Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.01.1982, Az.: 1 BJs 350/81

Erlass eines Haftbefehls aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; Voraussetzung des Bestehens einer kriminellen Vereinigung in Form einer Teilorganisation im räumlichen Geltungsbereich des Art. 9 Abs. 2 GG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.01.1982
Aktenzeichen
1 BJs 350/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 21.06.1981 - AZ: II BGs 805/81

Fundstellen

  • JZ 1982, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 333-334 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 530
  • StV 1982, 166

Verfahrensgegenstand

Verdacht eines Vergehens nach § 129a StGB u.a.

Prozessgegner

Franziska B. aus Ne.-E., geboren am ... 1946 in N.

Amtlicher Leitsatz

Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB ist nur eine solche, die im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 5. Januar 1982
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 1981 - II BGs 805/81 - aufgehoben.

Der Staatskasse fallen die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.

Gründe

1

Der Haftbefehl ist auf den dringenden Verdacht eines Vergehens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB) gestützt. Er kann aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben.

2

Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen verfügte die von dem Mitbeschuldigten H. im L. gebildete Vereinigung, die er als "We.-Ausland" bezeichnet, über keine Teilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland. Das schließt eine Anwendung des § 129 a StGB auf organisationsbezogene Handlungen im Sinne dieser Strafvorschrift aus.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Verurteilung nach § 129 StGB die Feststellung voraus, daß die kriminelle Vereinigung, zumindest in Form eine Teilorganisation, im räumlichen Geltungsbereich des Art. 9 Abs. 2 GG besteht [BGH NJV 1966, 310, im Anschluß an BGHSt 20, 45, 60 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]; BGH, Beschluß vom 25. Februar 1976 - 3 StR 511/75 (S), insoweit in LM Nr. 3 zu § 338 Ziff. 5 StPO 1975, in NJW 1976, 1108 und in MDR 1976, 501 nicht abgedruckt; BGH, Beschluß vom 8. Mai 1981 - 3 StR 56/81 (S)]. Die gleiche Voraussetzung gilt für die Anwendung des § 129 a StGB als Qualifikationstatbestand zu § 129 StGB (vgl. BayObLG, Beschluß vom 27. April 1979 - 3 St 13/78). Diese Auffassung wird auch im Schrifttum ganz überwiegend vertreten (vgl. Rebmann DRiZ 1979, 363, 364 f; von Bubnoff in LK 10. Aufl. § 129 Rdn 5 und § 129 a Rdn 3; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 129 Rdn 2 und § 129 a Rdn 3; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 129 Rdn 4 und § 129 a Rdn 2; Wagner MDR 1966, 18, 19 f; Endemann NJW 1966, 2381, 2383 f).

4

Eine Gegenmeinung (Rudolphi in Festschrift für Bruns, 1978, S. 315 bis 319; ders. in SK § 129 Rdn 2 und in ZRP 1979, 214, 216; Ostendorf in JA 1980, 499, 500 und in JZ 1979, 252, 253) sieht den Schutzzweck der §§ 129, 129 a StGB in der bereits in das Vorbereitungsstadium vorverlegten Bekämpfung der Straftaten, die von solchen Vereinigungen ausgehen können. Sie beanstandet die Konsequenz der herrschenden Meinung, nach der Taten der Beteiligung Deutscher an ausländischen kriminellen Vereinigungen, wenn die Täter sich in die Bundesrepublik begeben haben, praktisch unverfolgbar sind (vgl. Rudolphi in Festschrift für Bruns, S. 318/319). Mit der entscheidenden Betonung solcher rechtspolitischer Erwägungen wird aber außer acht gelassen, daß andere Gesichtspunkte, namentlich die Entstehungsgeschichte der §§ 129, 129 a StGB, für deren einengende Auslegung sprechen.

5

§ 129 StGB in der Fassung des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl I 739) knüpft - ebenso wie der frühere § 90 a StGB in der Fassung des bezeichneten Gesetzes - an das Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG an (vgl. BGHSt 9, 285, 287; 9, 310, 315/316), der sich, als Ausnahme von dem Grundrecht der Vereinsfreiheit, allein auf Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bezieht. Mit ihm sowie mit § 129 a StGB, für den das gleiche gilt, trägt der Gesetzgeber der besonderen Gefährlichkeit Rechnung, die von einem - im Bundesgebiet - organisierten Verband von Personen ausgeht, die sich zur Begehung von Straftaten zusammengeschlossen haben (vgl. BGHSt 28, 147, 148 f) [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]. Auch bei der Beratung des Bundesgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I 2181), mit dem § 129 a in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde, ging man ersichtlich davon aus, daß diese Vorschrift, ebenso wie § 129 StGB, nur auf Vereinigungen anwendbar ist, die wenigstens eine Teilorganisation im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben (vgl. Deutscher Bundestag, Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, Prot. 7/2454). Darauf hebt auch Rebmann (a.a.O. S. 364/365) ab, der darüber hinaus zutreffend auf die tatsächlichen Schwierigkeiten hinweist und die politische Problematik andeutet, die mit einer Erstreckung der §§ 129, 129 a StGB auf im Ausland bestehende Vereinigungen verbunden sein würden (vgl. auch BGHSt 22, 282, 285/286 zu der ähnlichen Problematik bei der Auslegung des § 140 StGB).

