Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1981, Az.: AnwSt (R) 20/81
Aufhebung eines Urteils des Ehrengerichtshofes im Revisionsverfahren; Verstoß gegen die Pflichten eines Rechtsanwalts; Eigenmächtiges Fernbleiben des Pflichtverteidigers bei der Hauptverhandlung; Sitzungspolizeiliche Maßnahme der Kontrolle der Kleider und mitgeführten Behältnisse des Verteidigers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1981
- Aktenzeichen
- AnwSt (R) 20/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 20715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Berlin - 11.05.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 30, 312 - 313
- BGHZ 82, 360 - 360
- MDR 1982, 513-514 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 1404-1405 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand, daß das ehrengerichtliche Verfahren einen Teilfreispruch nicht kennt (BGHSt 16, 237 [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61]), führt nicht dazu, daß das Revisionsgericht das Urteil eines Ehrengerichtshofs, das hinsichtlich eines Anschuldigungspunktes der Aufhebung unterliegt, immer auch hinsichtlich anderer Anschuldigungspunkte aufheben muß, die der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei als nicht für eine Verurteilung ausreichend beurteilt hat.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 14. Dezember 1981,
an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer, Dr. Rössler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Berlin vom 11. Mai 1981 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Vorfall vom 20. März 1978 und der Rechtsfolgenausspruch betroffen sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Pflichten eines Rechtsanwalts einen Verweis verhängt. Der Ehrengerichtshof hat diese Entscheidung auf die Berufung des Rechtsanwalts aufgehoben und ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom Ehrengerichtshof gemäß § 145 BRAO zugelassene - Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
Es ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 3 BRAO in vollem Umfang zulässig. Der Ehrengerichtshof hat als überprüfungsbedürftig ausdrücklich zwar nur die den Vorfall vom 20. März 1978 betreffende Frage bezeichnet, ob ein Handeln in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der zuständigen Rechtsanwaltskammer einen Standesverstoß grundsätzlich ausschließt. Dies bedeutet aber nicht, daß sich der Senat als Revisionsgericht nur mit dieser Frage zu befassen hätte. Denn in der Zulassung der Revision liegt nicht zugleich eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Teil des Urteils, der nach Auffassung des Ehrengerichtshofs grundsätzliche Bedeutung hat. Die unbeschränkt eingelegte Revision berechtigt und verpflichtet den Senat vielmehr, das gesamte Urteil im Rahmen der Revisionsbegründung zu überprüfen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1980 - AnwSt (R) 14/80 = Strafverteidiger 1981, 133).
II.
Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs setzt sich mit mehreren Anschuldigungspunkten auseinander. Die Auffassung des Tatrichters, eine standesrechtliche Pflichtverletzung liege nicht vor, ist hinsichtlich des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Vorfalls vom 20. März 1978 nicht frei von Rechtsfehlern. Im übrigen hält sie rechtlicher Prüfung stand.
1.
Der Vorfall vom 20. März 1978
a)
Der Ehrengerichtshof hat, soweit dieser Vorfall betroffen ist, folgendes festgestellt: In dem vor dem Landgericht Heidelberg anhängig gewesenen Strafverfahren gegen M. und B. war der Rechtsanwalt vom Vorsitzenden zum Verteidiger des Angeklagten M. bestellt. Im Verhandlungstermin am Vormittag des 20. März 1978, dem am Nachmittag dieses Tages in der Vollzugsanstalt anberaumten Termin zur Anhörung des Angeklagten und zum Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am Nachmittag des 20. März 1978 erschien er nicht. Das Landgericht setzte daraufhin die Hauptverhandlung aus und legte ihm - sowie anderen ebenfalls nicht erschienenen Verteidigern - die durch die Aussetzung verursachten Kosten auf. Zugleich nahm der Vorsitzende die Bestellung des Rechtsanwalts als Verteidiger zurück.
Der Ehrengerichtshof geht in seiner Würdigung davon aus, daß es in der Regel standeswidrig sei, "wenn ein zum Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt in einem Fall notwendiger Verteidigung eigenmächtig der Hauptverhandlung fernbleibt und auf diese Weise deren Unterbrechung erzwingt" (UA S. 12). Er ist jedoch der Auffassung, das Fernbleiben stelle im vorliegenden Fall ausnahmsweise keine Pflichtverletzung dar. Der Rechtsanwalt habe sich durch eine sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden, welche die Durchsuchung der Verteidiger durch Abtasten der Kleider und Durchsicht der Behältnisse (UA S. 4) beim Betreten des Gerichtsgebäudes anordnete, gehindert gesehen, die Hauptverhandlung aufzusuchen. Die sitzungspolizeiliche Maßnahme sei rechtlich umstritten gewesen; die Rechtsanwaltskammer Berlin habe - entsprechend der von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vertretenen Auffassung - dem Rechtsanwalt auf Anfrage erklärt, ein solcher handele nicht standeswidrig, "wenn er sich unter den obwaltenden Umständen einer Untersuchung widersetze, der ihm gleichgeordnete Prozeßbeteiligte nicht unterzogen würden" (UA S. 6). Die Maßnahme enthalte möglicherweise eine Diskriminierung des Verteidigers (UA S. 13). Zwar habe das Bundesverfassungsgericht am 6. März 1978 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; die Entscheidung habe die umstrittene Frage aber nicht klären können, weil sie nach nur summarischer Prüfung ergangen sei. Selbst wenn, so meint der Ehrengerichtshof, das Fernbleiben des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung dennoch objektiv pflichtwidrig gewesen sei, sei ihm unter den obwaltenden Umständen ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zugute zu halten.
b)
Diese Würdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Tatrichter hat zutreffend die Auffassung vertreten, daß es in der Regel standeswidrig ist, wenn ein vom Vorsitzenden bestellter Verteidiger in einem Fall notwendiger Verteidigung - wie hier im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Landgericht (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) - eigenmächtig der Hauptverhandlung fernbleibt und so deren Unterbrechung erzwingt [BGH, Urteil vom 15. Dezember 1980 - AnwSt (R) 14/80 = Strafverteidiger 1981, 133]. Von der Regel, daß ein Verhalten der hier erörterten Art pflichtwidrig ist, gibt es allerdings Ausnahmen. Sie sind als "letzter Ausweg" in dem Bereich zu suchen, in dem die Rechtsprechung eine Schuld des Verteidigers im Sinne des § 145 Abs. 4 StPO verneint, weil er die weitere Mitwirkung am Verfahren aus triftigem Grund abgelehnt hat (BGH Strafverteidiger 1981, 133, 135). Daß hier ein solcher Fall vorliegt, ist den Darlegungen des Ehrengerichtshofs nicht zu entnehmen.
aa)
Die Verfügung des Vorsitzenden, die dem Rechtsanwalt Veranlassung gegeben hat, der Hauptverhandlung fernzubleiben, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 176 GVG. Danach obliegt dem Gerichtsvorsitzenden die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. Der Sitzungspolizei des Vorsitzenden unterliegt auch der Verteidiger. Sitzungspolizeiliche Verfügungen des Vorsitzenden, welche eine Durchsuchung des Verteidigers anordnen, sind deshalb zulässig, wenn der Vorsitzende durch sie ohne Willkür einer Gefahr für die Ordnung der Sitzung vorbeugen will (BVerfGE 48, 118, 122 ff). Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben, und ob die sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden, deretwegen der Rechtsanwalt der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, in ihrer Fassung so bestimmt ist, daß keine mit dem Übermaßverbot unvereinbare Belastung des Verteidigers mit ihr verbunden war, hat der Ehrengerichtshof unterlassen, weil er die Auffassung vertreten hat, daß dem Rechtsanwalt sein Fernbleiben auch dann nicht vorzuwerfen sei, wenn die sitzungspolizeiliche Verfügung rechtlich zulässig gewesen sein sollte.
bb)
Dies trifft aber nicht zu. Der Rechtsanwalt konnte sein Fernbleiben am 20. März 1978 hier nicht auf die Rechtsauffassung der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer stützen, die ihm am 16. März 1978 auf Anfrage erklärt hatte, er handele nicht standeswidrig, wenn er sich unter den obwaltenden Umständen einer Durchsuchung widersetze. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem dem Rechtsanwalt vor dem 20. März 1978 zugegangenen Beschluß vom 6. März 1978 - 2 BvR 202/78 - seinen Antrag abgelehnt, die hier infrage stehende sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, und ausgeführt, dem Beschwerdeführer erwachse kein schwerer Nachteil, wenn es bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bei der angegriffenen Verfügung verbleibe. Der Ehrengerichtshof weist zwar zu Recht darauf hin, daß dieser nach nur summarischer Prüfung ergangene Beschluß des Bundesverfassungsgerichts die "strittige Rechtsfrage" der Verfassungsmäßigkeit der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden nicht endgültig habe klären können. Auf diese Frage kommt es aber hier nicht an. Denn ein dem Rechtsanwalt als Standeswidrigkeit vorzuwerfendes eigenmächtiges Verhalten liegt darin, daß er sich über die - ihm gegenüber zum Ausdruck gebrachte - Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, ihm sei zuzumuten, sich zunächst der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden zu fügen, hinwegsetzte, der Hauptverhandlung des Landgerichts wegen dieser Verfügung fernblieb und dadurch die Aussetzung der Verhandlung erzwang. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, daß die in BVerfGE 48, 118 abgedruckte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche die Verfassungsmäßigkeit der sitzungspolizeilichen Verfügung bejahte, erst am 7. April 1978 - also nach dem hier infrage stehenden Vorfall - ergangen ist.
2.
Die dem Rechtsanwalt sonst angelasteten Vorfälle.
Die Äußerungen des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung vom 26. April 1979 hat der Ehrengerichtshof weder als unsachlich noch als die Würde des Gerichts verletzend angesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß weitere Äußerungen des Rechtsanwalts, die Eingang in die Presse gefunden haben, und eine dem Justizminister des Landes Baden-Württemberg zugeleitete Presseerklärung das Gebot der Sachlichkeit nicht verletzten und auch sonst keine Regelwidrigkeit - also auch keinen Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Werbung - enthielten, beruht auf ermessensfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung. Der Senat kann nicht seine eigene Auffassung vom Inhalt und Sinn der Äußerungen an die Stelle der Auslegung setzen, die der Tatrichter vorgenommen hat. Auf die allein erhobene Sachrüge kann der Senat auch nicht der von der Revision geltend gemachten Behauptung nachgehen, die Erklärungen, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien, seien in den Urteilsgründen nicht in ausreichendem Maße wiedergegeben.
3.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Vorfall vom 20. März 1978 und der Rechtsfolgenausspruch betroffen sind. Der Rechtsfolgenausspruch - Freispruch - kann auch nicht teilweise hinsichtlich der Anschuldigungspunkte bestehen bleiben, die der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei als nicht standeswidrig beurteilt hat. Im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt darf der Sachverhalt, auch wenn er sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt werden (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHSt 29, 124, 129) [BGH 15.10.1979 - AnwSt R 3/79]. Einen Teilfreispruch kennt das ehrengerichtliche Verfahren deshalb nicht (BGHSt 16, 237 [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61]).
Das bedeutet aber nicht, daß der Senat das Urteil des Ehrengerichtshofs insgesamt aufheben müßte, also auch hinsichtlich solcher Anschuldigungspunkte, die der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei als nicht für eine Verurteilung ausreichend beurteilt hat. Zwar kennen das Disziplinarrecht und das ehrengerichtliche Verfahren grundsätzlich keine Unterteilung in "selbständige Handlungen" (vgl. Glanzmann in 25 Jahre Bundesgerichtshof, S. 185, 187), und zwar auch dann nicht, wenn die dem Betroffenen zur Last gelegten Anschuldigungspunkte - wie hier - für sich selbst geprüft und beurteilt werden können und mehrere "Taten" im Sinne des § 264 StPO betreffen. Der Grundsatz wird jedoch nicht konsequent durchgeführt (vgl. Glanzmann a.a.O.). So ist Gegenstand der Urteilsfindung nur der Sachverhalt, der einem Rechtsanwalt im Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit der Anschuldigungsschrift vorgeworfen wird (BGHSt 24, 81). Die Rechtskraft eines im ehrengerichtlichen Verfahren ergangenen Urteils hindert grundsätzlich nicht, den Täter wegen einer vor dem Urteil begangenen Pflichtverletzung in einem neuen Verfahren zu verfolgen und zu bestrafen (BGHSt 19, 90, 93) [BGH 22.07.1963 - NotSt Brfg 2/62]. In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung ist es angezeigt, im vorliegenden Fall von der Aufhebung und Zurückverweisung solche Vorgänge auszunehmen, die keine Standesverfehlung darstellen. Zu diesem Ergebnis führt schon die Erwägung, daß ein Rechtsanwalt andernfalls in einer neuen Hauptverhandlung nochmals mit Vorwürfen konfrontiert würde, die nach rechtsfehlerfreier Würdigung des zuständigen Richters eine Verurteilung nicht tragen können. Dem Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung hat der neu entscheidende Tatrichter Rechnung zu tragen. Er hat bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, daß von mehreren Anschuldigungspunkten bereits einige rechtskräftig als eine Verurteilung nicht tragend beurteilt worden sind.
Laufhütte
Gribbohm
Jähnke
Siebecke
Schaefer
Rössler