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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1981, Az.: 2 StR 395/81

Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; Zeitpunkt der Nachweisbarkeit der Anwesenheitsentbehrlichkeit des Angeklagten; Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuches; Sachliche Rechtfertigung eines Richterablehnungsgesuches; Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch einen Gerichtsbeschluss; Unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten; Strafbare Werbung i.S.d. UWG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1981
Aktenzeichen
2 StR 395/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 16.10.1980

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 16. Dezember 1981
in der Sitzung vom 18. Dezember 1981,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin des Angeklagten Rainer Friedrich F.,
2. Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger des Angeklagten A.,
3. Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger der Angeklagten Snezana F.,
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 1980,

  1. 1.

    soweit es die Angeklagte Snezana F. betrifft, im vollen Umfang,

  2. 2.

    in den Aussprüchen über die gegen die Angeklagten Rainer F. und A.

    1. a)

      im Fall des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Verstoß gegen § 4 UWG festgesetzten Einzelstrafen,

    2. b)

      verhängten Gesamtstrafen und

    3. c)

      angeordneten Maßregeln der Besserung und Sicherung (Berufsverbot)

mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Rainer F. und A. werden verworfen.

Gründe

1

I.

Prozesshindernisse

2

A.

Die von den Beschwerdeführern R. F. und A. vertretene Ansicht, das Landgericht habe sie wegen Taten verurteilt, die nicht Gegenstand einer gegen sie erhobenen Anklage seien, ist im Ergebnis unbegründet. Allerdings trifft es zu, daß in der Anklageschrift vom 15. Dezember 1978 - 111 Js 344/74 - (den Angeklagten R. F. betreffend) nur Einzelfälle der Schädigung von "Mitarbeitern", und zwar allein der Firmen R. F. Antiquitäten-Verkaufs GmbH (R. F. I) und R. F. Lederwaren GmbH (R. F. II) aufgeführt sind (§ 263 StGB, § 4 UWG). Umgekehrt enthält die Anklageschrift vom 9. August 1979 - 111 Js 32/78 - (die Angeklagten A. und S. F. betreffend) an "Mitarbeiter"-Fällen ausschließlich solche aus der Zeit des Bestehens der Firma O. Ledermoden GmbH (O.), ferner Betrugseinzelfälle zum Nachteil von Gesellschaftern und Kreditinstituten sowie Fälle von Urkundenfälschungen. Obwohl erst beide Anklagen zusammen einen umfassenden Überblick über diese Tatkomplexe vermitteln, war das Landgericht rechtlich nicht gehindert, in die Verurteilung der Angeklagten auch Fälle einzubeziehen, die nicht in der gegen den jeweiligen Angeklagten erhobenen, sondern in der sich gegen einen der anderen Angeklagten richtenden Anklage aufgeführt sind. Denn sämtliche im Urteil festgestellte Betrugsfälle stehen in Fortsetzungszusammenhang zueinander. Den anfangs gefaßten, damals noch auf Betrügereien zu Lasten von "Mitarbeitern" begrenzten Gesamtvorsatz haben die Angeklagten im Laufe ihrer Tätigkeit in den drei Firmen immer wieder auf weitere Einzelakte ausgedehnt, schließlich auch auf Betrügereien zum Nachteil von Gesellschaftern, Kreditinstituten und Lieferanten. Daß die Geschädigten so unterschiedlichen Personengruppen angehörten, steht der Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht entgegen. Es handelt sich hier nicht nur um die stoßweise Verwirklichung eines von den Angeklagten zu Beginn ihrer Tätigkeit gefaßten Gesamtvorsatzes, d.h. zu einem Zeitpunkt, als eine derartige Entwicklung noch nicht ohne weiteres abzusehen war, sondern auch um die spätere Ausdehnung des Gesamtvorsatzes auf Betrügereien zum Nachteil anderer als der ursprünglich ins Auge gefaßten Personengruppe. Diese Betrügereien standen in engstem Zusammenhang mit den "Mitarbeiter"-Fällen. Da ein Teil der Interessenten nicht über die zur Leistung der Einstandszahlungen erforderlichen Geldmittel verfügte, blieb insoweit nur die Möglichkeit, ihnen einen Kredit durch ein Geldinstitut zu verschaffen. Um nach außen die Fassade einer Vertriebsfirma aufrechterhalten und denjenigen Mitarbeitern Lederwaren zur Verfügung stellen zu können, die hartnäckig hierauf bestanden, waren die Angeklagten darauf angewiesen, Lederwaren, wenn auch in völlig unzureichendem Umfang, (auf Kredit) zu kaufen. Bei den betrogenen Gesellschaftern handelte es sich um Mitarbeiter und in einem Fall um einen Angestellten der Angeklagten, die noch arglos waren und um weitere Geldbeträge geschädigt werden sollten (S. 167, 168, 183, 184, 196, 233, 237, 243, 245, 362 UA). Die Gleichartigkeit der Begehungsweise ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil sich die Angeklagten bei den Betrügereien zum Nachteil der Kreditinstitute des Mittels der Urkundenfälschung bedienten. Die Einbeziehung dieser Fälle in die fortgesetzte Handlung steht in Einklang mit der Rechtsprechung, die eine solche rechtliche Handlungseinheit z.B. auch dann bejaht hat, wenn der Täter zuerst Werkzeug stiehlt und dieses entsprechend seinem von vornherein gefaßten Entschluß bei dem Einbruch in das Haus eines anderen Eigentümers einsetzt.

3

Da somit das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß Gegenstand des Verfahrens eine fortgesetzte Handlung war, umfaßte die Tat im Sinne des § 264 StPO alle in der Hauptverhandlung bekannt gewordenen Einzelakte, auch wenn sie in der den jeweiligen Angeklagten betreffenden Anklage noch nicht erwähnt waren (BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 5 StR 184/75 -). Obwohl in den den Angeklagten R. F. betreffenden Anklagen nicht der Vorwurf der Urkundenfälschung erhoben wird, schließt auch das seine Aburteilung nach § 267 StGB nicht aus; denn die Urkundenfälschungen stehen in Tateinheit zu den Betrügereien gegenüber den Geldinstituten.

4

B.

Die Verfolgung der Taten ist nicht verjährt. Soweit sie zu einem Zeitpunkt begangen worden sind, der Anlaß zur Prüfung der Verjährungsfrage geben könnte, handelt es sich bei ihnen, wie bereits ausgeführt wurde, jeweils um fortgesetzte Handlungen. Sie waren für den Angeklagten A. frühestens im Mai 1978, für die beiden anderen Angeklagten frühestens im Juli 1978 beendet. Das landgerichtliche Urteil ist am 16. Oktober 1980 ergangen. Zwischen diesen Zeitpunkten sind keine drei, erst recht nicht fünf Jahre verstrichen (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 4, 5 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1, § 267 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 1 AO, § 4 Abs. 1 UWG). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Lauf der Verjährungsfristen gemäß § 78 c StGB unterbrochen worden ist.

5

Die zweimalige Inhaftierung des Angeklagten R. F. im Jahr 1974 hat nicht zu einer Unterbrechung seines Gesamtvorsatzes geführt. Das gleiche gilt für die Untersuchungshaft des Angeklagten A. (vom 26. November 1976 bis 9. Februar 1977). Anders als in dem bei Dallinger MDR 1966, 558 wiedergegebenen Fall haben die beiden Angeklagten während ihres Aufenthalts in der Haftanstalt nicht von der weiteren Durchführung ihres Tatplanes abgelassen (S. 98, 99, 101, 153 UA).

6

C.

Durch die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten A. vom 12. April 1978 (- 213 Ls 60 Js 568/76 - SchöGer. Köln) ist die Strafklage im vorliegenden Verfahren nicht verbraucht.

7

Er war wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung verurteilt worden, weil er und sein damaliger Mittäter P. am 24. November 1976 versucht hatten, unter falschem Namen durch Vorlage gefälschter Verdienstbescheinigungen und eines gefälschten Personalausweises Bankkredite zu erschwindeln. Diese Einzelakte lagen nicht im Rahmen des von den Angeklagten des gegenwärtigen Verfahrens verfolgten Gesamtplans, sondern beruhten auf einem nur von dem Angeklagten A. und von P. gefaßten Entschluß.

8

II.

Die Revision der Angeklagten S. F..

9

Die Beschwerdeführerin hat mit einer ihrer Verfahrensrügen Erfolg. Auf ihr sonstiges Vorbringen braucht daher nicht eingegangen zu werden.

10

Zu Recht macht sie geltend, daß der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.

