Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1976, Az.: 1 StR 610/75
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich begangener Vergehen der strafbaren Werbung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vermögensschadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 610/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 25.03.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Strafbare Werbung
Prozessgegner
1. Kaufmann Friedrich Johannes L. aus B., geboren am ... 1940 in H.
2. Kaufmann John Alexander J. aus M., geboren am ... 1947 in N. F./...
3. Kaufmännischer Angestellter Horst T. aus P., geboren am ... 1943 in F.
4. Kaufmännischer Angestellter Alfred Josef N. aus K., geboren am ... 1934 in Z.
5. Kaufmann Bruno V. aus G. geboren am ... 1935 in T.
6. Kaufmann Günter I. aus M., geboren am ... 1929 in H.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. März 1976,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revisionen der Angeklagten L., T., N. und I. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. März 1975 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird ebenfalls verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Vergehen der strafbaren Werbung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 UWG verurteilt, und zwar L. und J. zu Freiheitsstrafen von je 9 Monaten, T., N., V. und I. zu Freiheitsstrafen von je 7 Monaten. Die Vollstreckung aller Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.
I.
Revisionen der Angeklagten L., T., N und I.
Die von dem Angeklagten N. erhobene Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet. Aber auch die von allen Beschwerdeführern vorgetragenen materiellen Rügen dringen nicht durch.
Die Annahme der Strafkammer, daß die Angeklagten sich durch ihre verantwortliche Mitwirkung an dem Vertriebssystem der Firma M. ("M.") der gemeinschaftlichen strafbaren Werbung i.S. von § 4 Abs. 1 und 2 UWGschuldig gemacht haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Urteils wurden den Besuchern von Werbeveranstaltungen ("G.-T."), die dem Absatz eines in drei Phasen unterteilten Kurses zur Selbsterziehung, Selbsterkenntnis und beruflichen Weiterbildung dienten, für den Fall der Anwerbung neuer Kunden innerhalb der Kursphasen II und III ganz außergewöhnliche Verdienstmöglichkeiten in Aussicht gestellt, obgleich solche Möglichkeiten für die überwiegende Mehrheit der Interessenten in Wirklichkeit nicht gegeben waren (UA S. 20, 21, 31-33). Dabei war allen Angeklagten bekannt, daß für mindestens 90 %o der Kunden, welche die Kursphasen II und III erwarben, das Geldverdienen ein wichtiges Motiv für den Vertragsabschluß mit der Firma M. darstellte, und es war ihnen zugleich bewußt, daß das Werbeargument der besonders günstigen Verdienstmöglichkeiten in keiner Weise den tatsächlichen Verhältnissen entsprach (UA S. 34). Bei dieser Sachlage ist den Angeklagten mit Recht vorgeworfen worden, in unzulässiger Weise durch wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben den Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne von § 4 UWG hervorgerufen zu haben (RGSt 61, 281, 286; BGHSt 2, 139, 145; KG JR 1973, 428 mit Anm. Tiedemann). Eine bloße entgeltliche Beteiligung an Reklameaufwendungen der Unternehmerin (vgl. OLG Hamburg HER 1951, 492) liegt ersichtlich nicht vor. Auch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer. Das gilt insbesondere für die Feststellungen zur inneren Tatseite und für deren rechtliche Würdigung.
Die Revisionen der Angeklagten L., T., N. und I. sind nach alledem zu verwerfen.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
1.
Die Freistellung der Angeklagten vom Vorwurf des Betruges (§ 263 StGB) hat das Landgericht im wesentlichen mit dem Fehlen eines nachweisbaren Vermögensschadens begründet. Den Angeklagten habe nicht widerlegt werden können, daß die von ihnen angebotenen Kurse den geforderten Preis wert gewesen seien (UA S. 62). Diese Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung werde auch nicht durch besondere Umstände in Frage gestellt; so habe bei keinem der Erwerber der Nachweis geführt werden können, daß er durch die bei der M. eingegangene Verpflichtung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei (UA S. 63).
Diesen Feststellungen hält die Revision entgegen, die von den Angeklagten vertriebenen Kurse seien nicht der eigentliche Zweck der abgeschlossenen Verträge, sondern allenfalls Mittel zum Zweck des in Aussicht gestellten und von der überwiegenden Mehrheit der Kunden gewollten Erwerbs einer Verdienstmöglichkeit gewesen. Gerade hinsichtlich dieser Erwartungen aber seien die Kunden von den Angeklagten bewußt getäuscht worden. Die Masse der Kunden hätte - so meint die Revision - die Beträge von 6.000,- und 11.000,- DM für die Kursphasen II und III nicht aufgewandt, wenn sie sich über die wirklichen Verdienstchancen im klaren gewesen wäre.
Mit diesen Ausführungen vermag die Revision jedoch einen Rechtsfehler bei der Nichtanwendung von § 263 StGB nicht aufzuzeigen. Nach feststehender Rechtsansicht richtet sich der Betrug gegen den Bestand des Vermögens; die durch Täuschung bewirkte bloße Vereitelung einer erstrebten Vermögensvermehrung stellt daher grundsätzlich keine betrügerische Vermögensbeschädigung dar (BGHSt 16, 220, 223/224). Betrug kommt allenfalls noch in Betracht, wenn eine reale Gewinnaussicht vereitelt wird, weil eine solche Erwartung bereits dem Vermögensbestand zugerechnet werden kann (BGHSt 17, 147, 148; BGH, Urteil vom 11. Februar 1969 - 1 StR 556/68), nicht aber, wenn sich nur eine wirtschaftlich nicht faßbare Hoffnung auf Vermögenszuwachs zerschlägt (BGH, Urteil vom 13. Mai 1970 - 1 StR 160/69). So lag es hier. Die Täuschungshandlung der Angeklagten bezog sich nach den Feststellungen nicht auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, das die Strafkammer in einer für das Revisionsgericht bindenden Weise als ausgeglichen angesehen hat (vgl. UA S. 16, 19), sondern allein auf die Realisierbarkeit von über die geschuldete Vertragsleistung hinausgehenden Erwartungen, deren Erfüllung nach dem Vertragsinhalt in erster Linie von den Erfolgsbemühungen des Kunden abhängen sollte (UA S. 60). Unter diesen Umständen war das Landgericht nicht genötigt, eine vollendete - oder auch nur versuchte - betrügerische Vermögensschädigung anzunehmen.
