Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1982, Az.: VIII ZR 324/80
Auslegung einer Bürgschaftserklärung bei Absicherung mehrerer Darlehensforderungen; Vorliegen verschiedener Schuldverhältnisse bei auf getrennten Konten geführten Kreditverträgen; Bildung einer wirtschaftlichen Einheit eines Geschäftskontos und einem Konto eines Zusatzkredits
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1982
- Aktenzeichen
- VIII ZR 324/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 07.11.1980
Rechtsgrundlagen
- Nr. 2 II AGBBank
- § 366 Abs. 1 BGB
- § 366 Abs. 2 BGB
Fundstelle
- ZIP 1982, 424
Prozessführer
D. B. Aktiengesellschaft, Filiale L.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder F. Wilhelm Ch. und Wilfried G. in L.
Prozessgegner
1. Firma W. N. Erich F. KG in ...
2. deren persönlich haftende Gesellschafterin in Firma M. gesellschaft mit beschränkter Haftung in S.-I.
diese wiederum vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Diplom-Volkswirt Dr. Manfred F., ebenda.
Amtlicher Leitsatz
Zur Tilgungsreihenfolge der für den Schuldner eingehenden Zahlungen bei auf zwei verschiedenen Konten geführte Kredite.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Merz, Dr. Skibbe und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. November 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte als Hausbank der Firma H. & Co., L. (Hauptschuldnerin) mehrere Kredite gegeben. U.a. bestand für das Geschäftskonto Nr. ... 5 der Hauptschuldnerin ein Kreditrahmen von 750.000 DM. Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, war die Hauptlieferantin der Hauptschuldnerin. Als diese im Herbst 1975 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, gewährte ihr die Klägerin einen weiteren Bar- und Avalkredit in Höhe von 1 Mio DM, der zunächst bis zum 31. Oktober 1976 befristet war. Für diesen Zusatzkredit verbürgte sich das Land Schleswig-Holstein in Höhe von 800.000 DM; für die restlichen 200.000 DM übernahm die Beklagte zu 1 am 12. Oktober 1975 die selbstschuldnerische Bürgschaft. Zweck dieses Zusatzkredites war es, den Betrieb der Hauptschuldnerin durch Zuführung weiterer, über den bisherigen Kreditrahmen hinausgehender Mittel zu erhalten. Dementsprechend führte die Klägerin für den Zusatzkredit das Konto Nr. ... O, über das die Hauptschuldnerin verfügen konnte und auch verfügte. Am 4. Februar 1976 waren der Zusatzkredit und auch der Kreditrahmen auf dem Geschäftskonto der Hauptschuldnerin voll ausgeschöpft. Die zusätzliche Kreditsumme von 1 Mio DM war damit der Hauptschuldnerin, wie vereinbart, voll zugeflossen. In der Folgezeit fanden nur noch Bewegungen auf dem Geschäftskonto der Hauptschuldnerin statt, durch die der Schuldsaldo von 741.400 DM auf 598.400 DM zurückgeführt wurde, während der Debetsaldo des Zusatzkreditkontos mit 1 Mio DM unverändert blieb. Am 17. Februar 1976 kündigte die Klägerin ihre Kredite.
Die Hauptschuldnerin stellte daraufhin ihre Zahlungen ein. Über ihr Vermögen wurde am 9. April 1976 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus der Bürgschaft in Höhe von 200.000 DM in Anspruch. Die Beklagten wenden u.a. ein, die Klägerin habe den Zusatzkredit nicht voll valutiert, der Debetsaldo von 1 Mio DM sei lediglich durch Umbuchungen von dem Geschäftskonto der Hauptschuldnerin auf das Konto des Zusatzkredites erreicht worden. Die Bürgschaftsforderung sei verwirkt, weil die Klägerin den auf dem Geschäftskonto eingeräumten Kredit zu Lasten des Zusatzkreditkontos zurückgeführt habe. Die Klägerin habe Sicherheiten aufgegeben und verwertet, ohne über den Erlös abzurechnen. Schließlich sei die Zahlung einer amerikanischen Bank in Höhe von 375.000 DM nicht berücksichtigt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 14. Dezember 1978 der Klage in Höhe von 48.400 DM stattgegeben und im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der Senat am 30. Januar 1980 (VIII ZR 45/79 = WM 1980, 330 = NJW 1980, 1099) aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hatte.
Im neuerlichen Berufungsurteil vom 7. November 1980 gelangt das Berufungsgericht zum früheren Ergebnis.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, soweit ihm noch nicht entsprochen worden ist. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Geschäftskonto der Hauptschuldnerin und das Sonderkonto des Zusatzkredites seien zwar buchmäßig getrennt geführt worden, wirtschaftlich indessen als Einheit zu betrachten. Deshalb sei bei der Ermittlung der Valutierungshöhe des Zusatzkredites die am 17. Februar 1976, dem Tag der Kreditkündigung, auf dem Geschäftskonto ... 5 und auf dem Zusatzkreditkonto ... O ausgewiesene gesamte Schuld der Hauptschuldnerin in Höhe von 1.598.400 DM zugrunde zu legen. Da aber die Klägerin der Hauptschuldnerin einen über den bisherigen Kreditrahmen von 750.000 DM hinausgehenden zweckgebundenen Zusatzkredit zu gewähren gehabt habe, entfalle von dem Gesamtkredit auf den Zusatzkredit lediglich ein Betrag von 848.400 DM. Nur hierauf beziehe sich die Bürgschaft der Beklagten zu 1. Nachdem das Land Schleswig-Holstein 800.000 DM bezahlt habe, schulde die Beklagte zu 1 lediglich noch 48.400 DM.