11

Am 2. Januar 1980 nahm die Angeklagte vier bis fünf Tabletten Staurodorm ein, um einen Selbstmordversuch vorzutäuschen. Weitere Tabletten wurden von ihr am folgenden Tag eingenommen. An diesem Tag ging beim Landgericht eine ärztliche Bescheinigung des Nervenfacharztes Dr. med. habil. S. ein. In ihr heißt es, Frau S. F. befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung wegen psychosomatischem Syndrom mit erheblicher depressiver Verstimmung mit den Zeichen von Angst, Antriebslosigkeit, Hemmung im Denken und im Handeln sowie Suizidversuch am 2. Januar 1980 und häufigen Suizidtendenzen, wobei eine erbliche Belastung im Vordergrund stehe. Auf Grund des letzten Suizidversuchs mit Staurodorm-Tabletten bestehe wegen Wiederholungsgefahr Verhandlungsunfähigkeit. Die eingeleitete Psychotherapie sei dringend notwendig zur Beeinflussung der schweren Depression mit Suizidtendenzen und werde zunächst bis ca. Dezember 1980 andauern. Daraufhin wurde Dr. S. als "Sachverständiger" zum 34. Hauptverhandlungstermin am 4. Januar 1980 geladen. Die Angeklagte selbst erschien an diesem Tag nicht. Nach der Verlesung des Attestes und der Anhörung von Dr. S. erließ die Strafkammer gegen die Angeklagte einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Sie begründete ihn unter anderem damit, daß das Attest keine ausreichende Entschuldigung darstelle, da die in ihm bezeichneten Krankheitssymptome die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten nicht beeinträchtigen würden. Ferner wies das Landgericht darauf hin, daß die Angeklagte von Dr. S. ohne weitere Vorsichtsmaßregeln nach Hause entlassen worden sei, weil er eine alsbaldige Wiederholung des Selbsttötungsversuchs für unwahrscheinlich gehalten habe. Als Staatsanwalt B. zwecks Vollstreckung des Haftbefehls die Angeklagte in ihrer Wohnung aufsuchte, begann sie zu schreien, warf sich zu Boden und versuchte, die Hände in den Boden zu krallen. Sie konnte sich nicht beruhigen. Es wurde deshalb eine Notärztin herbeigerufen, die ihr zwei- oder dreimal Valium spritzte. Selbst diese Behandlung blieb ohne Wirkung. Auf der Fahrt zum Gericht wurde die Angeklagte im Krankenfahrzeug angeschnallt. Wegen ihres Zustandes sah der Strafkammervorsitzende von ihrer Vorführung ab. Die Angeklagte wurde sodann in die Haftanstalt gebracht. Am folgenden Verhandlungstag, dem 8. Januar 1980, erstattete der Anstaltsarzt Dr. B. ein mündliches Gutachten über das Befinden der Angeklagten. Nachdem ihr Verteidiger die Aufhebung des Haftbefehls und ihre Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus beantragt hatte, faßt die Strafkammer den Beschluß, daß der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt und die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit der Angeklagten fortgesetzt wird. In der Begründung dieses Beschlusses führte das Landgericht aus, es sei davon überzeugt, daß die Angeklagte am 2. Januar 1980 keinen ernsthaften Selbstmordversuch unternommen habe, sondern sich bewußt in einen verhandlungsunfähigen Zustand habe versetzen wollen, um die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen sie zu verhindern; die wenigen Tabletten seien für eine Selbsttötung völlig ungeeignet gewesen; hierzu hätte es mindestens 20 bis 25 Tabletten bedurft; der Angeklagten sei die Untauglichkeit ihres Versuchs auch bewußt gewesen; bezeichnenderweise habe sie weitere in ihrem Besitz befindliche Medikamente erst am folgenden Tag (3. Januar 1980) eingenommen, wiederum in einer nicht tödlichen Dosis; die zur Zeit bestehende Verhandlungsunfähigkeit infolge der ihr inzwischen ärztlich verabreichten Medikamente und einer depressiven Erregung sei Folge ihres ersten Tablettenmißbrauchs vom 2. Januar 1980; die Angeklagte habe somit selbst ihre Verhandlungsfähigkeit vorsätzlich beseitigt. In Abwesenheit der Angeklagten vernahm die Strafkammer fünf Zeugen und verlas mehrere Schriftstücke. Nachdem in der nächsten Sitzung am 10. Januar 1980 der Facharzt Dr. F. ein Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten erstattet hatte, beschloß das Landgericht, die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte gemäß § 231 Abs. 2 StPO in ihrer Abwesenheit fortzuführen, und begründete das damit, daß die zur Zeit und in den nächsten zwei Wochen bestehende Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten, von der es auf Grund dieses Gutachtens überzeugt sei, sich als Folge des ursprünglichen Tablettenmißbrauchs erweise, somit bewußt von der Angeklagten herbeigeführt sei. Anschließend wurden wiederum fünf Zeugen vernommen und Urkunden verlesen. Auch in den Sitzungen vom 14., 16. und 18. Januar 1980 sagten jeweils mehrere Zeugen aus und gelangten verschiedene Schriftstücke zur Verlesung. Unter dem 24. Januar 1980 teilte Anstaltsarzt Dr. B. dem Strafkammervorsitzenden mit, bei der Angeklagten liege unverändert ein beachtlicher depressiver Verstimmungszustand vor, der eine Krankheit darstelle und von der Angeklagten "nicht selbst herbeigeführt" worden sei; nach einer Veränderung der medikamentösen Behandlung könne davon ausgegangen werden, daß sie ab 28. Januar 1980 wieder verhandlungsfähig sein werde; unter Umständen müsse mit einer zeitlich eingegrenzten Verhandlungsfähigkeit gerechnet werden. Am 28. Januar 1980 nahm die Angeklagte erstmalig wieder an der Hauptverhandlung teil. Da sie in der Nachmittagssitzung nicht mehr der Verhandlung folgen konnte, faßte das Landgericht den Beschluß, die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit der Angeklagten fortzuführen. Es vertrat auch jetzt wieder die Ansicht, die Verhandlungsunfähigkeit sei durch den vorgeblichen Selbstmordversuch vom 2. Januar 1980 und die durch ihn hervorgerufenen Folgen, insbesondere die medikamentöse Behandlung, die zu einer Kreislaufschwäche geführt habe, verursacht; somit habe die Angeklagte ihre Verhandlungsunfähigkeit in zurechenbarer Weise herbeigeführt. Die Angeklagte wurde nach der Verkündung des Beschlusses auf einer Bahre abtransportiert. Der Strafkammervorsitzende setzte sodann die Vernehmung eines Zeugen fort.

12

Die Durchführung der Hauptverhandlung an den genannten Sitzungstagen in Abwesenheit der Angeklagten war nicht gemäß § 231 Abs. 2 StPO gerechtfertigt. Diese Vorschrift ist zwar anwendbar, wenn sich ein Angeklagter nach seiner Vernehmung zur Anklage vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt, dadurch wissentlich die ordnungsgemäße Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart verhindert und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet (BGH LM Nr. 3 zu § 231 StPO 1975). Dem Angeklagten muß aber - auch noch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung - das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachgewiesen werden können (BGHSt 10, 304, 305;  16, 178, 180;  BGH bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NJW 1980, 950, 951). Das ist hier nicht der Fall. Nach der gegebenen Sachlage kommt es nicht auf die Tabletteneinnahme am 2. und 3. Januar 1980 an. Für den Senat besteht kein Zweifel, daß die geringen Mengen der betreffenden Tabletten nicht den späteren Ausschluß der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten bewirkt haben. Dieser ist frühestens am 4. Januar 1980 erfolgt, als bei der Vollstreckung des Haftbefehls der geschilderte Zustand eintrat. Angesichts des ärztlichen Gutachtens, das der Anstaltsarzt Dr. B. unter dem 24. Januar 1980 erstattet hat, vermag der Senat nicht die Oberzeugung zu gewinnen, daß die Angeklagte diesen Zustand, der von Dr. B. als Krankheit bezeichnet wird, vorsätzlich herbeigeführt hat. Es läßt sich zumindest nicht ausschließen, daß er unabhängig von dem Willen der Angeklagten eingetreten ist. - Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der der Entscheidung BGHSt 2, 300 ff zugrunde lag (vgl. a.a.O. S. 304, 305). - Selbst das Landgericht war nach Anhörung der einzelnen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Angeklagte an den betreffenden Sitzungstagen als verhandlungsunfähig angesehen werden mußte. Nur hat es geglaubt, sich trotzdem auf § 231 Abs. 2 StPO stützen zu können, weil diese Verhandlungsunfähigkeit eine Folge des ursprünglichen Tablettenmißbrauchs der Angeklagten sei. Der Senat kann sich dem jedoch nicht anschließen, da nicht feststeht, daß die Angeklagte diese "Folge" in ihren Willen aufgenommen hatte.

13

Somit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils nötigt, soweit es gegen die Angeklagte ergangen ist.

14

III.

Die Revisionen der Angeklagten R. F. und A..

15

A.

Die Verfahrensbeschwerden nach § 338 Nr. 3 StPO.

16

Von den beiden Angeklagten sind mehrere Befangenheitsrügen erhoben worden.

17

1.

Am 11. Hauptverhandlungstag (12. Oktober 1979) lehnte der Angeklagte A. den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, der Vorsitzende habe nicht seinem Antrag entsprochen, ihm in der Vorführstelle einen Tisch zum Zwecke der Einnahme des Mittagessens zur Verfügung zu stellen, ferner habe er ihm nicht erlaubt, neben seinem Verteidiger Platz zu nehmen, sondern angeordnet, daß er auf der "Armsünderbank" sitzen müsse; hierdurch habe er das Gleichheitsprinzip verletzt, da Angeklagte, sofern nicht ein besonderes Sicherungsbedürfnis bestehe, in der Regel neben ihrem Verteidiger sitzen dürften; zudem habe ihn der Vorsitzende dadurch als einen besonders gefährlichen Verbrecher gekennzeichnet; weiter habe er sich bereits sieben Monate vor der Hauptverhandlung dahin festgelegt, daß er, der Angeklagte, schuldig sei; denn er habe damals die Erforderlichkeit der Haftfortdauer damit begründet, daß er, der Angeklagte, angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe und die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe stehe. Schließlich wiederholte der Angeklagte einen Ablehnungsantrag vom 6. September 1979. Diesen hatte er darauf gestützt, daß der Vorsitzende seine Verteidiger unter einen unzulässigen Zeitdruck gesetzt und sein Recht, Anträge zur Anklage stellen zu dürfen, durch Unterlassen der Vermittlung der Antragsmöglichkeit sowie durch eine unangemessen kurze Fristsetzung beschränkt habe. Gleichzeitig hatte er den Eröffnungsbeschluß der Strafkammer vom 4. September 1979 gemäß "§ 33 a StPO" angefochten. Durch Beschluß vom 11. September 1979 war das Ablehnungsgesuch vom 6. September 1979 wegen "offensichtlicher Verfahrensverschleppung" als unzulässig verworfen worden. Mit dem am 12. Oktober 1979 überreichten Ablehnungsgesuch beanstandete der Angeklagte gleichzeitig, daß dem Eröffnungsbeschluß keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei und das Gericht seinen gemäß § 33 a StPO gestellten Antrag nicht beschieden habe.

18

Das Landgericht verwarf am 12. Oktober 1979 das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil es offensichtlich die Verschleppung des Verfahrens zum Ziel habe.

19

Hierauf lehnte der Verteidiger des Angeklagten (Rechtsanwalt N.) durch Schriftsatz vom 15. Oktober 1979 "namens" des Angeklagten den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, der Beschluß vom 12. Oktober 1979 sei zu Unrecht ergangen, es lägen keinerlei Anhaltspunkte für eine Verschleppungsabsicht des Angeklagten vor.

20

Auch dieser Ablehnungsantrag vom 15. Oktober 1979 wurde als unzulässig verworfen. Das Landgericht führte in seiner Begründung aus, dieses wie auch die bisherigen Ablehnungsgesuche des Angeklagten würden mit Umständen begründet, die so weit außerhalb dessen liegen würden, woraus sich für einen verständigen Menschen eine Besorgnis der Befangenheit ergeben könnte, daß die Kammer einstimmig der Meinung sei, daß es "dem Angeklagten" ausschließlich auf eine Verschleppung des Verfahrens ankomme.

21

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ablehnungsgesuch der Verteidigung habe nicht mit dem Hinweis auf die angebliche Verschleppungsabsicht des Angeklagten verworfen werden dürfen; zudem müsse der Ablehnungsantrag Erfolg haben, da sich die Begründung des Beschlusses vom 12. Oktober 1979 in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfe.

22

Die Rüge greift nicht durch. Es kann offen bleiben, ob die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 15. Oktober 1979 nach § 26 a Abs. 1 Nr. 3 (1. Alternative) StPO zutreffend war. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, würde das noch nicht zur Aufhebung des Urteils führen. Vielmehr hat das Revisionsgericht dann nach Beschwerdegrundsätzen die sachliche Berechtigung des Ablehnungsgesuchs zu prüfen (BGHSt 23, 265). Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Ablehnungsgesuch als unbegründet. Die räumlichen Verhältnisse in der Vorführstelle des Landgerichts waren so beengt, daß dort keine Tische aufgestellt werden konnten. Durch sie wäre der Bewegungsspielraum der Gefangenen in den zeitweise sehr stark belegten Zellen erheblich eingeschränkt worden. Hinzu kommt, daß einer Ausstattung dieser Zellen mit Tischen Sicherheitsgesichtspunkte entgegenstanden, da eine Verwendung der Tische als Gewaltmittel gegen das Aufsichtspersonal nicht auszuschließen war. Wenn der Strafkammervorsitzende es unter diesen Umständen ablehnte, zu Gunsten des Angeklagten eine Ausnahme zu machen und für ihn einen Tisch in die Zelle stellen zu lassen, so hielt er damit lediglich an der allgemeinen Regelung fest. Das gleiche gilt für seine Anordnung, daß der Angeklagte auf der für Angeklagte vorgesehenen Bank Platz zu nehmen habe. Bei den anderen Ablehnungsgründen im Gesuch des Angeklagten vom 12. Oktober 1979 handelte es sich neben der unzulässigen Wiederholung eines früheren Ablehnungsgesuchs um die Beanstandung von Vorgängen, die zeitlich so weit zurücklagen, daß sie schon deshalb nicht Gegenstand eines zulässigen (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) Ablehnungsgesuchs sein konnten. Bei vernünftiger Würdigung dieser Umstände hätte ein verständiger Angeklagter aus der Tatsache, daß der Vorsitzende an dem Verwerfungsbeschluß vom 12. Oktober 1979 beteiligt gewesen war, nicht auf dessen Voreingenommenheit geschlossen.

23

2.

In der Sitzung vom 3. Dezember 1979 lehnten der Angeklagte R. F. und seine Verteidigerin, Rechtsanwältin R., den Richter S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil er die Zeugin G. gefragt hatte, ob sie den Vertrag geschlossen hätte, wenn sie gewußt hätte, daß der Vertrieb von Lederwaren für die Firma nur ein Feigenblatt gewesen sei, es dieser in Wirklichkeit allein um die Anwerbung neuer Mitarbeiter gegangen sei. Der Angeklagte folgerte aus dieser Fragestellung, daß der Richter sich bereits damals eine entsprechende Überzeugung gebildet hatte. Diesem Ablehnungsgesuch schloß sich der Angeklagte A. an.

24

Die Strafkammer verwarf am 7. Dezember 1979 die Gesuche als unzulässig, weil mit ihnen offensichtlich nur die Verschleppung des Verfahrens beabsichtigt sei; durch die beanstandete Frage habe lediglich die Vorstellung der Zeugin bei einer hypothetischen Sachlage festgestellt werden sollen; das sei auf Grund der Formulierung der Frage und der Häufigkeit solcher Fragen im bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung auch den Antragstellern bewußt gewesen.

25

Die Beschwerdeführer R. F. und A. sind der Meinung, das Landgericht habe nicht nach § 26 a StPO entscheiden dürfen; deshalb sei die Strafkammer auch nicht richtig besetzt gewesen; zudem habe sie verkannt, daß es hinsichtlich des von der Verteidigerin gestellten Antrags auf deren Absicht ankomme.

26

Dieses Vorbringen hat ebenfalls keinen Erfolg; denn die Ablehnungsgesuche waren jedenfalls sachlich unbegründet. Es lag auf der Hand, daß Richter S. durch seine Frage feststellen wollte, ob die Zeugin einem Irrtum unterlegen war. Dieser Frage bedurfte es angesichts der den Angeklagten zum Vorwurf gemachten Betrugstaten.

27

3.

Die Angeklagten A. und R. F. nahmen am 11. Dezember 1979 die Begründung zu dem erwähnten Beschluß der Strafkammer vom 7. Dezember 1979 zum Anlaß, die Berufsrichter sowie die Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, weil sie zu Unrecht Verschleppungsabsicht angenommen hätten.

28

Noch in der Sitzung vom 11. Dezember 1979 verwarf das Landgericht das neue Ablehnungsgesuch nach § 26 a Abs. 1 Nr. 3 (1. Alternative) StPO und führte dazu aus, der Inhalts des gemeinsamen Ablehnungsgesuchs lasse ersehen, daß mit ihm offensichtlich nur das Verfahren verschleppt werden solle; das ergebe sich insbesondere aus der Behauptung, das Gericht habe den Beschluß vom 7. Dezember 1979 entgegen seiner Überzeugung gefaßt.

29

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diesen Verwerfungsbeschluß. Sie weisen darauf hin, daß ihr Ablehnungsgesuch jene Behauptung nicht enthalte.

30

Auch bezüglich dieser Rüge kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Verwerfung nach der genannten Bestimmung gegeben waren. Denn das Ablehnungsgesuch war sachlich nicht gerechtfertigt. Wie vorstehend zu III A 2 dargelegt ist, konnte es für niemanden zweifelhaft sein, daß sich Richter S. sachgemäß verhalten hatte. Unter diesen Umständen war die Entscheidung der Strafkammer vom 11. Dezember 1979 immerhin soweit verständlich, daß aus ihr ein objektiv denkender Angeklagter nicht auf eine Voreingenommenheit der Richter geschlossen hätte.

31

4.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 1980 beantragte der Verteidiger des Angeklagten A. die Einholung eines Sachverständigengutachtens "zur Frage der Schuldfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit" des Angeklagten zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten. Den Antrag begründete er vor allem damit, daß der Angeklagte während seiner Inhaftierung in der DDR von 1965 bis 1971 mehrmals mit einem Gummiknüppel auf den Kopf geschlagen, am Einschlafen gehindert, stundenlangen nächtlichen Verhören unterzogen sowie gezwungen worden sei, stundenlang an der Wand zu stehen und während der Freistunde im sogenannten Entengang einige Male im Karree zu laufen. Die Folge dieser Maßnahmen sei eine krankhafte seelische Störung bzw. eine schwere andere seelische Abartigkeit gewesen. Das Landgericht wies durch Beschluß vom 10. Januar 1980 den Beweisantrag zurück und führte zur Begründung aus, daß es auf der Grundlage des vorgetragenen und aus dem bisherigen Verfahren bekannten Sachverhalts genügend eigene Sachkunde besitze. Hierauf lehnte Rechtsanwalt N. am 14. Januar 1980 namens des Angeklagten A. die Berufsrichter und die Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Über die Begründung des Gesuchs heißt es in der Revisionsbegründung, bei dem Angeklagten habe der Eindruck entstehen müssen, daß sich die Richter die Kenntnisse eines psychiatrischen Sachverständigen angemaßt und diese zu seinem Nachteil verwendet hätten. Im übrigen nimmt der Beschwerdeführer auf die weitere Antragsbegründung Bezug.

