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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1977, Az.: 2 StR 638/76

Objektive Voraussetzungen der Annahme einer schweren Brandstiftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1977
Aktenzeichen
2 StR 638/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Limburg - 20.07.1976

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung

Prozessführer

Kaufmännischer Angestellter Dieter Gerd B. aus H., geboren am ... 1932 in G.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Januar 1977,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 20. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte zündete nachts einen Stapel Kartons an, die in einer durch das Erdgeschoß eines Kaufhauses führenden Hofeinfahrt bis fast an deren Decke aufgeschichtet waren. Das Feuer erfaßte einen dort abgestellten Pkw. Wie es im angefochtenen Urteil heißt, wurde auch das Kaufhaus selbst in Brand gesetzt; zumindest geriet die aus Glaswolle bestehende Isoliermasse der an der Wand der Hofeinfahrt zum ersten Stock hin gelegten Rohrleitungen in Brand; durch die Hitzeentwicklung wurden die im ersten Stock vorhandenen Leitungen und Kühlaggregate beschädigt; das Gebäude wurde erheblich in Mitleidenschaft gezogen, so die Deckenkonstruktion der Durchfahrt; insbesondere fiel ein größeres Stück des Verputzes von der Decke. Das Kaufhaus enthält nicht nur Verkaufsräume, sondern auch die Wohnung des Hausmeisters.

2

Zum inneren Tatbestand hat die Strafkammer ausgeführt, dem Angeklagten sei offensichtlich gleichgültig gewesen, daß das Gebäude in Brand geraten könne, ebenso, ob in dem Gebäude Menschen wohnten; da er somit bedenkenlos und gleichgültig den eingetretenen Erfolg in Kauf genommen habe, sei von ihm zumindest mit bedingtem Vorsatz eine schwere Brandstiftung nach § 306 StGB begangen worden.

3

Das Landgericht hat ihn wegen, dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

4

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.

5

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der von der Strafkammer als gegeben angesehene Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß das Gebäude selbst derart vom Feuer erfaßt wird, daß es selbständig weiterbrennt (BGHSt 7, 37 f; 16, 109 f; 18, 363 f) und sich der Brand auf Teile des Gebäudes erstreckt oder sich ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f). Schon die Feststellungen zu dem ersten Erfordernis tragen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nicht. Ihnen läßt sich nicht entnehmen, daß Teile des Bauwerks selbst gebrannt haben und nicht lediglich durch die beim Brennen der Kartons entstandene Hitze oder durch die Löscharbeiten beeinträchtigt worden sind. Da bereits wegen dieses Mangels das Urteil aufzuheben ist, braucht auch auf die Bedenken, die bezüglich des inneren Tatbestandes bestehen (vgl. BGH NJW 1953, 152 f; 1968, 660 f; BGH VRS 36, 20, 22), nicht eingegangen zu werden.

Willms
Kirchhof
Müller
Meyer
Buddenberg