zuzustimmen, daß das Abtasten der Taschen des Feinmechanikers Sc. vor dem Lokal 'Gänseliesel' durch die beiden Angeklagten mit dem späteren Raubversuch einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang im Sinne von § 264 StPO bildet. Die Strafkammer war also gehalten, die hierzu festgestellten Tatsachen in die Urteilsfindung einzubeziehen. Zwar hat sie dargelegt, daß dem Angeklagten A. ein (vollendeter) Diebstahl nicht nachzuweisen sei, weil möglicherweise der Angeklagte S. das Geld beim Umarmen gestohlen habe (UA S. 23). Sie hat aber fehlerhafterweise unterlassen, zu prüfen, ob hierin nicht ein versuchter Diebstahl zu sehen war. Das Abtasten von Taschen in der Absicht, daraus etwas zu entwenden, geht über eine Vorbereitungshandlung hinaus.

2.
Wäre die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, daß das gemeinschaftliche Abtasten der Wegnahme des Geldes dienen sollte, so hätte sie möglicherweise auch die Frage nach der Teilnahme des Angeklagten Aulebach am versuchten Straßenraub anders gewürdigt. Wenn sie auch nicht mit Sicherheit hat feststellen können, daß der Angeklagte A. gemeinsam mit dem Angeklagten S. einen Raub zum Nachteil Sc.s geplant habe (UA S. 22), so konnte doch das Zusammenwirken bei dem Abtasten stillschweigend auch noch bei dem Versuch, dem Opfer gewaltsam weiteres Geld wegzunehmen, fortbestehen. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, daß in dem Dabeistehen des Angeklagten A. - in einer Entfernung von nur einigen Metern - eine psychische Unterstützung des Angeklagten S. gelegen haben kann. Hierzu war eine vorherige Verabredung nicht erforderlich. Daß der Angeklagte A. sich an dem Überfall auf Sc. nicht körperlich beteiligt hat, schließt eine Teilnahme entgegen der Auffassung der Strafkammer (UA S. 22 unten) nicht aus.

3.
Schließlich hätte die Strafkammer, wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls mit Recht ausführt, das tatenlose Dabeistehen des Angeklagten A. sofern es nicht Mittäterschaft oder Beihilfe am versuchten Straßenraub war, unter dem Gesichtspunkt des § 330 c StGB prüfen müssen. Der Überfall durch den Angeklagten Schollenberg war für Sc. ein Unglücksfall (BGHSt 3, 65, 66) [BGH 10.06.1952 - 2 StR 180/52]; jedermann war daher verpflichtet, in dem ihm zumutbaren Rahmen Hilfe zu leisten. Zu der Begehungsstraftat steht das Unterlassen der Hilfeleistung im Verhältnis der Subsidiarität (BGH a.a.O. S. 68). Kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dem Angeklagten A. sei eine Teilnahme an dem Raubversuch nicht nachzuweisen, so kommt mithin eine Verurteilung nach § 330 c StGB in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte A. wegen eines beim Umarmen und Abtasten der Taschen Sc.s versuchten Diebstahls verurteilt wird. § 330 c StGB ist nur dann unanwendbar, wenn der Unglücksfall von dem vorsätzlich Handelnden gewollt war (BGHSt 14, 282, 286) [BGH 06.05.1960 - 4 StR 117/60]. Das Abtasten der Taschen war jedoch für Sc. noch kein Unglücksfall."

3

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Schmitt
Kersting