2.
Entgegen der Annahme der Revision hält auch die Nichtanwendung des § 286 StGB der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach dieser Vorschrift wird u.a. bestraft, wer unerlaubt eine öffentliche Ausspielung veranstaltet. Darunter ist ein Unternehmen zu verstehen, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf eine bestimmte Vermögenswerte Leistung zu erwerben. Zu den Ausspielungen hat die Rechtsprechung, wie der Revision zuzugeben ist, grundsätzlich auch die Fälle der progressiven Kundenwerbung (Schneeballsystem) gerechnet, bei denen jeder Käufer einer Sache deren Preis dadurch mindern kann, daß er dem Verkäufer einige weitere Abnehmer zuführt (RGSt 60, 250; 61, 281; 65, 194; BGHSt 2, 79; 2, 139; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1972, 1963 - Lotterie). Dabei ist als entscheidend angesehen worden, daß solche Verkaufssysteme insofern dem Zufall für die Verwirklichung der Hoffnung auf Preisminderung eine entscheidende Bedeutung einräumen, als die Möglichkeit der Gewinnung neuer Kunden hier nicht vom Willen und der geschäftlichen Tüchtigkeit des Käufers, sondern ganz überwiegend - im Zusammenhang mit der allmählichen Herbeiführung einer durch Marktsättigung bewirkten ausweglosen Situation - von Ungewissen Umständen abhängt (RGSt 61, 284). Den beim Fehlschlagen der Gewinnerwartung zu zahlenden Einsatz hat man in derartigen Fällen darin erblickt, daß der Erwerber, dem es nicht gelingt, die erforderliche Zahl weiterer Abnehmer zu werben, mit der Begleichung des in Rechnung gestellten - unverminderten - Kaufpreises einen Betrag bezahlt, der über dem vom Verkäufer in Wirklichkeit berechneten Preis liegt (BGHSt 2, 83, 34). Bei alledem kommt es jedoch auf die besondere Gestaltung des Einzelfalls an (Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 286 Rdn. 13). So beantwortet sich vor allem die Frage der Einwirkung des Zufalls auf die Gewinnerzielung in erster Linie nach den tatsächlichen Feststellungen (RGSt 61, 285). Insoweit ergeben sich hier aus dem festgestellten Sachverhalt Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Die Strafkammer geht davon aus, daß die M. die Zahl der für sie tätigen Werber auf insgesamt 7.000 begrenzt hatte und daß der Kurs, der den geforderten Preis wert war (UA S. 16), auch nach Erreichen dieser Grenze je nach der Tüchtigkeit des einzelnen Werbers noch verkauft werden konnte, zumal jeder Kurserwerber auch nach dem Eingreifen der Beschränkung noch in der Lage war, ein Anwartschaftsrecht auf eine freiwerdende Werberstelle zu erhalten (UA S. 60/61). Dabei handelte es sich um Verkaufsobjekte, die nach ihrer Eigenart und wegen ihres hohen Preises offensichtlich nicht ohne Einsatz von individueller Bemühung und ohne persönliches Geschick abzusetzen waren und deren erfolgreicher Vertrieb möglicherweise gerade auch davon abhing, inwieweit es der Werber verstand, die ihm durch den Ankauf vermittelten Anleitungen und Erkenntnisse zu verwerten. Bei dieser Sachlage kommt dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß auch innerhalb der von der Strafkammer angenommenen Beschränkung der Teilnehmerzahl die von der M. eingeleitete Entwicklung nach unbeeinflußbaren mathematischen Gesetzen zu einer im Ergebnis jeden weiteren Verkaufserfolg ausschließenden Endphase führe, hier keine entscheidende Bedeutung zu. Wenn es auch richtig sein mag, daß der Zufall selbst bei zahlenmäßiger Begrenzung des Werberkreises mit fortschreitenden Werbeerfolgen größeren Einfluß auf die weiteren allgemeinen Erfolgsaussichten der M.-Werber nehmen mußte, so ist dem Landgericht doch unter den gegebenen Umständen darin zu folgen, daß das Absatzsystem der M. - entsprechend dem ihm zugrunde gelegten Appell an die Entfaltung aller aktiven persönlichen Antriebskräfte - der persönlichen Tüchtigkeit und Eignung des Werbers Vorrang eingeräumt und damit die beherrschende Wirkung des Zufalls zumindest zurückgedrängt habe (vgl. UA S. 60).
Es kommt hinzu, daß die Strafkammer auch das Vorliegen eines "versteckten Einsatzes" mit unanfechtbarer Begründung verneint hat. Mit der Feststellung, daß die vertriebenen Kurse ihre Preise wert waren, entfiel für den Tatrichter hier die zwingende Veranlassung, der Frage nach einem zwar verschleierten, aber errechenbaren bestimmten Minderpreis (vgl. BGHSt 2, 84) näher nachzugehen. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß die M. einen erheblichen Anteil der Einnahmen aus der Veräußerung ihrer Kurse als Provisionen ausgegeben hat (vgl. UA S. 15, 33).
3.
Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten erkennen läßt, unterliegt die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls der Verwerfung.
Mösl
Pikart
Woesner
Kuhn