Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1980, Az.: VIII ZR 45/79
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1980
- Aktenzeichen
- VIII ZR 45/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 20703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 14.12.1978
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1980, 824-825 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1980, 319-320 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 46-47 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1099-1100 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung einer Bürgschaft, die für einen im Rahmen eines Kreditverhältnisses zusätzlich gewährten Kredit gegeben wurde.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner 1/4 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hatte als Hausbank der Firma H. & Co., L. (Hauptschuldnerin) Kredite gegeben. Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, war die Hauptlieferantin der Hauptschuldnerin. Als diese im Herbst 1975 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, gewährte ihr die Klägerin zunächst befristet bis 31. Oktober 1976 einen weiteren Bar- und Avalkredit in Höhe von 1 Mio DM, nachdem sich für 800. 000 DM dieses Zusatzkredits das Land Schleswig-Holstein und für die restlichen 200. 000 DM die Beklagte zu 1 selbstschuldnerisch am 12. Oktober 1975 verbürgt hatten. Zweck dieses Zusatzkredits war es, den Betrieb der Hauptschuldnerin durch Zuführung über den bisherigen Kreditrahmen hinausgehender, zusätzlicher flüssiger Mittel zu erhalten. Dementsprechend führte die Klägerin für den Zusatzkredit unter Nr. .../10 ein eigenes Konto und buchte die nicht anderweit in Anspruch genommene zusätzliche Kreditsumme auf das Geschäftskonto der Hauptschuldnerin um. Am 4. Februar 1976 war der Zusatzkredit wie auch der übrige, auf 750. 000 DM bemessene Kreditrahmen der Hauptschuldnerin voll ausgeschöpft. In der Folgezeit fanden nur noch Bewegungen auf dem Geschäftskonto der Hauptschuldnerin statt, durch die dort der Debetsaldo von 741. 400 DM auf 598. 400 DM zurück ging, während der Debetsaldo des Zusatzkredits mit 1 Mio DM unverändert blieb, bis die Klägerin am 17. Februar 1976 ihre Kredite kündigte, was die Zahlungseinstellung der Hauptschuldnerin zur Folge hatte. Über das Vermögen der Hauptschuldnerin wurde am 9. April 1976 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 aus deren Bürgschaft in Anspruch genommen und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 200. 000 DM nebst 9 % Zinsen hieraus seit dem 1. März 1976 zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 48. 400 DM nebst 5 % Zinsen hieraus stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin in Höhe des abgewiesenen Teilbetrages von 151. 600 DM ihr Begehren weiter, sie verlangt für diesen Betrag jetzt 8,5 % Zinsen. Weiter beantragt sie, ihr für den ihr zuerkannten Teilbetrag weitere 3,5 % Zinsen zuzusprechen.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision der Klägerin und im Wege der Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage.
Gründe
A)
Zur Revision der Klägerin:
I.
Die Verfahrensrüge ist fallengelassen worden, nachdem eine Unrichtigkeit des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach § 164 Abs. 1 ZPO n.F. zwischenzeitlich berichtigt worden ist.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin der Hauptschuldnerin den Zusatzkredit in voller Höhe zur Verfügung gestellt hat. Es meint, die Klägerin hätte aber, als nach dem 4. Februar 1976 - an diesem Tage war das gesamte Kreditvolumen der Hauptschuldnerin voll ausgeschöpft - Zahlungen auf dem Geschäftskonto der Hauptschuldnerin eingingen, diese auf das Sonderkonto für den Zusatzkredit zurückbuchen müssen, weil sonst auf dem Geschäftskonto ein freier Betrag innerhalb des dort gewährten Kreditrahmens entstehen konnte. Sinn des gewährten Zusatzkredits sei es gewesen, der Hauptschuldnerin zusätzliche flüssige Mittel zuzuführen und nicht ihre alte Kreditschuld bei der Klägerin zu vermindern. Deshalb sei die Klage wegen eines Betrages von 151. 600 DM (Differenz zwischen 750. 000 DM und 598. 400 DM) abzuweisen; denn im Wege der ergänzenden Auslegung des Bürgschaftsvertrags zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin sei zu folgern, daß die Klägerin eingehende Zahlungen vom Geschäftskonto der Hauptschuldnerin hätte zurückbuchen müssen, weil in Höhe solcher Eingänge der Debetsaldo der Hauptschuldnerin zur Zeit der Kreditkündigung abgebaut gewesen sei. Im Verhalten der Klägerin liege auch eine positive Vertragsverletzung gegenüber der Bürgin.