6

Darüber hinaus liegt eine einengende Auslegung dieser Organisationstatbestände ganz in der Linie der Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung zu den anderen Organisationstatbeständen, die an das Verbot des Art. 9 Abs. 2 sowie an das des Art. 21 Abs. 2 GG anknüpfen, nämlich der §§ 84, 85 StGB sowie des § 20 Vereinsgesetz. Die entscheidende Beschränkung der Strafvorschriften, die Zuwiderhandlungen gegen Partei- und Vereinigungsverbote mit Strafe bedrohen, auf Organisationen im Geltungsbereich des Grundgesetzes nahm der Gesetzgeber mit dem Vereinsgesetz vom 5. August 1964 vor (§§ 90 a, 90 b StGB in der Fassung des Vereinsgesetzes; vgl. hierzu BGHSt 20, 45 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64] und Wagner MDR 1966, 18, 19/20). Diese Tendenz wurde fortgesetzt mit dem Achten Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (§§ 84, 85 StGB und § 20 Vereinsgesetz in der Fassung des 8. StÄG, die ausdrücklich allein Vereinigungen und Ersatzorganisationen "im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes" erfassen; darüber hinaus wurde auf eine Vorschrift gegen treuwidrige Beteiligung an einer verfassungsfeindlichen Vereinigung außerhalb dieses Geltungsbereichs - § 89 in der Fassung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. V/898 - verzichtet; vgl. zum Ganzen Deutscher Bundestag, Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 62. und 63. Sitzung vom 29. und 30. Mai 1967, Prot. V/1173 ff, 1193 ff).

7

Der Umstand, daß der Wortlaut des § 129 StGB sowie der des ihm nachgebildeten § 129 a StGB eine entsprechende ausdrückliche Beschränkung auf Vereinigungen im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes nicht enthalten, läßt nicht einen Gegenschluß in dem Sinne zu, daß mit diesen Vorschriften auch ausländische Vereinigungen getroffen werden sollten. Denn nach der einengenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 129 StGB (BGH NJW 1966, 310; sowie zu dem früheren § 128 StGB gegen Geheimbündelei, vgl. hierzu BGHSt 20, 45, 60) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64] bestand für den Gesetzgeber insoweit kein Anlaß zu einer Änderung der Gesetzesfassung (vgl. auch den obigen Hinweis auf Prot. 7/2454 zu § 129 a StGB).

8

Der Generalbundesanwalt bejaht - bei grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Senats - für den Fall, in dem eine im Ausland gelegene Vereinigung ausschließlich oder vorwiegend aus deutschen Staatsangehörigen besteht und in dem das Hauptangriffsziel geplanter terroristischer Aktionen die Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland ist, die Anwendbarkeit des § 129 StGB, weil dann eine inländische Vereinigung vorliege. Der Senat vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Die Rechtsprechung zu §§ 129, 129 a StGB unterscheidet ebensowenig wie der Wortlaut der §§ 84, 85 StGB, § 20 Vereinsgesetz zwischen ausländischen und inländischen Vereinigungen und stellt in keiner Beziehung auf die Staatsangehörigkeit der Mitglieder, sondern allein darauf ab, ob die Vereinigung selbst im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes besteht. Nur dann, wenn das Rechtsgut der inneren Sicherheit und Ordnung durch eine in diesem Geltungsbereich bestehende Personenvereinigung berührt ist, greift die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften ein, die weit in das der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen vorgelagerte Vorfeld reichen (vgl. BGHSt 28, 147, 148) [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S] und die sich gegen die Vereinsfreiheit mißbrauchende Vereinigungen richten (BGHSt 27, 325, 328). Daß einige Mitglieder einer im Ausland gelegenen Vereinigung ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben und von dort für die Vereinigung, etwa durch Mitgliederwerbung, tätig sind, ändert daran nichts, solange diese Mitglieder nicht auch dort eine Vereinigung bilden, sei es auch als Teilvereinigung der ausländischen Mutterorganisation. Ein im übrigen strafloses Tätigwerden von Mitgliedern einer im Ausland gelegenen Vereinigung für diese im Bundesgebiet könnte allenfalls, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz von Bedeutung sein. Die Gesichtspunkte der Durchsetzbarkeit und der Praktikabilität von Rechtsnormen sowie der völkerrechtliche Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten fremder Staaten mögen zwar nicht gegen eine Erstreckung des § 129 a StGB auf eine im Ausland belegene Vereinigung deutscher Staatsangehöriger mit in das Bundesgebiet zielender Angriffsrichtung sprechen. Das kann aber nicht - entgegen der dargelegten Entwicklung - zu einer ausweitenden Auslegung der Strafvorschrift führen. Die Tatsache, daß der innere Friede in der Bundesrepublik Deutschland auch von Vereinigungen bedroht werden kann, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebiets haben, führt ebensowenig zur Erfassung solcher Vereinigungen, wenn deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Deutsche sind, wie bei einer anderen Zusammensetzung der Mitgliederschaft.

Schmidt
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm