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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1982, Az.: 1 StR 720/81

Befangenheit wegen richterlicher Vortätigkeit; Ablehnung eines Beweisantrags auf Einnahme eines Augenscheins ; Voraussetzungen der Verlesung einer Niederschrift über eine richterliche Vernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit wegen persönlicher und beruflicher Umstände des Zeugen; Kompetenz des Revisionsgerichts bei einer Sachbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1982
Aktenzeichen
1 StR 720/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 27.03.1981

Fundstelle

  • StV 1982, 251-252

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

Techniker Albert R. aus L., geboren am ... 1918 in M., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 27. März 1981 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht Würzburg hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauch von Ausweispapieren zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO mit der Begründung, an dem Urteil habe die Richterin am Landgericht S. mitgewirkt, nachdem sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden war.

4

Die Rüge ist nicht begründet. Der Angeklagte hatte als Ablehnungsgrund geltend gemacht, die Richterin S. habe im Oktober 1979 gegenüber dem Vorsitzenden Richter Dr. H. geäußert, "daß für sie nur der Angeklagte als Täter in Frage komme"; Dr. H. habe diese Äußerung an die Presse, nämlich den Zeugen K. weitergegeben. Der Zeuge K. versicherte an Eides Statt, er habe am 5. Oktober 1979 von Dr. H. die telefonische Auskunft erhalten, daß "nach den Ermittlungen" nur der Angeklagte als die Person in Frage käme, die Frau G. vorsätzlich getötet habe; dies sei von Frau S. als Begründung für die Verwerfung einer Haftbeschwerde angegeben worden. Der Vorsitzende Richter Dr. H. hat dienstlich erklärt, er habe eine solche Äußerung weder von Frau S. gehört noch an Dritte weitergegeben, Herr K. sei im unbekannt. Die abgelehnte Richterin konnte sich nach bestem Wissen nicht daran erinnern, die ihr zugeschriebene Äußerung gegenüber Dr. H. abgegeben zu haben. Mit Beschluß vom 13. November 1980 (Bl. 253 d.A.) hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen; weil sich die eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen K. einerseits und die dienstlichen Stellungnahmen der betroffenen Richter andererseits widersprächen, sei der geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht und daher zweifelhaft geblieben. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden, zumal die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. dadurch verstärkt worden sind, daß er das auf die Anzeige von Dr. H. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen falscher Versicherung an Eides Statt durch Zahlung einer Geldbuße abgewendet hat. Wenn die Revision dem Ablehnungsgrund heute einen anderen Inhalt geben will, so kann sie damit nicht gehört werden. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob eine Äußerung, die lediglich die Begründung einer Zwischenentscheidung wiedergibt und erkennbar auf den damaligen Ermittlungsstand bezogen ist, überhaupt geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die richterliche Vortätigkeit ist grundsätzlich kein Ausschließungsgrund und begründet in der Regel auch keine Befangenheit.

5

2.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 2 und Abs. 5 StPO mit der Begründung, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins zu Unrecht abgelehnt und die örtlichen Verhältnisse am Tatort unzureichend aufgeklärt.

6

Die Rüge ist nicht begründet. Die Verteidigung hatte beantragt, die Wohnung des Tatopfers in Augenschein zu nehmen zum Beweis dafür, daß es angesichts der örtlichen Gegebenheiten offenbar unmöglich, zumindest äußerst unwahrscheinlich sei, daß der Angeklagte Frau G. getötet habe, ohne dort irgendwelche Spuren zu hinterlassen oder bei den in der Wohnung befindlichen Personen "irgendwelche Wahrnehmungen" hervorzurufen. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß es bereits durch in Augenschein genommene und von Zeugen erläuterte Lichtbilder und Grundrisse hinreichende Kenntnis von den Örtlichkeiten erlangt habe; eventuelle Spuren könnten beseitigt worden sein; die akustischen Wahrnehmungsmöglichkeiten - d.h. die Geräuschkulisse zur Zeit der Tat - seien für die Umstände der Tat nicht mehr zu rekonstruieren; die Hellhörigkeit der Wohnung wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Tötung mit erheblichem Geräusch verbunden gewesen wäre (Beschluß vom 13. März 1981, Bl. 646 d.A.). Diese Begründung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach § 244 Abs. 5 StPO kann der Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins dann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens sind im vorliegenden Fall nicht überschritten, zumal die Erwägungen des Landgerichts den im Urteil getroffenen Feststellungen nicht widerstreiten und letztere zur weiteren Aufklärung der örtlichen Verhältnisse nicht drängten. Nach den Feststellungen war weder die Tat selbst noch der anschließende Transport der Leiche durch das Treppenhaus notwendig mit erheblichem Lärm oder auffälligen Geräuschen verbunden (UA S. 37, 39); die Mutter und die Kinder des Opfers schliefen (UA S. 15).

