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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1981, Az.: IX ZR 45/80

Änderung der Berechnung der Rente ; Neufestsetzung der Rente ; Fehlen der Rechtsmittelbelehrung; Vortrag über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ; Verfolgungsbedingte Erwerbsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1981
Aktenzeichen
IX ZR 45/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 26.10.1979

Prozessführer

John N., L. Avenue, E. U.

Prozessgegner

Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, O. platz ..., M.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für den Antrag auf Neufestsetzung der Rente, muß der Antragsteller eine Änderung der früheren tatsächlichen Verhältnisse darlegen und dafür auch die Feststellungslast tragen.

  2. 2.

    Das bedeutet nicht nur den Nachweis der gegenwärtig bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch den der früheren Verhältnisse. Denn nur durch einen Vergleich beider Sachlagen kann festgestellt werden, ob eine wesentliche Änderung der der Berechnung der Rente zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse vorliegt.

  3. 3.

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist von den Umstanden auszugehen, die zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheids objektiv gegeben waren und bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind, und von denjenigen, die späteren Änderungsbescheiden tatsächlich zugrunde gelegt worden sind.

  4. 4.

    Die Verpflichtung die maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen bezieht sich ersichtlich nur auf solche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die zu einer Herabsetzung oder gar einem Wegfall der bisher gezahlten Rente führen können.

  5. 5.

    Das schließt nicht aus, daß der Rentenberechtigte das Recht auf den höheren Anspruch auf Rente verwirken kann, wenn er sich erst längere Zeit nach Eintritt der Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf diese beruft

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung
durch
die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Oktober 1979 aufgehoben, soweit über Rentenrückstände von 8.410 DM für die Zeit vom 1. Februar 1973 bis 31. August 1977 und über die Kosten entschieden ist.

In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der 1910 geborene Kläger erklärte sich im Dezember 1966 wegen seines Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit mit einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und dem Mindesthundertsatz einverstanden, "damit die Sache durch Vorlage weiterer Unterlagen nicht noch mehr verzögert wird". Durch Bescheid vom 2. August 1968 gewährte ihm die Behörde u.a. ab 1. November 1953 die monatliche Mindestrente. Bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. stufte sie ihn in den einfachen Dienst ein und setzte den Hundertsatz der Rente "bis auf weiteres" auf 15 fest. Die Klage auf Zahlung der bezifferten Rentenbeträge, die der jeweiligen Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 bis 49 % entsprechen, blieb beim Landgericht (Urteil vom 22. Juni 1971) ohne Erfolg.

2

Auf Grund der 8. bis 15. ÄndVO erhöhte die Behörde die Rente des Klägers entsprechend den Steigerungen der Mindestrentenbeträge in § 21 a der 2. DV-BEG. Nachdem sein bisheriger Bevollmächtigter am 27. September 1968 mitgeteilt hatte, daß er die Vertretung des Klägers niederlege, übersandte die Behörde die Mitteilungen über die linearen Rentenerhöhungen dem Kläger unmittelbar. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielten sie nicht.

3

Am 28. März 1977 beantragte der Kläger unter Hinweis auf BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 erstmals, seine Gesundheitsschadensrente auf die mittlere Hundertsatzrente umzustellen und begehrte ab Vollendung des 65. Lebensjahres (1. April 1975) die Rente im einfachen Dienst mit dem Hundertsatz 30, weil sein Einkommen nicht mehr anrechnungspflichtig sei. Diesen Antrag lehnte die Behörde durch Bescheid vom 8. November 1977 ab.

4

Mit seiner Klage verlangte der Kläger, ihm bereits ab 1. Januar 1973 eine Hundertsatzrente von 32,5 zuzusprechen, da ab diesem Zeitpunkt sein Einkommen und das seiner Ehefrau nicht mehr zu einer Kürzung des mittleren Hundertsatzes führe und ihm ein Ehegattenzuschlag von 5 v. H. zustehe. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Hundertsatzrente von 30 v. H. ab 1. September 1977. Die hiergegen allein vom Kläger eingelegte Berufung, mit der er eine Rentennachzahlung von 8.559 DM für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. August 1977 beantragte, wies das Berufungsgericht zurück.

5

Mit der Revision begehrt der Kläger eine Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Februar 1973 bis 31. August 1977 in Höhe von 8.410 DM (vom 1. Februar 1973 bis 31. März 1975 mit dem Hundertsatz 32,5 und vom 1. April 1975 bis 31. August 1977 mit dem Hundertsatz 30 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes).

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet.

