Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1981, Az.: 4 StR 620/81
Anforderungen an das Merkmal des Inbrandsetzens; Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes; Voraussetzungen einer vollendeten Brandstiftung bei durch Hitzeeinwirkung abgesprungenen Putz, in Brand geratener Tapete und eines an die Wand genagelten Regales, Ankohlen von Holzteilen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1981
- Aktenzeichen
- 4 StR 620/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 22.04.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung u.a.
Prozessführer
Kaufmann Georg Franz B. aus L., geboren am ... 1953 in C. (Sch.), zur Zeit in Haft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Dezember 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und A StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das urteil des Landgerichts Hagen vom 22. April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung verurteilt worden ist und
- b)
im gesamten Strafausspruch.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen und wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. November 1981 zutreffend ausgeführt hat. Im übrigen hat die Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es einer Erörterung der insoweit erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.
1.
Der Schuldspruch wegen vollendeter Brandstiftung kann keinen Bestand haben.
a)
Nach den Feststellungen war der Angeklagte mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter übereingekommen, Geschäftsunterlagen, die von der Steuerfahndung bei ihm beschlagnahmt worden waren und die nunmehr in einem Dienstraum des Finanzamtes L. verwahrt wurden, durch einen Brandanschlag zu vernichten. Entsprechend dem Tatplan drang der Mittäter des Angeklagten in diesen Raum ein, übergoß die Unterlagen mit Benzin und setzte sie in Brand. Das Feuer flammte "explosionsartig auf, so daß die Fensterscheiben zerbarsten und am Mauerwerk einer Innenwand Risse entstanden" (UA 19). Die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen des Angeklagten wurden fast vollständig vernichtet, an "Gebäude und Einrichtung" entstand ein Schaden von etwa 13.500,- DM (UA 20).
Das Landgericht geht davon aus, der Mittäter des Angeklagten habe durch sein Verhalten "ein Gebäude in Brand gesetzt" und damit den Tatbestand des § 308 (Abs. 1, 1. Alternative) StGB verwirklicht (UA 61). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
b)
Der Tatbestand des § 308 Abs. 1, 1. Alternative StGB verlangt, ebenso wie der des § 306 StGB, soweit er sich auf das Inbrandsetzen eines Gebäudes bezieht, daß das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364). Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f; BGH NStZ 1981, 220 m.w.Nachw.). Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365 f; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77) oder eine Zimmerwand (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221) angesehen worden. Daß durch die Hitzeeinwirkung Teile des Putzes abspringen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76), Tapete (BGH NStZ 1981, 220) oder ein an die Wand genageltes Regal (BGHSt 16, 109) in Brand gerät oder daß einzelne für das Gebäude wesentliche Holzteile lediglich ankohlen (RGSt 64, 273), reicht für die Annahme einer vollendeten Brandstiftung nach den §§ 306, 308 StGB hingegen nicht aus (vgl. auch Dreher/Tröndle, 40. Aufl., Rdnr. 6 zu § 306 StGB).
c)
Vorliegend hat das Landgericht nicht festgestellt, ob sich der Brand auf wesentliche Teile des Gebäudes erstreckt hat oder hätte ausbreiten können. Bei der häufigen Verwendung nicht brennbarer Materialien in neueren Gebäuden hätte es insoweit näherer Ausführungen bedurft (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221; Horn in SK § 306 Rdnr. 10). Auch die Feststellungen zur subjektiven Seite des § 308 Abs. 1, 1. Alternative StGB sind lückenhaft.
Es fehlen Ausführungen darüber, ob der Vorsatz des Angeklagten auch die Ausbreitung des Brandes auf wesentliche Teile des Gebäudes mitumfaßte. Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.
2.
Da nicht auszuschließen ist, daß sich die Höhe der aufgehobenen Einzelsträfe wegen Brandstiftung auf die Bemessung der anderen Einzelstrafaussprüche ausgewirkt haben kann, waren auf Antrag des Generalbundesanwaltes auch diese aufzuheben, obwohl sie im übrigen keine Rechtsfehler erkennen lassen.
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt
Goydke