2.
a)
Die Revision verweist darauf, daß die Klägerin nach dem Kreditvertrag verpflichtet war, der Hauptschuldnerin den zusätzlichen Kredit in Höhe von 1 Mio DM zur Verfügung zu stellen. Die Rückbuchung von eingegangenen Zahlungen vom Geschäftskonto der Hauptschuldnerin zur vorzeitigen Verminderung des Zusatzkredits ohne entsprechenden Auftrag durch die Kreditnehmerin und ohne vorhergehende Kreditkündigung hätte der Hauptschuldnerin Mittel entzogen und wäre ihr gegenüber vertragswidrig gewesen. Auch gegenüber der Bürgin habe sie, die Klägerin, sich nicht zu einem solchen Verhalten verpflichtet gehabt.
b)
Die Revision führt weiter aus, weil die Klägerin zur vorzeitigen Rückführung des gewährten Zusatzkredits gegenüber der Hauptschuldnerin weder verpflichtet noch - ohne vorherige Kündigung - berechtigt gewesen sei, könne die Belassung von Zahlungseingängen auf dem laufenden Geschäftskonto der Hauptschuldnerin zu deren Verfügung auch nicht als positive Vertragsverletzung angesehen werden.
3.
Die Revisionsrüge hat Erfolg.
a)
Die Klägerin war aufgrund ihrer Kreditzusage verpflichtet, der Hauptschuldnerin befristet die Kreditsumme von 1 Mio DM, für die sich die Beklagte zu 1 in Höhe von 200. 000 DM verbürgt hatte, als Bar- oder Avalkredit zur Verfügung zu stellen. Damit mußte die Klägerin über den schon bestehenden Kreditrahmen hinaus Verfügungen der Hauptschuldnerin in dieser Höhe bis zum Ablauf der Kreditlaufzeit oder bis zur Kündigung des Kredits zulassen. Das hat sie auch getan, indem sie den nicht anderweit verwendeten, zusätzlichen Kreditbetrag durch Überweisung auf das Geschäftskonto der Hauptschuldnerin dieser zur Verfügung gestellt hat, bis - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 4. Februar 1976 - die Hauptschuldnerin ihren Kredit voll ausgeschöpft hatte. Die Hauptschuldnerin konnte bis zur Kündigung des Kredits im Rahmen der gewährten Kreditlinien über die ihr zugeflossenen Beträge auf ihrem Geschäftskonto frei verfügen. Ihre gesamte Schuld aus dem Kreditverhältnis zur Klägerin betrug bei dessen Kündigung am 17. Februar 1976 1.598. 400 DM.
Wenn man mit dem Berufungsgericht zutreffend davon ausgeht, daß die Bürgschaft der Beklagten zu 1 nicht zur Absicherung des ursprünglich von der Klägerin der Hauptschuldnerin gewährten Kredits von 750. 000 DM herangezogen werden kann, sondern sich nur auf den Zusatzkredit von 1 Mio DM bezog, dann ergibt sich aus dem festgestellten Stand des Gesamtkredits zur Zeit der Kündigung, daß von dem durch die Landesbürgschaft zusammen mit der Bürgschaft der Beklagten zu 1 abgesicherten Zusatzkredit auf jeden Fall ein Betrag von 848. 400 DM offen stand und nach der Kündigung zur Zahlung fällig war. Diese Summe übersteigt die eingeklagte Bürgschaftssumme. Wenn man von einer Haftung der Beklagten zu 1 als Mitbürgin neben der Landesbürgschaft für den gesamten Zusatzkredit ausgehen müßte (§ 769 BGB), wäre die Klage folglich begründet. Selbst wenn aber die Bürgschaft der Beklagten zu 1 so auszulegen sein sollte, daß sie jeweils nur 20 % des offenen Zusatzkredits abdecken sollte, dann würde der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten ebenfalls den ihr vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag übersteigen. Die zur Klärung des Umfangs der Bürgschaft der Beklagten zu 1 in diesem Zusammenhang notwendige Prüfung wird das Berufungsgericht nachholen müssen.
Das angefochtene Urteil kann, soweit die Klage in der Hauptsache abgewiesen worden ist, mit der vom Berufungsgericht gefundenen Haupt- und Hilfsbegründung demnach nicht aufrechterhalten bleiben.
III.
Auch hinsichtlich der Aberkennung eines Teils der von der Klägerin geforderten Zinsen hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Die Klägerin hat Verzugszinsen ab 1. März 1976 verlangt, weil die Beklagte zu 1 ihrer Zahlungspflicht als Bürgin nach der am 17. Februar 1976 erfolgten Kreditkündigung und Inanspruchnahme nicht nachgekommen ist. Bereits in der Klageschrift hatte die Klägerin Darlegungen zum Zinsertrag in der fraglichen Zeit gemacht. Hierin lag die Behauptung, sie hätte die Summe, die sie von der Bürgin fordert, im Kreditgeschäft zu den damals üblichen Zinsen wieder ausgeliehen (vgl. BGH Urteil vom 1. Februar 1974 - IV ZR 2/72 = BB 1974, 435). Daß die Beklagten dies bestritten hätten, ist aus den Akten nicht erkennbar.