7

Das Berufungsgericht geht ohne nähere Prüfung davon aus, daß die Klage zulässig ist. Das ist selbst dann richtig, wenn die linearen Rentenerhöhungsbescheide auch über den hier geltend gemachten Anspruch entschieden haben sollten. Die Mitteilungen der Behörde über die Erhöhung der Mindestrentenbeträge auf Grund der 11. bis 15. ÄndVO zur 2. DV-BEG aus den Jahren 1973 bis 1976 enthielten keine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG und haben daher die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt. Der Kläger hat ein Klägerecht gegen diese als Bescheide anzusehenden Mitteilungen auch nicht verwirkt. Das hätte zur Voraussetzung, daß zu dem bloßen Zeitablauf besondere Umstände hinzugetreten waren, die die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und dem Beklagten nicht zumutbar erscheinen lassen (vgl. BGH RzW 1980, 39). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor (vgl. BGH RzW 1975, 118; 1979, 73).

8

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Zuerkennung der beantragten Hundertsatzrente von 30 und 32,5 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nicht an der Erklärung des Klägers, er sei mit dem Mindesthundertsatz der Rente einverstanden, scheitert. Darin sieht es zu Recht keinen materiell-rechtlichen Verzicht auf künftige Rentenerhöhungen, sondern lediglich eine Beschränkung des Antrages.

9

Der Senat hat allerdings in der Entscheidung vom 26. März 1981 - IX ZR 48/78 -, zur Veröffentlichung bestimmt, entschieden, daß eine Erhöhung der bestandskräftig festgesetzten Mindestrente nach § 206 Abs. 1 BEG wegen nachträglicher Änderung der tatsachlichen Verhältnisse nicht verlangt werden kann, wenn sich der Antragsteller zur Vermeidung von Verzögerungen mit der Mindestrente einverstanden erklärt und deshalb nichts über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragen hat. Abweichend davon konnte hier die Behörde aus der Erklärung des Klägers, er sei mit dem Mindesthundertsatz der Rente einverstanden, den Sachvortrag entnehmen, sein derzeitiges Einkommen liege so hoch, daß für ihn nur der Mindesthundertsatz nach § 31 Abs. 6 BEG in Betracht komme.

10

Abschläge vom mittleren Hundertsatz (§ 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG) sind nämlich nach § 15 a Abs. 2 der 2. DV-BEG nur zulässig, wenn entweder das nach § 15 Abs. 3 und 5 der 2. DV-BEG zu berücksichtigende anderweitige Einkommen eine bestimmte Höhe erreicht oder darüber hinaus besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Auf den Mindesthundertsatz kann die Rente dabei nur absinken, wenn wegen der günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rentenberechtigten Abschläge von mindestens 12,5 vom Hundert in Betracht kommen. Auch mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 2. August 1968 hat der Kläger keinen anderen Sachvortrag gebracht, da er sich nur gegen die Bemessung des Grades seiner verfolgungsbedingten Erwerbsminderung gewandt, an dem Mindesthundertsatz der Rente aber festgehalten hat. Somit waren für die Zuerkennung seiner Rente die Einkommensverhältnisse maßgebend im Sinne von § 206 Abs. 1 BEG, die nach § 15 a der 2. DV-BEG zum Mindesthundertsatz von 15 führten, ohne daß im einzelnen die Höhe seines Einkommens angegeben werden mußte.

11

Das schließt nicht aus, daß der Kläger, der sich auf die Änderung dieser Verhältnisse beruft und nach § 206 Abs. 1 BEG eine Neufestsetzung seiner Rente verlangt, jetzt eine Änderung der damaligen tatsächlichen Verhältnisse darlegen muß und dafür auch die Feststellungslast trägt. Das bedeutet nicht nur den Nachweis der gegenwärtig bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch den der damaligen Verhältnisse, Denn nur durch einen Vergleich beider Sachlagen kann festgestellt werden, ob eine wesentliche Änderung der der Berechnung der Rente zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse vorliegt. Der Kläger hat seine Einkommensteuererklärungen aus den Jahren 1968 bis 1973 vorgelegt und vorgetragen, sein Einkommen und das seiner Ehefrau sei ab 1973 so erheblich abgesunken, daß die bei seinem früheren hohen Erwerbseinkommen gerechtfertigten Abschläge vom mittleren Hundertsatz nicht mehr vorgenommen werden könnten. Dabei ist für den Vergleich zwischen den früher und den jetzt maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen des Klägers allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung vom 2. August 1968 abzustellen. Da er diesen Bescheid mit der Klage angegriffen und dabei auch eine höhere als die bisher zuerkannte Rente verlangt hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt der der letzten Tatsachenverhandlung vor dem Landgericht (18. Mai 1971).