32

Das Landgericht verwarf am selben Tag das Gesuch als unzulässig, weil mit ihm offensichtlich nur das Verfahren verschleppt werden solle; das Ablehnungsgesuch sei auf haltlose Unterstellungen und Vermutungen gestützt.

33

Der Beschwerdeführer A. meint, daß sein Gesuch zu Unrecht verworfen worden sei.

34

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge ordnungsgemäß ausgeführt und ob der vom Landgericht angenommene Verwerfungsgrund gegeben ist. Die Richterablehnung war jedenfalls sachlich nicht gerechtfertigt. Da die Begründung zu dem "Beweisantrag" keine Tatsachenangaben über die Auswirkungen der behaupteten Maßnahmen enthielt, handelte es sich bei dem Antrag in Wirklichkeit lediglich um einen Beweisermittlungsantrag (BGH LM Nr. 2 zu § 244 Abs. 3 StPO). Die Begründung im Beschluß vom 10. Januar 1980 war deshalb sachgerecht.

35

5.

Die vorstehend unter II wiedergegebenen Vorgänge vom 4. Januar 1980 veranlaßten den Angeklagten R. F., in der Sitzung vom 8. Januar 1980 den Strafkammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Er begründete sein Gesuch im wesentlichen damit, daß das Gericht an jenem 4. Januar 1980 gegen seine Ehefrau einen Haftbefehl erlassen habe, obwohl sie nach dem Gutachten von Dr. S. verhandlungsunfähig gewesen sei, ferner damit, daß der Vorsitzende geäußert habe, auf diese Weise solle nur das Verfahren gesprengt werden, das Gericht lasse sich aber nicht unter Druck setzen, auch wenn jemand Suizidversuche unternehme oder haufenweise Anträge stelle oder die Zeugen ellenlang befrage.

36

Durch Beschluß vom 10. Januar 1980 verwarf das Landgericht den Ablehnungsantrag als unzulässig, weil durch ihn, wie sich aus dessen Begründung ergebe, nur die Verschleppung des Verfahrens angestrebt werde.

37

Der Beschwerdeführer R. F. sieht diesen Beschluß als rechtsfehlerhaft an. Ferner rügt er, daß er nicht über den wesentlichen Inhalt dessen, was am 10. Januar 1980 in seiner Abwesenheit verhandelt wurde, unterrichtet worden ist.

38

Diesem Revisionsvorbringen bleibt im Ergebnis ebenfalls ein Erfolg versagt. Zwar bestehen Bedenken dagegen, daß die Strafkammer das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen hat. Jedoch gaben die dem Ablehnungsgesuch zugrunde liegenden Geschehnisse vom Standpunkt eines verständigen Angeklagten keinen Grund zu der Annahme, der Vorsitzende sei ihm gegenüber voreingenommen. Dr. S. hatte in seinem Attest vom 3. Januar 1980 die Verhandlungsunfähigkeit der Ehefrau des Angeklagten allein mit dem Bestehen der Gefahr einer Wiederholung des Selbstmordversuchs begründet. Seine Vernehmung am folgenden Tag hatte dann aber ergeben, daß er selbst eine alsbaldige Wiederholung dieses Versuchs für unwahrscheinlich gehalten und deshalb die Angeklagte S. F. ohne weitere Vorsichtsmaßregeln nach Hause entlassen hatte. Angesichts dieses Beweisergebnisses gab der Erlaß des Haftbefehls vom 4. Januar 1980 dem Angeklagten keinen wirklichen Grund, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu zweifeln. Das gleiche gilt bezüglich der in dem Ablehnungsgesuch behaupteten Äußerung, die vor dem Hintergrund dieser Vorgänge eine verständlich Erklärung findet.

39

Ein Recht auf die vom Beschwerdeführer vermißte Unterrichtung bestand nicht, da in der betreffenden Zeit ausschließlich die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten S. F. Gegenstand der Verhandlung war.

40

6.

In der Sitzung vom 5. August 1980 beantragte Rechtsanwalt N., gemäß § 183 GVG zu Protokoll zu nehmen, daß sich der Strafkammervorsitzende wie folgt über ihn geäußert habe: "Reden Sie nicht so dummes Zeug", "Sie dürfen in der Hauptverhandlung nicht schlafen", "Kommen sie öfter, dann wissen Sie auch Bescheid". Gleichzeitig stellte er Strafantrag. Die Strafkammer wies den Protokollierungsantrag zurück, weil die Voraussetzungen von § 183 GVG, § 273 Abs. 3 StPO nicht vorliegen würden; Rechtsanwalt N. könne seinen Strafantrag bei der dafür zuständigen Behörde stellen. Daraufhin lehnte Rechtsanwalt N. die Berufsrichter und Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, sie hätten durch ihren Beschluß gegen jene Bestimmungen verstoßen. Dem Ablehnungsgesuch schloß sich unter anderem die Verteidigerin des Angeklagten R. F. an.

41

Die Strafkammer verwarf noch in der Sitzung vom 5. August 1980 das Ablehnungsgesuch gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 3 (1. Alternative) StPO. Sie ging in der Begründung davon aus, den Antragstellern sei bekannt, daß vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen allein nicht zur Ablehnung berechtigen würden.

42

Die Angeklagten A. und R. F. weisen in ihren Revisionen darauf hin, daß mit ihrem Ablehnungsgesuch nicht eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung gerügt, sondern ihre Empörung über die beleidigende Äußerung des Vorsitzenden und die Ablehnung der Protokollierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, durch die das Gericht den Eindruck erweckt habe, als ob es die Äußerung des Vorsitzenden billige und nicht gewillt sei, den Prozeß fair zu führen.

43

Ob die Anwendung des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO berechtigt war, mag dahinstehen. Jedenfalls entbehrt das Ablehnungsgesuch einer sachlichen Berechtigung. Spannungen zwischen einem Richter und einem Verteidiger sind im allgemeinen nicht geeignet, das Vertrauen eines objektiv würdigenden Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters zu berühren (BGH bei Dallinger MDR 1971, 897). Eine Ausnahme von dieser Regel liegt hier nicht vor. Die beanstandeten Bemerkungen des Vorsitzenden richteten sich ausschließlich gegen den Verteidiger, nicht auch gegen seinen Mandanten. Ferner hat bereits die Strafkammer in ihrem Verwerfungsbeschluß zutreffend darauf hingewiesen, daß die bloße Tatsache eines Irrtums in einer Rechtsfrage bei verständiger Würdigung der Sache keinen Grund zu der Annahme bietet, der Richter sei voreingenommen (BGH, Urteil vom 8. März 1979 - 4 StR 708/78 m.w.N.). Da dies schon im unmittelbaren Verhältnis zum Angeklagten gilt, trifft es erst recht dann zu, wenn die Ablehnung durch eine vom Richter gegenüber dem Verteidiger gemachte, nur diesen betreffende Äußerung verursacht worden ist, zumal ein Verteidiger kein eigenes Ablehnungsrecht hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 1960 - 2 StR 10/60 -). Soweit die Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung vorgebracht haben, ihr Ablehnungsgesuch richte sich nicht dagegen, daß die Strafkammer eine fehlerhafte Entscheidung getroffen habe, weichen sie vom Inhalt ihres Ablehnungsantrags ab.

44

7.

In der Sitzung vom 22. September 1980 verlas Rechtsanwältin R. namens des Angeklagten R. F. einen Ablehnungsantrag, dem sich Rechtsanwalt N. für den Angeklagten A. anschloß. Der Antrag richtete sich gegen den Schöffen D.. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei zu besorgen, daß der Schöffe nicht unvoreingenommen zumindest die den Angeklagten vorgeworfenen Steuerdelikte beurteile, da er vor seiner Pensionierung Verwaltungsangestellter beim Finanzamt G. gewesen sei und daher strenger als andere Schöffen Unregelmäßigkeiten auf diesem Gebiet werten werde; diese Besorgnis werde dadurch untermauert, daß er bei der Vernehmung eines Finanzbeamten auf die Frage eines Verteidigers zu steuerrechtlichen Problemen mit Unmutsgesten wie zum Beispiel Kopfschütteln reagiert habe.

45

Die Strafkammer verwarf den "von Rechtsanwältin R. in der Sitzung vom 22. September 1980 gestellten Befangenheitsantrag" als unzulässig, weil die vorgebrachten Erwägungen völlig ungeeignet seien, einen Ablehnungsantrag zu rechtfertigen.

46

Soweit der Beschwerdeführer A. beanstandet, daß über sein Ablehnungsgesuch nicht entschieden worden sei, weist der Senat darauf hin, daß sich der Strafkammerbeschluß auch auf diesen Antrag bezog. Er ist nur deshalb nicht ausdrücklich erwähnt worden, weil sich der Angeklagte A. dem von der Rechtsanwältin R. gestellten Antrag lediglich angeschlossen und nicht einen ausformulierten eigenen Antrag gestellt hatte.

