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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1981, Az.: IX ZR 48/78

Anspruch auf höhere Rente wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse; Zurechnung von neu aufgetretenen Beschwerden bei bestehender Wahrscheinlichkeit, dass diese in der Verfolgung resultieren; Möglichkeit der Erhöhung der Rente, wenn der Antragsteller sich, um eine Verzögerung zu vermeiden, mit einer Mindestrente einverstanden erklärt hat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1981
Aktenzeichen
IX ZR 48/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 11.11.1977
LG Trier

Fundstelle

  • MDR 1981, 841 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Harry M., 405 N. H. Ave., L. 90048/USA,

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K.-F.-Straße 1, Mainz,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Klage auf höhere Rente wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse oder wegen der Leistungsverbesserungen der ÄndVOen zur 2. DV-BEG scheitert nicht daran, daß im Ausgangsverfahren ein nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschener Anspruch zuerkannt worden war.

  2. b)

    Neue Beschwerden und Ausfälle, die sich vom fortlaufenden Krankheitsbild des anerkannten Verfolgungsleidens unterscheiden, sind der Verfolgung zuzurechnen, wenn der ursächliche Zusammenhang mit ihr wahrscheinlich ist.

  3. c)

    Hat der Antragsteller sich zur Vermeidung von Verzögerungen mit der Mindestrente einverstanden erklärt und deshalb nichts über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragen, kann eine Erhöhung der dementsprechend bestandskräftig festgesetzten Mindestrente wegen nachträglicher Änderung jener Verhältnisse nicht verlangt werden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. November 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der 1915 geborene jüdische Kläger, dem ab 1940, von September 1943 bis Ende April 1945 in den Konzentrationslagern Auschwitz und Dachau, die Freiheit entzogen war, meldete am 25. März 1958 auch Ansprüche wegen Gesundheitsschadens an, erläuterte diesen aber erst 1969. Gleichzeitig erklärte er sich mit der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und mit der der jeweiligen Erwerbsminderung entsprechenden Mindestrente einverstanden. Durch Bescheid vom 4. September 1970 gewährte der Beklagte für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % bis 39 %, nämlich eine erlebnisreaktive psychoneurotische Entwicklung mit apathischem Syndrom und vegetativen Fehlregulationen neben Heilverfahren und Kapitalentschädigung die Mindestrente, ab 1. September 1969 DM 187. In der Begründung des Bescheids heißt es u.a. "... der Einverständniserklärung des/der Verfolgten entsprechend, wurde der/die Verfolgte in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht. ... Die Hundertsatzbemessung erübrigt sich, da sich der Verfolgte mit der Gewährung der Mindestrente einverstanden erklärt hat. ..."

2

Die jeweiligen Erhöhungen der Mindestrente erkannte die Behörde zu.

3

Im Juli 1974 machte der Kläger eine Verschlimmerung seines Verfolgungsleidens, das nunmehr die Erwerbsfähigkeit um mindestens 40 % mindere, und eine Herabsetzung der gesamten Erwerbsfähigkeit um 50 % geltend. Er verlangte die Rente, die sich aus dem mittleren Hundertsatz mit Ehegattenzuschlag ergebe. Die Behörde lehnte ab, weil eine Verschlimmerung des anerkannten Verfolgungsleidens nicht eingetreten sei. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung mit dem Antrag, ab 1. Juli 1974 statt der bisher gezahlten Mindestrente 37,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (ab 1. Juli 1974 DM 497, ab 1. Januar 1975 DM 527, ab 1. Februar 1976 DM 557) zuzuerkennen, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision bittet der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise "... den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger wegen seines Gesundheitsschadens für die Zeit vom 1.9.1965-31.1.1978 Rentenrückstände in Höhe von DM 9.256 - zu bezahlen und einen Teilbetrag daraus in Höhe von DM 1.463 - mit je 1 % für jedes angefangene Quartal ab 1.1.1970 bis zur Zustellung dieser Entscheidung zu verzinsen ..." und "dem Kläger ab 1. Januar 1978 eine Mindestrente zu bezahlen, die sich aus dem Durchschnitt der Rente für einfachen Dienst bei allen Altersstufen und einem Hundertsatz von 27,5 errechnet."

