Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1980, Az.: IX ZR 125/77
Feststellungslast bei einem fortbestehenden Leidensbild; Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit; Zurückführung der eingetretenen Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1980
- Aktenzeichen
- IX ZR 125/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 13607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.09.1977
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1981, 137 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Rebecca K. geb. F.
2. Marcel K.
3. Georges K.
alle wohnhaft de Roest d'Alkemade Lean, ... Regent-Appt. ... H, B., A., B.
Prozessgegner
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T. straße ..., D.
Amtlicher Leitsatz
Zur Feststellungslast bei fortbestehendem Leidensbild.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. September 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Kläger zu 2) und 3) sind die Söhne und Erben des 1971 gestorbenen Benjamin K. Die Klägerin zu 1) ist seine Witwe und Nießbraucherin an der Hälfte des Nachlasses. Benjamin K. (im folgenden: Erblasser) war Jude, 1909 in Warschau geboren und lebte seit 1912 in B.
Der Erblasser beantragte 1957 Entschädigung, auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Er machte geltend, er habe von Ende 1942 bis zur Befreiung illegal in einem fensterlosen und ungeheizten Abstellraum gelebt und dadurch gesundheitliche Schäden erlitten. Das Entschädigungsverlangen blieb aus medizinschen Gründen ohne Erfolg.
Ende 1965 bat der Erblasser, seinen Fall nach Art. IV BEG-SchlußG zu überprüfen. Die Behörde lehnte erneut ab. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf, weil darin entgegen BGH RzW 1970, 77 angenommen worden war, im Angleichungsverfahren seien die Entschädigungsorgane an die frühere Feststellung des Nichtbestehens bestimmter Krankheitserscheinungen in der Zeit von 1947 bis 1958 gebunden.
Nach der Zurückverweisung klärte das Oberlandesgericht die Sache medizinisch weiter auf. Sodann wies es die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des ersten Rechtszuges, deren Ziel Kapitalentschädigung ab 1949, Rente bis zum Tode des Erblassers und Heilverfahren für eine durch die Verfolgung wesentlich mitverursachte coronare Herzerkrankung ist, erneut zurück. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Entschädigung für gesundheitliche Schäden des Erblassers. Sachverständig beraten, stellt es fest, der Verfolgte habe 1958 einen Herzinfarkt erlitten. Vorher sei er in seiner Erwerbsfähigkeit nie um 25 vH oder mehr beeinträchtigt gewesen, so daß für diese Zeit ein Anspruch schon deshalb ausscheide. Den Attesten sei nur zu entnehmen, daß der Erblasser in den letzten Kriegsjahren und/oder in den ersten Nachkriegsjahren kurzfristig wegen Herzbeschwerden behandelt worden sei. Für die Jahre 1947 bis 1958, in denen er ständig seinen Beruf ausgeübt habe, lägen keine Brückensymptome für ein Herzleiden vor. Nach dem Infarkt des Jahres 1958 habe seine Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vH erreicht und überschritten. Sie sei indessen nicht verfolgungsbedingt. Der Sachverständige Dr. F. habe überzeugend ausgeführt, daß der Herzinfarkt von 1958 ebenso wie die weitere Gesundheitsbeeinträchtigung nicht wahrscheinlich mit der Verfolgung in Zusammenhang gebracht werden könne. Der Gutachter habe das vor allem mit dem Mangel an Brückensymptomen, mit der besonderen Ätiologie der Coronarsklerose, dem hohen Cholesterinspiegel des Erblassers und mit dem Umstand begründet, daß Coronarsklerosen weitgehend unabhängig von äußeren Einflüssen verliefen.
Das Berufungsgericht erwägt sodann, ob aus Rechtsgründen der Verfolgung zuzurechnen sei, was bei medizinisch-naturwissenschaftlicher Betrachtung nicht wahrscheinlich mit ihr in Zusammenhang gebracht werden könne. Es ist der Auffassung, der Aufenthalt des Erblassers in einem fensterlosen, ungeheizten Raum müsse als Freiheitsentziehung gewertet werden. Die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG finde deshalb Anwendung. Sie erstrecke sich nach § 1 der 2. DV-BEG nur darauf, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen sei, nicht aber auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und einem späteren Gesundheitszustand des Verfolgten. Zwar behalte ein einmal manifestiertes und als verfolgungsbedingt anzusehendes Leiden die Eigenschaft der Verfolgungsbedingtheit, solange nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, daß für das Leiden inzwischen andere Ursachen maßgebend geworden seien und der verfolgungsbedingte Anteil unter 1/4 gesunken sei. Das könne aber nur dann gelten, wenn die Manifestitation fortlaufend bestanden habe. Bei Beschwerdefreiheit über Jahre hin könne von einem Fortbestand des früher aufgetretenen Leidens nicht gesprochen werden. Eine Vermutung dafür, daß ein einmal entstandenes Leiden fortbestehe, gebe es nicht.