47

Ferner ist die von beiden Angeklagten erhobene Rüge, ihr Ablehnungsgesuch habe nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, zumindest im Ergebnis unbegründet. Denn auch hier kommt es nicht darauf an, ob die Anwendung des § 26 a StPO richtig war. Die Ablehnung entbehrte jedenfalls jeglicher sachlicher Berechtigung.

48

B.

Sonstige Verfahrensbeschwerden des Angeklagten R. F.

49

1.

Die Verteidiger des Angeklagten A. beantragten in der Sitzung vom 14. September 1979 die Aussetzung des Verfahrens nach § 265 StPO, hilfsweise die Unterbrechung der Hauptverhandlung. Sie stützten die Anträge darauf, daß die gegen ihren Mandanten erhobene Anklage vom 9. August 1979 - 111 Js 32/78 - ohne Heranziehung der sich gegen den Angeklagten R. F. richtenden Anklage vom 15. Dezember 1978 - 111 Js 344/74 - nicht genügend deutlich mache, welcher tatsächliche Geschehensablauf den Gegenstand der Hauptverhandlung bilden solle; es fehle deshalb an einer Prozeßvoraussetzung; zudem sei ihnen nach der Anklageerhebung keine ausreichende Erklärungsfrist gewährt worden. Der Angeklagte R. F. schloß sich den Anträgen an, soweit sie "die Anklageschrift vom 9. August 1979 - 111 Js 32/78 -" betrafen.

50

Die Strafkammer lehnte durch Beschluß vom 18. September 1979 die Anträge mit der Begründung ab, die Anklageschriften seien aus sich heraus verständlich, der Anspruch der Angeklagten auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt.

51

Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß ihm die Anklageschrift vom 9. August 1979 erst am 1. Verhandlungstag (6. September 1979) ausgehändigt worden ist. Angesichts des Umfangs der Sache und der Fülle des zu bearbeitenden Aktenmaterials seien er und seine Verteidiger ohne Aussetzung des Verfahrens nicht in der Lage gewesen, sich ordnungsgemäß auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Die Strafkammer habe somit durch den Zurückweisungsbeschluß seine Verteidigung in einem wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO).

52

Gemäß den Ausführungen des Senats unter I A liegt das behauptete Prozeßhindernis nicht vor. Ferner ist auch der behauptete absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO nicht gegeben. Der Angeklagte hatte ausreichend Gelegenheit, seine Verteidigung vorzubereiten. Die Anklageschrift vom 15. Dezember 1978 wurde seinem Verteidiger (Rechtsanwalt B.) bereits am 2. April 1979 zugestellt; der Angeklagte selbst erhielt sie ebenfalls damals (Bd. A XIV, S. 3500, 3502 d.A.). Wenige Tage später wurden Rechtsanwalt B. mehrere Bände Strafakten zur Einsichtnahme überlassen (a.a.O. S. 3504, 3507). Rechtsanwältin R. gelangte noch im April 1979 in den Besitz der Anklageschrift (a.a.O. S. 3510). Bis Mitte Mai 1979 wurden ihr die Strafaktenbände A I bis XII zur Verfügung gestellt (a.a.O. S. 3544). Von diesen ließ sie vor Eröffnung des Hauptverfahrens Fotokopien fertigen (Protokollband I S. 78, 79). Darüberhinaus bot das Gericht den Verteidigern nach der Eröffnung des Hauptverfahrens eine vollständige Ablichtung der Hauptakten an. Am 9. August 1979 schrieb der stellvertretende Strafkammervorsitzende an Rechtsanwalt B., daß in Fotokopie ein Aktensatz des Verfahrens 58 - 8/79 gegen A. und S. F., dessen Verbindung mit dem gegen seinen Mandanten anhängigen Verfahren beabsichtigt sei, auf der Geschäftsstelle für ihn zum Abholen bereitliege, desgleichen ein Exemplar der zugehörigen Anklageschrift (vom 9. August 1979), soweit er oder einer der Mitverteidiger diese Unterlagen nicht bereits von der Staatsanwaltschaft erhalten hätten. Von diesem Schreiben wurde gleichzeitig Rechtsanwältin R. unterrichtet (Bd. B XIII S. 3143, 3144 d.A.). Hinzu kommt, daß die Verteidiger durch die zahlreichen Haftprüfungsverfahren mit dem Verfahrensstoff vertraut waren. Bei diesem handelt es sich um in ihrer Ausgestaltung und Begehungsweise im wesentlichen gleichartige Einzelfälle. Zudem bestand für die Verteidiger während der - von vornherein ersichtlichen - langen Verfahrensdauer genügend Gelegenheit zu Besprechungen mit dem Angeklagten. In der Hauptverhandlung vom 5. November 1979 gab der Vorsitzende bekannt, daß für jeden Verteidiger ein Satz Fotokopien der Strafaktenbände A XVI und A XVII auf der Geschäftsstelle bereitliegen würde (Protokollband I S. 181).

53

2.

In der Hauptverhandlung vom 5. November 1979 beantragte der Angeklagte, ihm und seinen Verteidigern eine vollständige Liste aller bei Gericht befindlichen Beweismittel zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht in den drei Anklageschriften benannt sind, und bis zur Übergabe dieser Liste das Verfahren zu unterbrechen oder auszusetzen.

54

Das Landgericht hat diesen Antrag zu Recht abgelehnt. § 222 StPO gilt nur für die in dieser Vorschrift bezeichneten Beweispersonen (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl. § 222 Rdn. 2). Auch aus § 246 StPO kann das vom Beschwerdeführer behauptete Recht nicht hergeleitet werden; denn diese Bestimmung geht über § 222 StPO nur insoweit hinaus, als sie die Pflicht begründet, "die zu beweisende Tatsache" vor der Hauptverhandlung dem Gegner mitzuteilen. Der Antrag des Angeklagten betraf aber nicht eine solche Tatsache, sondern ganz allgemein alle in den Gerichtsakten befindlichen Beweismittel, ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden würden. Soweit sie zur Aufklärung des Sachverhalts von Bedeutung waren, hatte sie das Gericht von Amts wegen einzuführen. Kommt das Gericht dieser Pflicht nicht nach, dann ist es Aufgabe des Revisionsführers, im einzelnen darzutun, welcher - zu seinen Gunsten sprechender - Beweismittel sich das Gericht zu Unrecht nicht bedient hat.

55

3.

Am 28. Januar 1980 wurde der Angeklagte gemäß § 231 b StPO von der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung an diesem Tag ausgeschlossen. Er behauptet, in der folgenden Sitzung habe ihn der Vorsitzende nicht ausreichend über den wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei; so sei nicht die Verlesung der Urkunden Bl. 331, 331 R aus BO 3 sowie der schriftlichen Anträge des Angeklagten A. wiederholt worden. Der Vorsitzende habe daher gegen § 231 b Abs. 2 in Verbindung mit § 231 a Abs. 2 StPO verstoßen.

56

Die Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn es wird nicht ausgeführt, was in diesen Schriftstücken steht. Zudem wäre sie unbegründet. Bei den in der Revisionsbegründung erwähnten "schriftlichen Anträgen" des Angeklagten A. handelt es sich nur um ein gegen den Strafkammervorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch, das für den Beschwerdeführer ohne Bedeutung war (Protokollband III S. 520, 525, 526). Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 30. Januar 1980 (a.a.O. S. 530, 531) ist davon auszugehen, daß der Angeklagte über die Verlesung von Blatt 331, 331 R aus BO 3 unterrichtet worden ist.

57

4.

In der Sitzung vom 27. August 1980 stellte der Angeklagte einen 10 Beweisthemen umfassenden Beweisantrag. Mit ihm beantragte er die Vernehmung der Zeuginnen E., B. und F. sowie zum Beweisthema Nr. 10 die Herbeischaffung eines bestimmten Belegs des zuständigen Postamts und die Ladung des Dienststellenleiters dieses Amtes.

58

Das Landgericht lehnte den Antrag, soweit er das Beweisthema Nr. 10 betraf, ab, weil er nur ein Beweisermittlungsantrag sei.

59

Der Beschwerdeführer rügt, zu den Beweisthemen Nr. 1 bis 9 sei keine Entscheidung ergangen; da das Gericht die angebotenen Beweise nicht erhoben habe, liege ein Verstoß gegen § 244 StPO vor.

60

Dieses Vorbringen läßt nicht eindeutig erkennen, ob sich der Beschwerdeführer auch gegen die Ablehnung seines Antrags zu Nr. 10 wenden will. Sofern dies der Fall sein sollte, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit die Ablehnung rechtsfehlerfrei war. Das Urteil könnte nicht auf einem solchen eventuellen Fehler beruhen. Der Angeklagte ist wegen der Tat, für die dieser Antrag von Bedeutung sein könnte, nicht verurteilt worden (s. 303 UA).

61

Hinsichtlich der sonstigen Beweisthemen bedurfte es keiner förmlichen Entscheidung über den Antrag, da die Zeuginnen E. und F. (in der Sitzung vom 4. September 1980) vernommen worden sind (Protokollband VI S. 1164, 1165) und eine Vernehmung der Zeugin B. infolge deren Versterbens nicht möglich war (a.a.O. S. 1191).

62

5.

Die am 10. März 1981 vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Revisionserklärung ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hinsichtlich der Themen 1 und 2 hat er schon nicht angegeben, welche Beweismittel das Gericht hätte benutzen sollen. Ferner ergibt sich aus seiner Revisionsbegründung nicht, welche Umstände das Landgericht zu den betreffenden Beweiserhebungen hätten drängen müssen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die genannten Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden sind und deshalb bezüglich dieser Zeugen mit der Aufklärungsrüge das Unterbleiben ihrer erneuten Vernehmung beanstandet wird.

63

6.

Die Zulässigkeit der vom Angeklagten am 19. März 1981 zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebenen Revisionsbegründung erscheint zweifelhaft, weil es in der Niederschrift heißt, daß er auf der Aufnahme der Begründung "bestehe". Hierauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da die einzelnen Rügen jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg haben können.

64

a)

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Strafkammer hätte der Zeugin F. und allen Zeugen, die bei "R.-F." Mitarbeiter oder Meeting-Sprecher gewesen seien, den "auf Bl. A 2381 ff" wiedergegebenen "Meeting-Text" vorlesen und sie zu der Behauptung vernehmen müssen, daß in den Meetings nur dieser Text benutzt worden sei und daß er keine falschen Tatsachen zum Inhalt gehabt habe.

65

Ohne den Wortlaut dieses Textes kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob sich dem Landgericht diese Vernehmungen hätten aufdrängen müssen. Der Beschwerdeführer hat ihn aber in seiner Revisionsbegründung nicht mitgeteilt. Die Rüge ist daher unzulässig.

66

b)

aa)

Der Angeklagte meint, das Landgericht hätte diejenigen Zeugen, die nach der Aufstellung S. 212 bis 259 UA nicht an einer Managerakademie im Ausland oder an einer Reise nach Brüssel im August 1975 teilgenommen haben, darüber befragen müssen, ob sie nicht doch daran teilgenommen hätten oder ihnen zumindest Gelegenheit dazu geboten worden sei.

67

Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Zeugen hierzu vernommen worden sind, wie sich aus S. 207, 209 UA ergibt.

68

bb)

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers brauchte sich dem Landgericht - ohne einen entsprechenden Antrag des Angeklagten - nicht aufzudrängen, aus den "Informationsbriefen" der Firma O. ergebe sich, daß jene Mitarbeiter doch an Auslandsakademien teilgenommen hatten.

69

cc)

Erst recht gilt dies für die vom Beschwerdeführer vermißte Beiziehung von Flugtickets aus den Buchungsunterlagen der Firma R.-F. II und der Firma O..

70

c)

Der Beschwerdeführer vertritt ferner den Standpunkt, die Strafkammer hätte durch Verlesen von Mahnschreiben und Zahlungsbefehlen, die an die Zeugen O. und B. gerichtet gewesen seien und sich bei den Beweismitteln befunden hätten, klären müssen, ob diese Zeugen später nur deshalb nicht mit Ware versorgt worden seien, weil sie die Abrechnung beträchtlicher Vorlieferungen unterlassen hätten.

71

Eine dahingehende Aufklärung drängte sich nicht auf, da der Angeklagte nach seinem eigenen Vortrag keine dahingehenden Behauptungen aufgestellt hatte.

72

d)

aa)

Mit seiner weiteren Aufklärungsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht hätte zum Beweis dafür, daß die Firma R. F. I im Jahr 1976 eine weitere Reise nach Schweden und die Firma R. F. II im selben Jahr eine Fahrt nach Paris durchgeführt hätten, alle Zeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen worden seien, insbesondere die früheren Teamleiter und Manager befragen müssen, an welchen Managerakademien und Auslandsreisen sie teilgenommen hätten.

73

Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil die Zeugen zu diesem letzteren Thema gehört worden sind (S. 207, 209 UA).

74

bb)

Erfolglos bleibt auch das Vorbringen, das Landgericht hätte die Informationsbriefe dahin prüfen müssen, ob sich aus ihnen ergebe, daß jene zusätzlichen Reisen unternommen worden seien. Eine solche Verwertung der Informationsbriefe brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen, zumal der Angeklagte keine dahingehenden Behauptungen aufgestellt hatte.

75

7.

Die im Schreiben des Angeklagten vom 10. März 1981 enthaltenen Rügen sind schon deshalb unzulässig, weil er sie nicht in der in § 345 StPO vorgeschriebenen Form angebracht hat.

76

C.

Sonstige Verfahrensbeschwerden des Angeklagten A..

77

1.

Der Angeklagte bringt vor, in der Hauptverhandlung vom 29. Februar 1980 sei sein Verteidiger nicht anwesend gewesen; in dem Sitzungsprotokoll werde bezüglich der Anwesenheit der einzelnen Verteidiger auf die Verteidigeranwesenheitsliste verwiesen; für diese Hauptverhandlung gebe es jedoch keine derartige Liste.

78

Die Rüge ist unzutreffend. Die betreffende Anwesenheitsliste befindet sich im Protokollband IV S. 645. Sie enthält zwar kein Datum. Aus ihrer Anheftung an die Niederschrift vom 29. Februar 1980 und dem Übereinstimmen der in ihr angegebenen Uhrzeiten mit den entsprechenden Vermerken im Protokoll ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß es sich um die Verteidigeranwesenheitsliste für diesen Sitzungstag handelt. Sie läßt ersehen, daß während der gesamten Sitzung sein Verteidiger Rechtsanwalt N. zugegen gewesen ist.

79

2.

Der Beschwerdeführer beanstandet in gleicher Weise wie der Angeklagte R. F. (vorstehend unter III B 1), daß die Strafkammer nicht seinem in der Sitzung vom 14. September 1979 gestellten Aussetzungs- bzw. Unterbrechungsantrag entsprochen hat. Er sieht hierin eine unzulässige Beschränkung seiner Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO).

80

Dieser absolute Revisionsgrund ist nicht gegeben. Dem Angeklagten war zur Vorbereitung seiner Verteidigung ein ausreichender Zeitraum gewährt. Die Anklageschrift vom 9. August 1979 wurde seinem Verteidiger (Rechtsanwalt N.) am 13. August 1979 zugestellt; auch dem Angeklagten selbst ging sie spätestens an diesem Tag zu (Bd. B XIII S. 3151, 3155 d.A.). Mehrere Tage zuvor hatte der Verteidiger ca. 8000 Seiten Fotokopien (Aktensatz) erhalten (a.a.O. S. 3161). Bereits Anfang Mai 1979 waren von der Staatsanwaltschaft an Rechtsanwalt N. die Anklageschrift vom 15. Dezember 1978 - 111 Js 344/74 - sowie Ablichtungen von Aktenteilen mit dem Hinweis gesandt worden, daß dieser Verfahrenskomplex in die Anklage gegen den Angeklagten A. einbezogen werde (Bd. A XV S. 3851, 3852 d.A., Protokollband I Bl. 11). Davon abgesehen war Rechtsanwalt N. auf Grund mehrerer Haftprüfungsverfahren mit dem Verfahrensstoff vertraut. Wie bereits bei der Prüfung der entsprechenden Revisionsrüge des Angeklagten R. F. ausgeführt ist, handelt es sich bei dem Gegenstand des Verfahrens um in ihrer Ausgestaltung und Begehungsweise im wesentlichen gleichartige Einzelfälle. Vor allem bot die von vornherein feststehende lange Verfahrensdauer ausreichend Gelegenheiten für Gespräche zwischen dem Angeklagten und seinen Verteidigern.

81

3.

Die Rüge, das Landgericht habe die Verteidigung unzulässig durch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Liste aller bei Gericht befindlichen und nicht in den Anklageschriften aufgeführten Beweismittel beschränkt, hat aus den unter III B 2 angegebenen Gründen keinen Erfolg.

82

4.

a)

Wie vorstehend unter III A 4 dargelegt wird, beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. Januar 1980 die Einholung eines Sachverständigengutachtens "zur Frage der Schuldfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit" des Angeklagten zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten; die Strafkammer lehnte den Antrag am 10. Januar 1980 mit der Begründung ab, sie besitze auf der Grundlage des vorgetragenen und aus dem bisherigen Verfahren bekannten Sachverhalts genügende eigene Sachkunde.

83

Der Senat hat bereits in jenem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Antrag lediglich ein Beweisermittlungsantrag war, da in seiner Begründung keine Angaben darüber gemacht werden, wie sich die Behandlung beim Angeklagten im einzelnen ausgewirkt hat. Dessen hätte es aber bedurft; denn normalerweise führen solche Erlebnisse, wie sie in der Antragsbegründung geschildert werden, nicht zum Verlust oder zur erheblichen Verminderung der Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen. Die Ablehnung des Antrags ist daher im Ergebnis zutreffend. Der behauptete absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 in Verbindung mit § 244 Abs. 3 und 4 StPO liegt somit nicht vor. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, daß dem Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts jene Behandlung gar nicht zuteil geworden ist.

84

b)

Am 22. September 1980 wiederholte der Verteidiger den Antrag in einer geänderten Fassung. Das Beweisthema lautete, der Angeklagte sei zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten wegen einer krankhaften seelischen Störung bzw. einer anderen seelischen Abartigkeit nicht in der Lage gewesen, etwaiges Unrecht der Tat einzusehen, bzw. sei diese Fähigkeit aus den dargelegten Gründen erheblich vermindert gewesen. In der Begründung heißt es, die Verbüßung der Strafen unter den geschilderten Umständen hätte eine Haftneurose verursacht; der Angeklagte leide seitdem unter einer Klaustrophobie, einer Zwangsneurose; Anhaltspunkte dafür würden sich unter anderem aus den Bekundungen der Zeugin K. ergeben; diese habe ausgesagt, nach ihrer Meinung sei er auf Grund der Inhaftierung psychisch geschädigt gewesen; so habe er einmal in einem engen Zimmer den Hemdkragen geöffnet, sei auf den Balkon gelaufen und habe dort nach Luft geschnappt; sie habe den Eindruck gehabt, daß er unter Erstickungsanfällen leide und dies auf seine Haftzeit in der DDR zurückzuführen sei. Weiter wird in der Antragsbegründung auf die Schrift "Querulanten" von Prof. Dr. D. verwiesen, der bei sogenannten "Rechtsquerulanten" zwischen normaler und krankhafter Querulanz sowie Querulantenwahn unterscheidet.

85

Die Strafkammer lehnte den neuen Antrag mit der gleichen Begründung wie den ersten ab. Im Urteil (S. 358 b UA) traf sie die Feststellung, daß für eine "Klaustrophobie" und "Haftneurose" sowie eine "krankhafte Querulanz" jeglicher hinreichende Anhaltspunkt fehlt und daß der Inhalt der Bekundungen der Zeugin K. in der Antragsschrift unrichtig wiedergegeben wird.

86

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht die Ablehnung des Antrags dem Gesetz. Zwar stellte dieser einen Beweisantrag dar. Das Landgericht brauchte ihm aber nicht stattzugeben; denn es durfte sich zu Recht auf den Standpunkt stellen, daß es hier über die erforderliche Sachkunde verfügte. Es lagen keinerlei Anzeichen vor, nach denen auch nur eine gewisse Möglichkeit dafür bestehen könnte, daß der Angeklagte in geistiger Hinsicht von der Norm abwich. Insbesondere vermag ein solches Anzeichen nicht dem angeblichen Inhalt der Bekundungen der Zeugin K. entnommen zu werden. Der Revisionsführer behauptet hier einen Vorgang, dem jeglicher Beweiswert für eine Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit fehlt. Mit dem Hinweis auf die Schrift von Prof. Dr. D. hat der Verteidiger selbst nicht einmal die Behauptung verbunden, daß der Angeklagte ein krankhafter Querulant sei. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die Entscheidung des Landgerichts (vgl. BGH VRS 39, 101).

87

c)

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (a und b) vorgebrachte Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht muß danach als offensichtlich unbegründet angesehen werden.

88

d)

In der Sitzung vom 6. Oktober 1980 beantragte der Verteidiger für den Fall, daß die Strafkammer nicht von der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgehe, dessen stationäre Unterbringung und Begutachtung zum Beweis dafür, daß er im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten wegen einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage gewesen sei, etwaiges Unrecht der Tat einzusehen, bzw. daß diese Fähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Der Antrag wurde darauf gestützt, daß eine mehrwöchige Beobachtung in einer modernen psychiatrischen Klinik gegenüber der eigenen Sachkunde des Gerichts ein überlegenes Forschungsmittel sei. Weiter wurde angegeben, daß sich der Verdacht einer frühkindlichen Hirnschädigung des Angeklagten aufdränge, da er im Alter von einem Jahr an Diphterie erkrankt sei und nur durch einen Luftröhrenschnitt habe gerettet werden können, nachdem er zu ersticken gedroht und bereits keine Lebenszeichen mehr von sich gegeben habe.

89

Das Landgericht hat im Urteil als wahr unterstellt, daß jener Luftröhrenschnitt vorgenommen worden ist. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer im übrigen nicht auf den Hilfsbeweisantrag eingegangen ist, vor allem nicht auf die beantragte stationäre Unterbringung.

90

Er verkennt dabei, daß der Gesichtspunkt des überlegenen Forschungsmittels nur Bedeutung gegenüber einem Sachverständigengutachten haben kann, nicht aber auch gegenüber der eigenen Sachkunde des Gerichts, wenn sie in einem so einfach und eindeutig gelagerten Fall wie hier zweifelsfrei gegeben ist. Ob der Hilfsbeweisantrag überhaupt einen Beweisantrag darstellt, soweit in ihm die Ansicht vertreten wird, auf Grund jenes Geschehnisses dränge sich der Verdacht eines frühkindlichen Hirnschadens auf, kann offen bleiben. Selbst wenn dieses Vorbringen im Sinne einer bestimmten Behauptung zu verstehen wäre, erscheint die Zurückweisung des Hilfsantrags durch den Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts nicht fehlerhaft. Der Angeklagte hat selbst nicht einmal behauptet, daß jener Vorgang im Laufe seines weiteren Lebens konkrete Auswirkungen gehabt hat. Deshalb gilt auch hier das vorstehend unter III C 4 b Ausgeführte.

91

Aus den gleichen Gründen ist ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO zu verneinen.

92

5.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, daß seine Verteidigung durch die Ablehnung von zwei weiteren am 6. Oktober 1980 gestellten Hilfsbeweisanträgen unzulässig beschränkt worden sei.

93

Die Verteidigerin des Angeklagten R. F., Rechtsanwältin R., beantragte zum Nachweis dafür, daß allein in der Zeit von April bis Dezember 1977 die Kassenausgaben der Firma O. über 180.000,00 DM betragen hätten, hilfsweise die Verlesung der in den bei Gericht befindlichen Ordnern "O. 77 Kostenkonten/Kasse April bis Dezember" gesammelten und nach Einzelkonten geordneten Ausgabenbelege, falls die Kammer nicht davon ausgehen werde, daß sämtliche Firmeneinnahmen für Firmenausgaben verwandt worden seien. Diesem Hilfsantrag schloß sich der Angeklagte A. an. Ferner stellte er, um zu beweisen, daß die Firma O. in ganz erheblichem Maße Mehrwertsteuer bezahlt habe, hilfsweise den Antrag auf Verlesung aller dem Gericht vorliegender Ausgabenbelege, und zwar sowohl der bereits zu den Akten genommenen wie auch der noch nicht zu diesen genommenen Belege, falls das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß er als Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung zu betrachten sei.

94

Der Beschwerdeführer beanstandet ohne Erfolg, daß das Landgericht im Urteil (S. 346) die Auffassung vertreten hat, es komme auf die - nach den vorliegenden Unterlagen ohnehin nicht vollständig mögliche - Feststellung einzelner Ausgaben der Firmen nicht an. Die Strafkammer hat die Umsatzsteuerzahlschuld allein auf der Grundlage der "privat verausgabten Firmeneinnahmen" errechnet. Bei dieser, für die Angeklagten günstigsten Berechnungsmethode waren die Firmenausgaben ohne jegliche Bedeutung. Schon deshalb bedarf es nicht der Prüfung, ob die beiden Hilfsanträge lediglich Beweisermittlungsanträge waren, wie die Strafkammer angenommen hat.

95

Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Aufklärungspflicht die Verlesung jener Ausgabenbelege gebot. Durch die Verletzung dieser Pflicht wären die Angeklagten nicht benachteiligt worden.

96

D.

Die Sachrügen

97

1.

a)

Der Angeklagte Rainer F. erachtet die Ansicht des Landgerichts (S. 144, 145 UA) für unzutreffend, die Angeklagten hätten seit der Verwendung geänderter Teamleiter-Vertragsformulare ab Januar 1976 die Absicht verfolgt, den Teamleitern einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den diese kein Anrecht gehabt hätten. Gemäß dem neuen Vertragstext sollten nicht die Angeklagten, sondern die Teamleiter die Einstandszahlungen der durch Täuschung angeworbenen Beratern erhalten. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers standen den Teamleitern diese Beträge zu, weil sie durch die Leistung ihres Kostenbeitrags an die Firma u.a. für die Beratergrundausstattungen in Vorlage getreten seien.

98

Der Beschwerdeführer verkennt indes, daß dies den Betrugstatbestand nicht ausschließt; denn gegenüber den getäuschten neuen Beratern hatten die Teamleiter keinen Anspruch auf deren Einstandszahlungen.

99

b)

Zu Recht macht der Beschwerdeführer Rainer F. geltend, daß die Strafkammer den Wert der Dekorationstafeln mit jeweils 50,00 DM beziffert (S. 305 UA), diesen Wert aber bei der Errechnung der von den Firmen erbrachten Gegenleistungen nicht berücksichtigt hat (S. 209, 210 UA). Von den auf S. 260 UA festgestellten Gesamtschadensbeträgen (zum Nachteil von Mitarbeitern) muß der Wert der von den Teamleitern (nur bei ihnen ergibt sich der Fehler, vgl. S. 42 UA) gekauften Dekorationstafeln abgezogen werden. Ihr Gesamtwert macht hinsichtlich der von den Angeklagten Rainer F. und A. begangenen Betrugstaten für jeden der beiden Angeklagten 11.050,00 DM aus. Das Revisionsgericht hat diesen Betrag auf der Grundlage der auf den S. 212 bis 219 des Urteils gemachten Angaben errechnet. Insgesamt handelte es sich um 221 Tafeln. Für die Zeit ab Anfang 1975 ist die Rechnung des Landgerichts nicht zu beanstanden, da seitdem die Tafeln den Teamleitern nur noch in Kommission überlassen wurden (S. 98, 101 UA).