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist nicht begründet.

5

1.

Die Klage auf höhere Rente wegen nachträglich veränderter tatsächlicher Verhältnisse (§ 206 BEG) oder wegen der Leistungsverbesserungen der Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG scheitert nicht schon daran, daß der Kläger im Ausgangsverfahren die am 31. März 1967 abgelaufene Frist zur Substantiierung des im März 1958 wirksam angemeldeten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§ 190 a Abs. 1 BEG; BGH RzW 1975, 237) versäumt und mithin der Bescheid vom 4. September 1970 einen seit 1. April 1967 erloschenen Anspruch zuerkannt hat.

6

a)

Die Bestandskraft dieser Entscheidung kann im Verfahren nach § 206 Abs. 1 BEG nur beiseite geschoben werden, soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Deshalb bleibt hier bindend festgestellt, daß der Anspruch besteht (vgl. BGH RzW 1976, 97).

7

b)

Nach den Übergangsvorschriften der 7. Änderungsverordnung und der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG steht die Unanfechtbarkeit eines zuvor erlassenen, Rente zuerkennenden Bescheids einer neuen Entscheidung insoweit nicht entgegen, als sie auf Grund der nachträglich verkündeten Änderungsverordnung ergeht. Soweit diese neues Recht schafft, ist demnach neu zu entscheiden; im übrigen verbleibt es bei der bestandskräftigen Regelung (vgl. BGH RzW 1978, 185 Nr. 22).

8

2.

Das Berufungsgericht hat eine Erhöhung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsunfähigkeit und deshalb die Neufestsetzung der Rente nach §§ 35, 206 BEG abgelehnt. Zur Begründung stützt es sich auf das unter Berücksichtigung der ärztlichen Atteste und Stellungnahmen erstattete Gutachten des Prof. Dr. S. von der Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik Würzburg vom 13. März 1976. Danach verlaufe ein verfolgungsbedingtes Leiden reaktiver Art wie das des Klägers nicht progressiv, sondern allenfalls regressiv. Die Verschlimmerung des Zustandes des Klägers, die zweifellos vorliege, habe mit dem anerkannten Verfolgungsleiden nichts zu tun. Die Schwierigkeiten, die dem Kläger auf Grund seiner Nervosität und Reizbarkeit, seiner Unbeherrschtheit und seiner zunehmenden Erschöpfung mehr und mehr im Berufsleben und in der Familie erwachsen seien, müßten der zunehmenden Alterung des Gehirns zugerechnet werden. Die vom Vertrauensarzt beschriebenen Symptome seien geradezu klassische Symptome einer zunehmenden cerebralen Insuffizienz; beim Kläger sei eine vorzeitige Alterung eingetreten.

9

Die Revision macht geltend: Die Krankheitserscheinungen, die nunmehr verstärkt auftreten, seien die gleichen wie die des anerkannten Verfolgungsleidens. Zur Feststellung, daß die Verschlimmerung des gleichen Leidens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die vorzeitige verfolgungsunabhängige Alterung des Klägers verursacht sei, hätte eine weitere Untersuchung auf neurologischem und internistischem Gebiet vorgenommen werden müssen. Das habe das Berufungsgericht abgelehnt und sich damit begnügt, daß Prof. Dr. S. den teilweisen Ursachenwandel der psychischen Erkrankung des Klägers mit einfacher Wahrscheinlichkeit auf Altersursachen zurückgeführt habe. Damit habe das Berufungsgericht die sich aus BGH RzW 1969, 135; 1973, 459 ergebende Rechtslage nicht beachtet. Auf dieser unrichtigen Beurteilung der Rechtslage und unterlassener Beweiserhebung beruhe das angefochtene Urteil.