7

3.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 2 und Abs. 4 StPO mit der Begründung, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Sp. nicht verbeschieden.

8

Die Rüge ist unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO der genaue Wortlaut des Beweisantrags nicht mitgeteilt wird. Die Beweisbehauptung ging sinngemäß dahin, daß der Angeklagte auf Grund seiner körperlichen Konstitution nicht in der Lage gewesen wäre, das Tatopfer über mehrere Treppen zu transportieren (Bl. 569 d.A.). Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Das Landgericht hat dem Antrag durch Vernehmung der Sachverständigen Prof. Dr. Sch. und Landgerichtsarzt Dr. H. Rechnung getragen (vgl. UA S. 35, 38/39). Diese Beweismittel sind dem vom Angeklagten vorgeschlagenen gleichwertig; ihre Auswahl oblag dem Gericht (vgl. § 73 Abs. 1 S. 1 StPO).

9

4.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte ein gerichtsmedizinisches Gutachten einholen müssen, inwieweit es überhaupt möglich ist, eine Leiche, bei der noch keine Leichenstarre eingetreten ist, unauffällig im Fahrgastraum zu transportieren, ohne daß sie durch die Bewegungen des Autos in eine Position gerät, die sofort erkennen läßt, daß es sich nicht um eine schlafende Person handelt.

10

Die Rüge ist nicht begründet. Nach den Feststellungen befand sich die Leiche beim Grenzübertritt entweder im Fahrgastraum oder im Kofferraum (UA S. 15/16); der Täter konnte sie kurz zuvor als "schlafende Frau" (UA S. 16) hergerichtet haben. Eine Kontrolle fand nicht statt (UA S. 29). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. lassen sich die Feststellungen zum Transport der Leiche mit den festgestellten Befunden vereinbaren (UA S. 35). Eine weitere Aufklärung dieser Frage mußte sich dem Landgericht unter diesen Umständen nicht aufdrängen, zumal auch die Verteidigung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und kein bestimmtes Ergebnis der vermißten weiteren Ermittlungen behaupten kann.

11

5.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, ein gerichtsmedizinisches Gutachten hätte ergeben, daß die Leiche niemals in Kauerstellung hätte vergraben werden können, wenn die Leichenstarre während des Transports in sitzender Stellung eingetreten wäre.

12

Die Rüge ist nicht begründet. Die Revision übersieht, daß die Leiche möglicherweise sogleich (UA S. 16), spätestens aber unmittelbar nach dem Passieren der Grenze in den Kofferraum verbracht wurde (UA S. 17). Es liegt nahe, daß sie schon hier in Kauerstellung niedergelegt und nach Eintritt der Leichenstarre in dieser Haltung vergraben wurde. Weitere Ermittlungen mußten sich dem Landgericht unter diesen Umständen nicht aufdrängen.

13

6.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 60 Nr. 2 StPO mit der Begründung, der Zeuge Horst Rudolf F. sei vereidigt worden, obwohl er der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bilde, selbst verdächtig sei.

14

Die Rüge ist nicht begründet. Der Zeuge F. wurde im Wege der Rechtshilfe durch das Kreisgericht St. Pölten (Österreich) vernommen und beeidigt. In der Hauptverhandlung wurde die Vernehmungsniederschrift verlesen und die Vereidigung festgestellt (Bl. 563 d.A.). Das Landgericht hat die Aussage als eidliche gewertet (UA S. 22) und in den Gründen seiner Entscheidung dargelegt, warum der Zeuge als Täter nicht in Betracht komme (UA S. 40/41). Die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe vorliegen, die seine Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO ausschließen, trifft der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen, und zwar endgültig im Zeitpunkt der Urteilsberatung. Dies ist vorliegend geschehen, ohne daß ein Rechtsfehler erkennbar ist.

15

7.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 251 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StPO mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Verlesung der Niederschrift über die frühere richterliche Vernehmung des Zeugen Horst Rudolf F. hätten nicht vorgelegen.

16

Die Rüge ist nicht begründet. Der Zeuge war im Kriminalgefängnis St. Pölten inhaftiert. Die Schwurgerichtskammer befürchtete, daß seine Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland eine nicht absehbare Verzögerung des Verfahrens bedeuten würde, die angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache nicht vertretbar erscheine (Beschluß vom 27. Oktober 1980). Nach Durchführung der kommissarischen Vernehmung und Eingang der Niederschrift über die richterliche Vernehmung erklärten sich der Angeklagte, seine Verteidiger und der Staatsanwalt mit der Verlesung einverstanden (Protokoll vom 5. Februar 1981 S. 2, Bl. 562 d.A.). Das Landgericht ordnete die Verlesung an und gab als Grund hierfür unter anderem bekannt, daß die Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung einverstanden seien (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO; vgl. Protokoll a.a.O. S. 3, Bl, 563 d.A.). Dieser Verfahrensgang entspricht dem Gesetz. Die Voraussetzungen der Verlesung lagen vor, weil sich die Verfahrensbeteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten. Auch aus dem Inhalt des Vernehmungsprotokolls ergaben sich keine Anhaltspunkte, die das Landgericht zu einer persönlichen Anhörung des Zeugen F. hätten veranlassen müssen, zumal dessen Angaben von weiteren Zeugen bestätigt worden sind (UA S. 41).

17

8.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, der Zeuge F. hätte von dem erkennenden Gericht selbst vernommen werden müssen, weil wesentliche Teile seiner Aussage vom Rechtshilferichter nicht verwertet worden wären.

18

Die Rüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO weder den Wortlaut der Aussage vom 18. November 1980, noch den Inhalt der in Bezug genommenen und von der Revision vermißten Aussagen vom 23. Oktober 1979 und vom 18. Februar 1980 mitgeteilt hat. Das wesentliche Ergebnis dieser vorangegangenen Vernehmungen kann ohne weiteres in das umfangreiche Protokoll vom 18. November 1980 eingeflossen sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter die schriftlich übermittelten Angaben des Zeugen F. nicht sorgsam und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt hat.

19

9.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Vernehmung des Vorstandes der Kreditanstalt S., Filiale E. -straße, zu Unrecht abgelehnt.

20

Die Rüge ist nicht begründet. Die Verteidigung hatte unter Beweis gestellt, "daß Frau Sigrid G. die Abhebung von diesem Konto (des Angeklagten bei der genannten Bank) getätigt hat und nicht der Angeklagte". Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (Beschluß vom 5. März 1981, Bl. 639 d.A.). Diese Begründung ist zwar unzureichend, weil sie die tatsächlichen Erwägungen der Strafkammer nicht erkennen läßt. Jedoch kann das Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen. Denn das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte ab Anfang 1979 für den Haushalt G. "nicht unerhebliche Geldleistungen" und Geschenke erbracht hat, daß diese Leistungen aber nicht mit seinen "Telefonschulden" von ursprünglich ca. 15.000 öS verrechnet werden sollten (UA S. 9), so daß am Tattag noch eine Forderung von Frau G. bestand (vgl. UA S. 7, 9, 11/12, 14). Der Angeklagte hat selbst nicht unter Beweis gestellt, daß die behaupteten Abhebungen durch Frau G. der Tilgung der "Telefonschulden" dienen sollten, und gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. Sa. zugegeben, daß er bei Frau G. noch Schulden hatte (UA S. 33). Auf den Umfang und den Entstehungsgrund der Schulden kommt es bei der Würdigung des Tatgeschehens letztlich nicht an.

21

10.

22

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte durch die Vernehmung des Bankvorstandes der Kreditanstalt S., E. straße. klären müssen, daß der Angeklagte den Schuldschein vom 4. Dezember 1978 über 14.000 öS nur deshalb unterschrieben habe, um Frau G. die Aufnahme eines Kredits bei der besagten Bank zu ermöglichen.

23

Die Rüge ist nicht begründet. Die Vernehmung des Bankvorstandes mußte sich dem Landgericht nicht aufdrängen. Wenn gerade dieser Personenkreis durch die Urkunde getäuscht werden sollte, dann mußte er auch über die Umstände ihrer Errichtung im Unklaren gelassen werden, konnte also zum Beweisthema keine Angaben machen.

24

11.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 2 und 3 StPO mit der Begründung, das Landgericht habe den Beweisantrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugin Ingeborg M. zu Unrecht abgelehnt.

25

Die Rüge ist nicht begründet. Die Verteidigung hatte unter Beweis gestellt, daß sich die am Arbeitsplatz von Frau G. aufgefundenen Schuhe (ein Paar Holzschlappen und ein Paar Leinenschuhe) ständig dort befunden haben. Das Landgericht hat diesen Antrag mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Zeugin M. sei bereits ausführlich vernommen worden, unter anderem über die von Frau G. am 19. Juli 1979 getragenen Schuhe und über die von ihr am Arbeitsplatz verwahrten Schuhe; sie habe bekundet, daß Frau G. ein Paar Holzsandaletten sowie ein Paar weiße Leinenschuhe in der Dienststelle aufbewahrt habe; der neue Antrag beziehe sich auf dasselbe Beweisthema; die bisher bekannten Tatsachen drängten nicht dazu, die Zeugin M. nochmals ergänzend zu vernehmen (Beschluß vom 5. März 1981, Bl. 640 d.A.). Diese Begründung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, zumal die weitere Frage, ob und wann sich ähnliche Holzsandaletten auch in der Wohnung von Frau Sigrid G. befunden haben, durch ihre Mutter geklärt worden ist (UA S. 27).

26

12.

27

Aus dem gleichen Grunde mußte sich dem Landgericht auch die nochmalige Vernehmung des Zeugen Thomas G. nicht aufdrängen.

28

13.

29

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 172 GVG mit der Begründung, das Landgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, für die Dauer der Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten die Öffentlichkeit auszuschließen.

30

Die Rüge ist nicht begründet. Die Verteidigung hatte beantragt, Frau Elly R. als Zeugin zu vernehmen und für die Dauer ihrer Vernehmung die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Beweisbehauptung ging dahin, daß der Angeklagte am 20. Juli 1979 gegen 9 Uhr aus Salzburg zurückgekehrt sei; die Ehefrau habe weder Besonderheiten an seiner Person oder dem Auto, noch Spuren von Erdgrabarbeiten festgestellt. Bei ihrer Vernehmung würden Umstände aus dem persönlichen und dem beruflichen Bereich der Zeugin zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung unzumutbar sei. Der Dienstvorgesetzte von Frau R. habe ihr nahe gelegt, "ihre persönlichen Dinge im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren" nicht mehr in der Öffentlichkeit zu erörtern, "da sie dann nicht mehr für die Dienststelle tragbar sei". Einer früheren Ehefrau des Angeklagten seien nach der Vernehmung von der Zuhörerschaft "massive Vorhalte" gemacht worden, wieso sie ihren früheren Ehemann entlaste, da er doch der Täter sei. Die Zeugin selbst erklärte, daß ihr die Anträge der Verteidigung bekannt wären und daß sie nur unter Ausschluß der Öffentlichkeit aussagen wolle; sie habe "unheimliche dienstliche Schwierigkeiten", wenn sie in einer Öffentlichen Verhandlung aussage; ihre Wohnung habe sie bereits verloren. Der Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit wurde vom Landgericht mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Ausschluß der Öffentlichkeit sei weder wegen Besorgnis der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (§ 172 Nr. 1 GVG), noch wegen der drohenden Verletzung überwiegender schutzwürdiger Interessen (§ 172 Nr. 2 GVG) geboten. Die vorgetragenen persönlichen und beruflichen Umstände hätten nur den Rang bloßer Unannehmlichkeiten, die durch die Vernehmung der Zeugin überdies nicht erheblich verstärkt würden (Beschluß vom 9. Februar 1981, Bl. 578/579 d.A.). Frau R. verweigerte sodann die Aussage (Protokoll vom 9. Februar 1981, S. 4). Sie ließ sich am 17. März 1981 zu einem anderen Beweisthema vernehmen, berief sich jedoch auch im Verlaufe dieser Vernehmung auf ihr Aussageverweigerungsrecht (Protokoll vom 17. März 1981 S. 2, Bl. 666 d.A.).

31

Die Ablehnung des Antrags auf Ausschluß der Öffentlichkeit läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, zumal das Beweisthema eng umrissen und nur dem äußeren Lebensbereich der Ehegatten zuzuordnen war. Schwere, von Dritten drohende oder auf Dritte zurückzuführende Nachteile, die den Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt hätten, sind weder von der Zeugin behauptet noch vom Landgericht festgestellt worden; bloße Unannehmlichkeiten, die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Zeugnispflicht ergeben können, müssen vom Zeugen hingenommen werden (BGH, Urteil vom 19. August 1981 - 3 StR 226/81 - NJW 1981, 2825).