2.
Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können das Geschäftskonto und das Konto des Zusatzkredits nicht wirtschaftlich als Einheit oder als ein Schuldverhältnis angesehen werden.
a)
Das Berufungsgericht verkennt, daß zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin mehrere Kontoeröffnungs- und Kreditverträge begründet worden sind. Mögen auch beide Vertragsverhältnisse inhaltlich gleich oder ähnlich gewesen sein oder auf gleichartige Leistungen gerichtet gewesen sein, so bleibt doch der Grundsatz, daß jeder Vertrag für sich ein Schuldverhältnis begründet, unberührt. Umstände dafür, daß beide Verträge - abweichend von Nr. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken - einheitlich erfüllt oder abgewickelt oder von den Parteien als Einheit behandelt werden sollten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Vielmehr sollten beide Kreditverträge wirtschaftlich und rechtlich selbständig bleiben. Das ergibt sich zwingend schon daraus, daß die Sicherheiten für beide Verträge unterschiedlich waren. Die Klägerin war an sich zu einer weiteren Kreditgewährung an die Hauptschuldnerin über den auf dem Geschäftskonto eingeräumten Kreditrahmen hinaus nicht mehr bereit und gewährte den Zusatzkredit nur mit Rücksicht auf seine vollständige Absicherung durch Bürgschaften. Der Zusatzkredit sollte also, im Gegensatz zu dem Debetsaldo des Geschäftskontos, nicht mehr von ihrem Risiko erfaßt werden. Allein dieser Gesichtspunkt steht schon einer Bewertung der beiden Kreditverträge als wirtschaftliche oder gar rechtliche Einheit entgegen.
Wäre die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend und stellten die Salden auf beiden Konten eine einzige Schuld dar, so hätte sich die Beklagte zu 1 auch für den Schuldsaldo auf dem Geschäftskonto verbürgt. Gerade dies läßt aber ihre Bürgschaftserklärung nicht erkennen.
Die buchmäßige Trennung der Konten ist daher nicht lediglich formaler Natur, sondern trägt den rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung.
b)
Sind aber die auf getrennten Konten geführten Kreditverträge als verschiedene Schuldverhältnisse aufzufassen, so kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die nach dem 4. Februar 1976 eingegangenen Zahlungen zugunsten der Hauptschuldnerin dem Konto des Zusatzkredites zugute kamen.
aa)
Maßgeblich für die Frage, welchem Konto die eingehenden Zahlungen gutzuschreiben waren, ist gemäß § 366 Abs. 1 BGB die Bestimmung des Schuldners. Eine solche ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin vereinbarten Zweck des Zusatzkredits. Danach war, was auch das Berufungsgericht betont, die Klägerin verpflichtet, der Hauptschuldnerin den Zusatzkredit in voller Höhe während seiner ganzen Laufzeit zur Verfügung zu stellen. Solange der Kredit nicht wirksam gekündigt oder abgelaufen war, war die Klägerin deshalb nicht berechtigt, eingehende Zahlungen auf das Zusatzkreditkonto zu buchen und auf diese Weise den Debetsaldo dort zurückzuführen. Damit hätte sie gegen ihre Verpflichtung zur fortdauernden Kreditgewährung in der zusätzlich vereinbarten Höhe verstoßen. Zugleich hätte sie, was ebenfalls dem Zweck des Zusatzkredits zuwider gelaufen wäre, der Hauptschuldnerin Zahlungsmittel auf dem Geschäftskonto entzogen. Die Hauptschuldnerin durfte aber bis zur Kündigung des Kredites im Rahmen des Limits über die ihr zugeflossenen Beträge auf ihrem Geschäftskonto verfügen. Somit war die Klägerin nicht berechtigt, mit eingehenden Zahlungen den der Hauptschuldnerin gewährten Zusatzkredit während dessen Laufzeit zurückzuführen.
bb)
Selbst wenn eine Bestimmung, welchem Konto eingehende Zahlungen gutzubringen waren, nicht getroffen worden wäre, wäre die Klägerin nach § 366 Abs. 2 BGB befugt gewesen, die Zahlungen auf dem Geschäftskonto der Hauptschuldnerin zu verbuchen. Anhaltspunkte dafür, daß der bis zum 31. Oktober 1976 gewährte Zusatzkredit, solange er nicht gekündigt war, früher zum Ausgleich fällig war als der Debetsaldo des Geschäftskontos, sind nicht ersichtlich. Daher kommt es auf die Qualität der Absicherung an. Da nur der Zusatzkredit in vollem Umfange durch Bürgschaften abgesichert war, ist er als die sicherere Forderung anzusehen, so daß die Klägerin eingehende Zahlungen zur Rückführung des nicht so gut abgesicherten Debetsaldos auf dem Geschäftskonto verwenden durfte.
3.
Das Berufungsurteil war aus diesen Gründen aufzuheben. In der Sache selbst kann der Senat auch diesmal nicht entscheiden, weil noch die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Hauptschuld, denen das Berufungsgericht bisher ausdrücklich nicht nachgegangen ist, zu überprüfen sind. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei es angebracht erschien, gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verfahren. Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Hoffmann
Merz
Dr. Skibbe
Treier