Der Erblasser sei nach 1947 offenbar beschwerdefrei gewesen. Selbst die Herzbeschwerden der Jahre 1943/44 seien so gering gewesen, daß er sich nach der Befreiung in den Jahren 1944/45 nicht habe behandeln lassen. Sie hätten ihn nur vorübergehend in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Es sei nicht gerechtfertigt, an die vorübergehenden Beschwerden, die 1943/44 aufgetreten und der Verfolgung zuzurechnen seien, die Vermutung zu knüpfen, daß ein erst nach einem langen beschwerdefreien Zeitraum aufgetretener Herzinfarkt auf der Verfolgung beruhe.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
Für die Zeit vor dem Herzinfarkt 1958 kann der Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente (§§ 161, 36, 31 BEG) schon deshalb nicht durchdringen, weil das Berufungsgericht nur vorübergehende Herzbeschwerden des Erblassers gegen Mitte der 40er Jahre in Anwendung der Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG als verfolgungsbedingt ansieht, der Verfolgte nach tatrichterlicher Feststellung, die von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen wird, von 1947 bis 1958 beschwerdefrei war und seine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor 1958 nie den Satz von 25 vH erreichte. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Heilverfahrensaufwendungen (§§ 161, 30 BEG). Mehr als allenfalls geringfügige Auslagen für die Behandlung der damaligen vorübergehenden Herzbeschwerden sind nicht ersichtlich. Sie bleiben gemäß § 28 Abs. 3 BEG unentschädigt.
Ziel der Revision ist eine Entschädigung für den Zustand nach dem 1958 erlittenen Herzinfarkt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Gegen die tatrichterliche Feststellung, daß eine ursächliche Verknüpfung des Infarktes mit der Verfolgung aus medizinischer Sicht nicht wahrscheinlich ist, erinnert die Revision nichts. Die Feststellung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision macht geltend, auch für die ursächliche Verknüpfung des 1958 eingetretenen Herzinfarkts und seiner Folgen mit der Verfolgung des Erblassers streite die nicht widerlegte Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG. Dazu bezieht sie sich auf das Urteil des Senats RzW 1973, 421 Nr. 8 in einem nach ihrer Ansicht vergleichbaren Fall, bei dem es sich um zunächst im Vermutungszeitraum entstandene und später wieder aufgetretene (Gallenblasen-) Beschwerden gehandelt habe.
Der Auffassung der Revision, die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG spreche für die Verfolgungsbedingtheit des ab 1958 bestehenden Leidenszustandes des Erblassers, vermag der Senat auch unter der hier nicht zu prüfenden Annahme des Berufungsgerichts, er habe unter haftähnlichen Bedingungen gelebt (§ 43 Abs. 3 BEG) nicht zuzustimmen.
Die Vermutung bedeutet im Grundsatz nur, daß die während der Freiheitsentziehung oder im unmittelbaren Anschluß daran eingetretene Körper- oder Gesundheitsschädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist, nicht aber, daß auch ein später festgestellter Schaden an Körper oder Gesundheit mit der seinerzeit erlittenen Schädigung in einem ursächlichen Zusammenhang steht (§ 1 der 2. DV-BEG; vgl. dazu BGH RzW 1958, 20). Dieses Verständnis der Vermutung auf Grund der Rechtsverordnung läßt ihr nur einen recht eingeschränkten Inhalt.
Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich der Vermutung behutsam dahin erweitert, daß er bei fortbestehendem Leidenszustand den Nachweis für einen Ursachenwechsel dem Entschädigungspflichtigen auferlegt hat:
In der Entscheidung BGH RzW 1965, 171 führte er aus, es komme darauf an, ob der vom Kläger jetzt geltend gemachte Körperschaden im Vermutungszeitraum in Erscheinung getreten sei. Wenn das der Fall sei und das jetzige Erscheinungsbild in seinem Kern dem damals aufgetretenen Schaden entspreche, so könne sich der Kläger auf die Vermutung berufen. Gefordert wurde also außer dem im Kern gleichen Erscheinungsbild die Identität der jetzt bestehenden mit der im Vermutungszeitraum entstandenen Schädigung, um die Vermutung auch hinsichtlich der Verursachung des jetzigen Zustandes anwenden zu können.
In dem Urteil vom 30. September 1966 - IV ZR 138/65 - ließ der Bundesgerichtshof die zweite Voraussetzung fallen, ohne das näher zu erläutern. Wenn die Gesundheitsschädigung unverändert geblieben sei, das jetzige Bild des Leidens also dem früher festgestellten Zustand entspreche, könne sich der Kläger hinsichtlich der Ursachen des nunmehr bestehenden Zustandes auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG berufen. Die Erstreckung der Vermutung bei im Kern gleichen Erscheinungsbild diente von nun an zuvorderst dazu, der häufig anzutreffenden Argumentation von Sachverständigen und Tatrichtern zu begegnen, insbesondere reaktive Störungen vegetativdystoner und neuropsychischer Art klängen erfahrungsgemäß innerhalb bestimmter Zeiträume ab; bestünden sie darüber hinaus weiter, so habe das eben andere Ursachen als die Verfolgung (BGH RzW 1967, 173; 1968, 122).
Den gleichen Zweck verfolgen seit BGH RzW 1968, 402; 1969, 21; 135 Nr. 26 allgemein die nicht auf die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG gestützten richterlichen Anforderungen an die Feststellung und Gewißheit neuer Ursachen für alte Leiden.
Später kam der Senat in geeigneten Fällen wieder auf die Bedeutung der Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG für die Beurteilung der Ursächlichkeit auch des heutigen Zustandes unter der Voraussetzung eines im Kern gleichen Erscheinungsbildes zurück (BGH RzW 1968, 504; 1969, 423; 1972, 212 Nr. 9; Urteile vom 25. Juni 1970 - IX ZR 44/68; 24. September 1970 - IX ZR 21/68 und IX ZR 197/67; 8. Juli 1971 - IX ZR 235/68). Daran wird festgehalten. Diese Regelung der Beweislage ist jedenfalls bei im Kern gleichbleibenden Erscheinungen eines umschriebenen Symptomenkomplexes, die nicht ganz unspezifisch sind, sachlich gerechtfertigt (vgl. BGH RzW 1968, 504).
Bei seinen rechtlichen Erörterungen geht der Tatrichter anscheinend davon aus, daß die Beschwerden und Symptome, die der Herzinfarkt des Jahres 1958 bei dem Erblasser hervorgerufen hat, im Kern dem Erscheinungsbild der im Vermutungszeitraum aufgetretenen Herzbeschwerden entsprachen. Gleichwohl spricht die Vermutung hier nicht dafür, daß die Verfolgung den Infarkt und dessen Folgezustand verursacht habe.
Auch dann, wenn es sich zunächst wie später um ein im Kern gleiches Erscheinungsbild von Beschwerden und sonstigen nicht ganz unspezifischen Symptomen handelt, verlagert die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG das Risiko der Ursachenfeststellung für den späteren Zustand nur dann auf den Entschädigungspflichtigen, wenn das Leidensbild ohne wesentliche Unterbrechungen seit dem Auftreten im Vermutungszeitraum fortbesteht. Nur bei fortlaufenden Krankheitsbildern ist auch im Sinne der Entscheidungen BGH RzW 1968, 402; 1969, 21; 135 Nr. 26 für das Einwechseln neuer oder Übermächtigwerden bisher weniger bedeutsamer Ursachen für das alte Leiden ein an Sicherheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit zu verlangen. Es geht nicht an, kraft gesetzlicher Vermutung die Verfolgung nur deshalb auch als Ursache von nach längerer Beschwerdefreiheit wieder auftretenden Symptomenkomplexen anzusehen, weil deren Erscheinungsbild im Kern demjenigen von früher entspricht. Ein derartiges Verständnis der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG verstieße offensichtlich gegen § 1 der 2. DV-BEG. Die Vorschrift trägt mit gutem Grund der medizinischen Erfahrung Rechnung, daß für Leidenszustände mit gleichem oder ähnlichem Erscheinungsbild, die mit größerem Abstand voneinander getrennt auftreten, unterschiedliche Ursachen in Betracht kommen können. Der Bundesgerichtshof hat deshalb sowohl in dem Beschluß RzW 1975, 236 als auch in einem weiteren Beschluß vom 13. Januar 1976 - IX ZB 104/74 - ausgesprochen, daß die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG nicht mehr eingreift, wenn ein Leidenszustand, der mit seinen Beschwerden während des in § 15 Abs. 2 BEG bezeichneten Zeitraumes hervorgetreten war, behoben ist und sich später ein Leiden mit gleichem oder ähnlichem Erscheinungsbild entwickelt.
Der Sachverhalt des von der Revision genannten Urteils BGH RzW 1973, 421 Nr. 8 läßt nicht erkennen, ob die dort im Vermutungszeitraum entstandenen Gallenblasenbeschwerden zunächst behoben waren und wesentlich später wiederum gleichartige Beschwerden hervorgetreten sind. Wäre das der Fall, so wäre die Ansicht, die Vermutung spreche auch für die Verfolgungsbedingtheit der späteren Krankheitserscheinungen, durch die obengenannten Beschlüsse und dieses Urteil überholt.
Weil der Erblasser nach der tatrichterlichen Feststellung über mehr als 10 Jahre von Seiten des Herzens beschwerdefrei war, scheidet im Streitfall eine Anwendung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG in Bezug auf den Zustand ab 1958 aus. Wegen nicht erbrachten Nachweises eines wahrscheinlichen Verfolgungszusammenhangs hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Zorn
Fuchs
Portmann
Gärtner