32

Soweit die Revision die Rüge auf die Umstände der Vernehmung vom 17. März 1981 erstreckt, ist sie unzulässig, weil sie es entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unterlassen hat, den weiteren Verfahrensgang exakt anzugeben. Davon abgesehen ist für die Vernehmung vom 17. März 1981 der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht beantragt worden; eine von der Verteidigung vermißte "umfassende Befragung" kommt dann nicht in Betracht, wenn die Zeugin ausdrücklich nur zu speziellen Beweisthemen benannt worden ist.

33

14.

34

Soweit der Senat auf einzelne Rügen nicht näher eingegangen ist, erachtet er sie für offensichtlich unbegründet.

35

II.

Sachbeschwerde

36

Die Überprüfung von Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

37

1.

Die Ausführungen der Revision wenden sich in weiten Bereichen gegen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, daß es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63 [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74];  29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen und Schlußfolgerungen gebunden; es darf die Beweiswürdigung nicht durch seine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56];  29, 18, 20). Es hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, das heißt frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze sind (BGHSt 29, 18, 20). Derartige Rechtsfehler sind entgegen dem Vortrag der Revision nicht ersichtlich. Die vom Landgericht angeführten Umstände rechtfertigen die hieraus zur äußeren und inneren Tatseite gezogenen Schlüsse. Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden,

  1. a)

    wenn aus der Auffindesituation der Leiche auf einen unfreiwilligen, gewaltsamen Tod von Frau Sigrid G. geschlossen wird;

  2. b)

    wenn durch den Ausschluß anderer möglicher Todesursachen auf die Art und Weise der Tötungshandlung geschlossen wird;

  3. c)

    wenn aus der Vollständigkeit des Schuhbestandes und weiteren Indizien auf den Tatort geschlossen wird;

  4. d)

    wenn aus dem Beisammensein vom 19. Juli 1979, dem Fundort der Leiche, dem Verhalten des Angeklagten nach dem Verschwinden des Opfers und dem Fehlen weiterer Verdächtiger auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen wird;

  5. e)

    wenn aus der Konfliktslage und dem vorangegangenen Streit auf den Tötungsvorsatz geschlossen wird;

  6. f)

    wenn aus dem Besitz eines geeigneten Kraftfahrzeugs und der unmittelbaren Rückfahrt nach Lohr a. Main auf die Mitnahme der Leiche geschlossen wird.

38

Es widerspricht insbesondere auch nicht der Lebenserfahrung oder den Denkgesetzen,

  1. a)

    daß die Tat nicht mit auffälligen Geräuschen verbunden war und deshalb von den in der Wohnung schlafenden Personen nicht wahrgenommen werden konnte;

  2. b)

    daß sich der Angeklagte nach der Tat noch etwa zwei Stunden lang in der Wohnung des Opfers aufgehalten hat;

  3. c)

    daß er die Leiche nicht sofort in Österreich, sondern erst später in der Nähe seines deutschen Wohnsitzes beseitigt hat;

  4. d)

    daß er die soeben Getötete als schlafende Mitfahrerin tarnen wollte;

  5. e)

    daß er ihre Papiere nach dem Überschreiten der deutsch-österreichischen Grenze in die Saalach oder Salzach geworfen hat;

  6. f)

    daß die Leiche vorübergehend im Kofferraum versteckt wurde.

39

Für alle diese Umstände läßt sich eine einleuchtende Erklärung finden, ohne daß diese näher dargelegt werden müßte. In Bezug auf das eigentliche und strafbegründende Tatgeschehen kann dem Tatrichter jedenfalls nicht vorgeworfen werden, daß er naheliegende andere Geschehensabläufe oder Möglichkeiten nicht gesehen, nicht erörtert oder nicht ausreichend ausgeschlossen und deshalb der Verurteilung ohne weiteres die dem Angeklagten ungünstigste Fallgestaltung zugrunde gelegt hat. Für das Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandslage, einer Reflexhandlung oder Schockreaktion finden sich im gesamten Tatgeschehen keinerlei Anhaltspunkte.

40

2.

Auch die rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Nichtanwendung des § 213 StGB ist mit knapper, aber nach den Besonderheiten des Falles ausreichender Begründung ohne Rechtsfehler dargetan. Das Landgericht hat insbesondere zu Recht angenommen, daß es für die Anwendung der ersten Alternative dieser Vorschrift nicht allein auf die Vorgänge ankommt, die sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben (BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 - 2 StR 522/78 - bei Holtz MDR 1979, 456).

Pikart
Herdegen
Ulsamer
Schikora
Foth