100

Soweit der Beschwerdeführer Rainer F. den von der Strafkammer bestimmten Wert der Dekorationstafeln für zu niedrig ansieht, greift er mit seiner Sachrüge in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Nach dessen Feststellungen hatten die Tafeln auf dem Inlandsmarkt allenfalls den oben erwähnten Wert.

101

c)

Begründet ist auch das weitere Vorbringen des Angeklagten Rainer F., daß die Rechnungen derjenigen Lieferanten, die Ware an die Firmen R. F. Antiquitäten-Verkaufs GmbH und R. F. Ledermoden GmbH verkauft hatten, voll beglichen worden sind und dies im Urteil keine Beachtung gefunden hat. Das Landgericht ist zu der Feststellung gelangt, es sei den Angeklagten gelungen, Lederwaren im Wert von 258.907,37 DM zu erschwindeln (S. 286 UA). Diese Summe umfaßt alle von den drei Firmen auf Kredit gekauften Waren. Aus der Aufstellung S. 278 ff des Urteils ergibt sich, daß sämtliche bis April 1977 erteilten Rechnungen bezahlt worden sind. Danach trifft es nicht zu, daß die Angeklagten auch diese Waren "erschlichen" haben. Die genannte Gesamtsumme muß deshalb um die vor Mai 1977 angefallenen Beträge verringert werden, so daß nur noch eine Summe von 203.025,35 DM verbleibt.

102

2.

In der Revisionsbegründung des Angeklagten A. wird der Standpunkt eingenommen, die Urteilsfeststellungen würden die Verurteilung nach § 4 Abs. 1 UWG nicht tragen. Dessen Voraussetzungen sind jedoch gegeben.

103

Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff "geschäftliche Verhältnisse" umfaßt u.a. die Warenpreisbemessung, ferner aber auch die Verdienstmöglichkeiten von Vertriebsinteressenten (BGH, Urteil vom 9. März 1976 - 1 StR 610/75 -). Aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 UWG einerseits und § 4 UWG andererseits folgt, daß die Angaben über solche Verhältnisse nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht zu sein brauchen (vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 13. Aufl. § 4 UWG Rdn. 8, 12; Einl. UWG Rdn. 18).

104

Bei seinen Ausführungen zum Merkmal "größerer Kreis von Personen" übersieht der Beschwerdeführer, daß im vorliegenden Fall nicht allein auf das Geschehen in den "Meetings" abgestellt werden darf. Es kann von dem vorausgegangenen öffentlichen Werben nicht getrennt werden. Erst die Gesamtwürdigung beider Vorgänge ermöglicht eine sachgerechte Beurteilung. Nach den Urteilsfeststellungen (S. 38, 39, 53 bis 55 UA) machten die Angeklagten durch Zeitungsanzeigen, persönliche Kontaktaufnahmen, Schreiben an Stellungssuchende und Verteilen von Handzetteln Personen, die an einer neben- oder hauptberuflichen Tätigkeit interessiert waren, auf ihre Firma aufmerksam und stellten ihnen bereits bei dieser Gelegenheit ganz außergewöhnlich günstige Einkünfte in Aussicht. Die betreffenden Personen wurden - ohne jede Begrenzung des Personenkreises oder Aussonderung einzelner Interessenten - zu einem der Meetings eingeladen. In diesem konkretisierten die Angeklagten ihr Angebot durch die Behauptung beträchtlicher Verdienstmöglichkeiten im Wege des Verkaufs der Dekorationstafeln bzw. der Lederwaren. Die dabei angegebenen Warenwerte waren weit übersetzt.

105

3.

a)

Rechtsfehlerfrei ist ferner die Verurteilung der Angeklagten wegen der Steuerhinterziehungen. Der Einwand, das Landgericht habe lediglich die Blankettvorschriften (§ 392 AbgO = § 370 AO) angeführt und geprüft, nicht auch die sie ausfüllenden Grundtatbestände, wird durch die Urteilsgründe widerlegt.

106

Nach diesen beschlossen die Angeklagten am 15. September 1976, künftig die als "Mehrwertsteuer" bezeichneten Teile der Einstandszahlungen nicht an das zuständige Finanzamt abzuführen, sondern für sich zu vereinnahmen; um das zu ermöglichen, gaben sie keine monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und jährlichen Umsatzsteuer-Anmeldungen ab (S. 203, 204 UA). Die Strafkammer hat auf der Grundlage der im einzelnen festgestellten Mitarbeiter-Einstandszahlungen (S. 212 bis 259, 289 bis 293 UA) und unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze die Umsatzsteuer ermittelt (S. 293 UA). Da sie sich wegen der Unvollständigkeit der Belege für die Firmenausgaben (S. 346 UA) außerstande gesehen hat, die von den Firmen gezahlten Vorsteuern zu errechnen, ist sie zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, daß alle Firmeneinnahmen für mit Vorsteuer belastete Ausgaben verwendet wurden bis auf die festgestellten Privatentnahmen der Angeklagten (S. 293, 294 UA). Die letzteren Beträge hat sie sodann bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahlschuld zugrunde gelegt. Durch eine solche Verfahrensweise sind die Angeklagten jedenfalls nicht beschwert. Bei der rechtlichen Würdigung dieser Steuerstraftat hat das Landgericht neben der angewandten Strafbestimmung der AbgO bzw. der AO die Vorschriften angegeben, die das Besteuerungsverfahren für die Umsatzsteuer regeln.

107

Auch die Feststellungen über den Umfang der hinterzogenen Lohnsteuer sind ausreichend. Die Strafkammer hat deren Höhe auf Grund der Bekundungen des Prokuristen Bell und des Steuerbeamten Sch. geschätzt (S. 348 a UA). Hierzu war sie unter den gegebenen Umständen berechtigt. Ferner sind im Urteil die Bestimmungen angegeben, aus denen sich die Verpflichtung der Angeklagten zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer ergab.

108

b)

Mit dem Vorbringen, er sei weder Unternehmer noch gesetzlicher Vertreter oder Verfügungsberechtigter und demgemäß nicht Umsatzsteuerpflichtiger gewesen, setzt sich der Angeklagte A. in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Das gleiche gilt bezüglich der Auffassung des Angeklagten Rainer F., eine Pflichtverletzung hinsichtlich der Umsatzsteuer könne ihm schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil er in keinem Pflichtverhältnis "dazu" gestanden habe.

109

Der Angeklagte A. gehörte zu den Gesellschaftern der Firma R.-F.-Ledermoden GmbH (S. 27, 31 UA). Die Gesellschafterin R. war vom Angeklagten Rainer F. als "Strohmann" eingesetzt (S. 148 UA). Die gleiche Funktion erfüllte sie für ihn und den Mitangeklagten A. in der Firma O. Ledermoden GmbH (S. 154 UA). Geschäftsführerin der erstgenannten Firma war die Mittäterin S. F. (S. 32 UA), während in der anderen Firma mit dem Zeugen G. als Geschäftsführer wiederum nur ein "Strohmann" für die Angeklagten eingesetzt wurde (S. 155, 156, 205, 344, 345, 356, 357 UA). Zudem traten sie als die wirklich Verfügungsberechtigten auf (S. 194, 195, 199, 200, 204, 205, 207, 344 UA). Das Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß ihnen die in den §§ 34, 35 AO (=§§ 103, 105 Abs. 1, § 108 AbgO) festgelegten Pflichten oblagen und sie sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. z. AO 7. Aufl. § 370 Rdn. 19, 20; Kühn-Kutter, AO 1977 13. Aufl. § 35 Anm. 2 b).

110

c)

Die Rüge des Angeklagten Rainer F., das Landgericht habe bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahlschuld zum Nachteil der Angeklagten auch Beträge mitgerechnet, die lediglich "durchlaufende Posten" gewesen seien, geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer diese Zahlschuld allein auf der Grundlage der Privatentnahmen ermittelt hat.

111

4.

Der Angeklagte A. beanstandet, daß ihm 235 Fälle von "Mitarbeiterschädigung" zugerechnet werden, ohne daß sein jeweiliger angeblicher Tatbeitrag nachgewiesen sei. Entsprechende Einwendungen erhebt er bezüglich der Fälle des Betrugs zum Nachteil von Gesellschaftern, Lieferanten und Kredit-Instituten. Er übersieht dabei, daß er als Mittäter auch die Tatbeiträge der anderen Tatgenossen zu vertreten hat, soweit sie sich im Rahmen des Gesamtplans halten.

112

5.

Das sonstige Vorbringen der Angeklagten erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung und Strafzumessung.

113

6.

Angesichts der Beschränkung des Schuldumfangs können die Aussprüche über die wegen des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Verstoß gegen § 4 UWG festgesetzten Einzelstrafen nicht aufrechterhalten werden. Nach den Strafzumessungsgründen ist auszuschließen, daß sich die Höhe dieser Einzelstrafen auf die Bemessung der anderen Einzelstrafen ausgewirkt hat. Die Aufhebung jener Einzelstrafen bedingt jedoch die Aufhebung der Gesamtstrafaussprüche und der Berufsverbote.

114

7.

Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Mösl
Müller
Meyer
Theune
Niemöller