10

a)

Die danach allein ausgeführte Rüge der Verletzung der Regeln der Feststellungs- und Beweislast, also des sachlichen Rechts (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO) ist unbegründet:

11

Im Falle eines fortlaufenden einheitlichen Krankheitsbildes sind die gesamten Beschwerden dem anerkannten Verfolgungsleiden solange zuzurechnen, bis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, welche anderen Ursachen an die Stelle der Verfolgungserlebnisse getreten sind (BGH Urteil vom 16. Oktober 1980 - IX ZR 125/77; zur Veröffentlichung bestimmt). An einem solchen Krankheitsbild, das diese strengen Beweisanforderungen erst rechtfertigt, fehlt es, wenn zu dem verfolgungsbedingten oder schon als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden weitere Symptome hinzutreten, die sich von denen des Verfolgungsleidens unterscheiden, weil sie mit letzteren weder identisch sind noch diesen gleichen, sondern ein anderes Erscheinungsbild bieten. Verlangt der Verfolgte für solche neuen Ausfälle und Beschwerden eine weitergehende Entschädigung nach § 206 BEG, besteht kein Grund, von der Regel abzuweichen und den Antragsteller von den Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Anspruchsvoraussetzung, hier des ursächlichen Zusammenhangs mit der Verfolgung, freizustellen. Es genügt aber, daß er wahrscheinlich ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BEG).

12

Die vom Vertrauensarzt in seinem Gutachten vom 23. Oktober 1974 beschriebenen Krankheitserscheinungen sind nach der Darlegung des Sachverständigen, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, die typischen Symptome einer zunehmenden cerebralen Insuffizienz, einer hirnorganischen Störung. Ob damit die Verfolgungsbedingtheit der weiteren Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist oder ob das Berufungsgericht angenommen hat, es genüge die Verneinung der einfachen Wahrscheinlichkeit, kann offenbleiben. Das Berufungsurteil ergibt zumindest, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, daß der Tatrichter die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs der neuen Beschwerden und Ausfälle und des ihnen zugrundeliegenden Krankheitsprozesses mit der Verfolgung verneint. Das genügt hier zur Ablehnung einer höheren Rente wegen angeblicher Verschlimmerung des fortbestehenden verfolgungsbedingten Leidens. Denn das Berufungsurteil ergibt auch, daß die den bisherigen Zustand verschlechternden Krankheitserscheinungen, nämlich Nervosität, Reizbarkeit, Unbeherrschtheit und zunehmende Erschöpfung andere sind als die der verfolgungsbedingten erlebnisreaktiven psychoneurotischen Entwicklung mit apathischem Syndrom und vegetativen Fehlregulationen, sich also von den Auswirkungen des anerkannten Verfolgungsleidens unterscheiden. Die Revision behauptet zwar das Gegenteil, hat aber gegen die abweichende Bewertung der seit 1974 festgestellten Beschwerden durch das Berufungsgericht keine ausgeführte Verfahrensrüge erhoben.

13

b)

Nach seinem Vortrag im zweiten Rechtszug war der Kläger nach gutem Verdienst bis 1974 im Jahre 1975 zeitweise arbeitslos; seit 1977 könne er nur noch halbtags arbeiten, während seine Frau seit 1974 kein eigenes Einkommen mehr habe. Ob diese Behauptung einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zutrifft, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht geprüft:

14

Gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG hat auf Verlangen des Antragstellers die Behörde über einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen neu zu entscheiden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für seine Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Ob danach eine Änderung in den für die Bemessung des Hundertsatzes erheblichen Verhältnissen (§ 31 Abs. 4 BEG) überhaupt eine Neufestsetzung der Rente rechtfertigen kann, wenn die Ausgangsentscheidung entsprechend dem Einverständnis des Antragstellers die Mindestrente (§ 21 a Abs. 1 der 2. DV-BEG) zuerkannt hat, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren zur Vermeidung von Verzögerungen mit der Zubilligung der Mindestrente einverstanden erklärt und deshalb nichts über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 31 Abs. 4 BEG) vorgetragen. Die Behörde hat diese nicht ermittelt und wegen des Einverständnisses mit der Mindestrente im Bescheid vom 4. September 1970 einen Hundertsatz nicht bestimmt. Unter solchen Umständen fehlt es an einem für die Ausgangsentscheidung maßgebenden Sachverhalt, von dem aus erst eine nach § 206 Abs. 1 BEG erhebliche Änderung feststellbar wäre.

15

3.

Die Überleitung der durch den Bescheid vom 4. September 1970 festgesetzten Mindestrente in das Recht der 10. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 20. Dezember 1971 (BGBl I, 2034) und der nachfolgenden Änderungsverordnungen richtet sich nicht nach den Grundsätzen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 und 1978, 151, obwohl der Kläger sein Einverständnis mit der Mindestrente im Ausgangsverfahren erklärt hatte. Das hat der Senat im Urteil RzW 1978, 185 Nr. 22 begründet; darauf wird verwiesen. Danach ist die Rente des Klägers nur an die Erhöhungen der Mindestbeträge des § 21 a der 2. DV-BEG durch die 10. und die späteren Änderungsverordnungen anzupassen.

16

Das Verlangen des Klägers, wie es in dem Hilfsantrag der Revision und dessen Begründung zum Ausdruck kommt, läuft darauf hinaus, daß die am 4. September 1970 festgesetzte Rente nach Treu und Glauben statt mit den Mindestbeträgen des § 21 a der 2. DV-BEG mit 27,5 vH des aus den Vergleichsbezügen des einfachen Dienstes in den acht Altersstufen errechneten Durchschnittswertes an den Leistungsverbesserungen schon der 7. ÄndVO und der folgenden Änderungsverordnungen teilnehmen müsse. Dem ist jedoch nicht so.

17

a)

Gegenüber dem unanfechtbar gewordenen Bescheid wäre die Zuerkennung von Leistungsverbesserungen auf Grund der 7., 8. und 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG für die Zeit vom 1. September 1965 bis September 1970 allenfalls im Wege der Abhilfe möglich. Dafür fehlt es jedoch an allen Voraussetzungen.

18

b)

Die Gewährung die Mindestrente übersteigender Beträge ist auch ab 1. Oktober 1970 nicht gerechtfertigt. Seit der 9. ÄndVO sind zwar die Vergleichsbezüge der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG erheblich stärker angehoben worden als die Mindestbeträge des § 21 a der 2. DV-BEG. Daraus ist aber kein Recht auf eine höhere Rente herzuleiten. Weder die Ermächtigung in § 42 Abs. 3 BEG noch Verfassungsrecht verpflichteten die Bundesregierung, die Mindestbeträge des § 32 Abs. 1 BEG im gleichen Verhältnis wie die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten zu erhöhen. Der Zweck der Mindestsätze, den Geschädigten nur nach der Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit bemessene Mindestrenten zu sichern, gebot es nicht, diese auch den strukturellen Verbesserungen der Beamtenbezüge anzupassen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH Urteil vom 6. November 1980 - IX ZR 30/78, zur Veröffentlichung bestimmt). Im übrigen war hier nach dem bei Zustellung des Bescheids geltenden Recht der 9. ÄndVO vom 11. Juli 1970 (BGBl I, 1080) die aus 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes in der 3. Altersstufe errechnete Rente (274 DM) erheblich höher als die festgesetzte Mindestrente von 187 DM. Der Kläger hatte mithin keinen Grund zu erwarten, daß er mehr als die jeweilige Mindestrente, etwa eine am Mittelwert der maßgebenden Hundertsatzspanne (§ 31 Abs. 6 BEG) ausgerichtete Rente erhalten werde.

Mai
Henkel
Fuchs
Dr. Lang
Gärtner