B)
Zur Anschlußrevision der Beklagten:
I.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte zu 1 bereits am 11. November 1976 Kenntnis davon hatte, daß üblicherweise bei Landesbürgschaften für einen Kredit die kreditgebenden Banken 20 % des Risikos übernehmen. Es hat daher die im Schriftsatz vom 2. November 1978 von der Beklagten zu 1 erklärte Anfechtung ihrer Bürgschaft wegen arglistiger Täuschung für verspätet gehalten (§ 124 BGB).
2.
Die Anschlußrevision rügt erfolglos, das Berufungsgericht hätte bereits die Ausführungen im Schriftsatz vom 11. November 1976 als Anfechtungserklärung nach § 123 BGB werten müssen. Es ist zwar richtig, daß eine Anfechtungserklärung nicht den Gebrauch des Wortes "Anfechtung" voraussetzt. Es muß aber aus ihr klar hervorgehen, daß das streitige Rechtsgeschäft von Anfang an beseitigt werden soll (RGZ 158, 166, 168; Soergel/Hefermehl, BGB, 11. Aufl. § 143 Rdn. 2). Wenn das Berufungsgericht in den Ausführungen des Schriftsatzes der Beklagten vom 11. November 1976 dies nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkannte, dann hält sich das im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Würdigung von Parteierklärungen. Die Anschlußrevision versucht vergeblich, ihre Auslegung an die Stelle derjenigen zu setzen, die das Berufungsgericht gefunden hat.
Im übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Klägerin keine Rechtspflicht traf, die Beklagte zu 1 darüber aufzuklären, daß sonst bei Landesbürgschaften eine 20 %ige Risikoübernahme durch die kontoführende Bank üblich war. Daß die Klägerin hier für den Zusatzkredit an die Hauptschuldnerin kein Risiko übernehmen wollte, war der Beklagten zu 1 bekannt, wie ihre Bürgschaftsurkunde zeigt. Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht mit Recht einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht seitens der Klägerin verneint.
II.
Soweit die Anschlußrevision weiter zur Nachprüfung stellt, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 als Bürgin nicht Aufklärungs- und Beratungspflichten im Hinblick auf das hier sehr hohe Risiko hatte, ist ihr entgegenzuhalten, daß den Gläubiger einer Bürgschaft eine solche Sorgfaltspflicht nur in ganz besonderen Ausnahmefällen trifft. Die Bürgschaft ist ein streng einseitiger, risikoreicher Vertrag, durch den nur der Bürge, nicht aber der Gläubiger Verpflichtungen eingeht. Grundsätzlich sind für den Gläubiger aus dem Bürgschaftsvertrag Sorgfaltspflichten gegenüber dem Bürgen auch als Nebenpflichten nicht herzuleiten (Senatsurteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 108/77 = WM 1978, 924; Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1974 - VIII ZR 149/73 = WM 1974, 1129). Daß die Beklagte zu 1 über ihre Verpflichtung aus der Bürgschaft irrige Vorstellungen hatte, behauptet sie selbst nicht. Daß die Klägerin für den Zusatzkredit kein eigenes Risiko eingegangen und die Hauptschuldnerin stark gefährdet war, war ihr bekannt; denn schon in ihrer Bürgschaftsurkunde vom 12. Oktober 1975 hatte die Beklagte zu 1 festgehalten, daß der Zusatzkredit zu 80 % vom Land Schleswig-Holstein verbürgt war und daß sie für den Rest von 20 % die Bürgschaft übernehme. Daß bei Landesbürgschaften über 80 % eines Kredits eine Verpflichtung für die den Kredit ausreichende Bank bestehe, das Risiko für den Rest selbst zu übernehmen, behaupten die Beklagten nicht. Zudem hatte hier die Landesgarantiekasse mit Schreiben vom 8. Oktober 1975 einer gesonderten Absicherung der Klägerin für ihren 20 %igen Haftungsanteil an dem Kredit zugestimmt. Damit erweist sich die Anschlußrevision insgesamt als unbegründet.
C)
In der neuerlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch die weiteren Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Hauptschuld, auf die sich die Bürgschaft bezog, zu überprüfen haben.
Für ihre erfolglose Anschlußrevision waren den Beklagten der hierfür entstandene Anteil der Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Im übrigen wird das Berufungsgericht über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben, nachdem die Pflicht zu deren Tragung vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.