12

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ab 1. Januar 1973 gegenüber denen am 18. Mai 1971 wesentlich geändert haben. Es meint vielmehr, eine Neufestsetzung der Rente nach § 206 Abs. 1 BEG käme hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Änderung der nach § 31 Abs. 4 BEG maßgeblichen Verhältnisse bereits vor der Erhöhung der Rente des Klägers auf Grund der 12. bis 15. ÄndVO zur 2. DV-BEG eingetreten sei und diese Rentenerhöhungen durch die Mitteilungen der Behörde in den Jahren 1973 bis 1976 rechtswirksam vorgenommen worden seien. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse könne daher nur noch insoweit berücksichtigt werden, als sie nach der letzten wirksamen Festsetzung, also nach dem 19. Oktober 1976, eingetreten sei. Da es der Entschädigungsbehörde verwehrt sei, Einkünfte des Berechtigten, die ihr bei Erlaß des Erstbescheides schon bekannt waren, von ihr aber bei der Festsetzung des Hundertsatzes versehentlich nicht berücksichtigt worden seien, bei einer späteren Rentenerhöhung zugunsten des Berechtigten zu verwenden, sei umgekehrt auch der Kläger in einem Verfahren nach §§ 35, 206 EEG mit einer Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse ausgeschlossen, die vor einer rechtswirksamen Festsetzung eingetreten seien, auch wenn sich diese auf eine lineare Erhöhung der Rente beschrankt habe. Demnach konnten bereits im Jahre 1973 eingetretene Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht mehr zur Heraufsetzung der zuerkannten Rente fuhren.

13

Das Berufungsgericht beruft sich zwar bei diesen rechtlichen Ausführungen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1973, 173. Es verkennt dabei aber deren rechtliche Bedeutung. Sie befaßt sich nur mit einer Rentenneufestsetzung auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG, allerdings auch für den Fall, daß sich diese Neufestsetzung auf die lineare Erhöhung der Rente beschrankt hat. Diese Rechtsprechung hat ihren Grund darin, daß die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG durch die Einfügung des § 15 a in die 2. DV-BEG wesentliche materiell-rechtliche Änderungen des bisherigen Rentenrechts gebracht hat. Eine solche Bedeutung kommt den späteren Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG nicht zu, da diese lediglich die lineare Anhebung der gesetzlichen Mindestrenten und der Tabellenrenten regelten. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in RzW 1965, 356 entschieden, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, von den Umstanden auszugehen ist, die zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheids objektiv gegeben waren und bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind, und von denjenigen, die späteren Änderungsbescheiden tatsächlich zugrunde gelegt worden sind. Ein Änderungsbescheid, der sich lediglich auf die lineare Erhöhung der Rente beschränkte, konnte somit nicht an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung mit der Folge treten, daß nunmehr von den zur Zeit des Erlasses des Änderungsbescheides objektiv gegebenen Verhältnissen auszugehen wäre. An dieser ständigen Rechtsprechung hat der Senat in RzW 1973, 173 ausdrücklich festgehalten, soweit es sich um lineare Rentenerhöhungen handelt, die auf Grund von Änderungsverordnungen zur 1. bis 3. DV-BEG festzusetzen sind (vgl. auch BGH RzW 1978, 131). Nur aus der Sonderstellung der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG hat der Senat eine andere Rechtsfolge hergeleitet. Die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG spielt im vorliegenden Fall aber keine Rolle, weil der ursprüngliche Bescheid vom 2. August 1968 bereits nach Erlaß dieser Änderungsverordnung ergangen ist.

14

Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach § 19 der 2. DV-BEG verpflichtet gewesen sei, der Behörde eine Änderung der nach § 15 Abs. 2 bis 4 der 2. DV-BEG maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, und er deshalb keine rückwirkende Neufestsetzung seiner Rente verlangen könne, greift nicht durch. Diese Verpflichtung bezieht sich ersichtlich nur auf solche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die zu einer Herabsetzung oder gar einem Wegfall der bisher gezahlten Rente führen können. Das zeigt die Gegenüberstellung der Absätze 1 und 2 in § 21 der 2. DV-BEG.

15

Das schließt nicht aus, daß der Rentenberechtigte das Recht auf den höheren Anspruch auf Rente verwirken kann, wenn er sich erst längere Zeit nach Eintritt der Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf diese beruft (vgl. BGH RzW 1980, 149). Aus den gleichen Gründen, aus denen hier eine Verwirkung des Klagerechts des Klägers ausscheidet, kommt auch eine Verwirkung des Mehranspruchs auf Rente nicht in Betracht.

16

Der Kläger kann deshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 206 Abs. 1 BEG die in Betracht kommenden Rentenerhöhungen vom Ersten des Monats an verlangen, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben (§ 21 Abs. 1 der 2. DV-BEG).

17

Das Berufungsurteil wird daher aufgehoben. Der Senat kann nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden, weil die für die Anwendung des § 206 Abs. 1 BEG erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen.

Fuchs
Zorn
Henkel
Dr. Lang
Dr. Jähnke