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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1981, Az.: 4 StR 604/81

Zweckrichtung der Gewalt zur Erfüllung des Tatbestandes des § 249 Strafgesetzbuch (StGB); Änderung eines Schuldspruchs durch ein Revisionsgericht; Zuführen einer Person zur Prostitution

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1981
Aktenzeichen
4 StR 604/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 04.03.1981

Fundstellen

  • MDR 1982, 242 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 454 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zuhälterei u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Förderung der Prostitution in der Begehungsform des Zuführens (§ 180 a Abs. 4).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 1. Dezember 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. 1.

    soweit der Angeklagte B. im Fall II 1 bis 3 der Urteilsgründe wegen Zuhälterei in Tateinheit mit versuchtem Raub und Körperverletzung und

  2. 2.

    soweit der Angeklagte L. wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei verurteilt ist,

  3. 3.

    in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Zuhälterei in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit Körperverletzung, wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, mit Zuhälterei und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den Angeklagten L. wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 17. Mai 1979 - 8 Ls 8 Js 36/79 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.

2

1.

Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Zuhälterei in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit Körperverletzung im Fall II 1 bis 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen unter II 2 der Urteilsgründe reichen nicht aus, um den Angeklagten eines versuchten Raubes zum Nachteil der Zeugin G. schuldig zu sprechen.

3

Der Angeklagte durchsuchte Annegret G. und fand in einer Tasche ihrer Lederjacke 2.000 DM. "Er nahm ihr das Geld weg, schlug und riß sie an den Haaren; denn er war der Meinung, daß die Zeugin das nach seiner Ansicht ihm zustehende Geld für sich behalten, also bunkern wollte" (UA 22). Der Zeugin gelang es jedoch, dem Angeklagten die 2.000 DM wieder zu entreißen und zu flüchten.

4

Diesen Feststellungen vermag das Revisionsgericht nicht mit hinreichender Gewißheit zu entnehmen, daß der Angeklagte Annegret G. geschlagen hat, weil er diese Gewaltanwendung für geeignet hielt, die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen (vgl. BGHSt 4, 210, 211); diese Zweckrichtung der Gewalt ist zur Erfüllung des Tatbestandes des § 249 StGB erforderlich. Nach den Formulierungen des Landgerichts liegt es vielmehr näher, daß der Angeklagte Annegret G. "bestrafen" wollte, weil sie das nach seiner Ansicht ihm zustehende und ihr bereits weggenommene Geld verheimlicht hatte; in diesem Fall diente die Gewaltanwendung nicht der Wegnahme des Geldes und vermag daher den Tatbestand des (versuchten) Raubes nicht zu begründen.

5

Der Rechtsfehler bei der Annahme eines versuchten Raubes zwingt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen der in Tateinheit damit begangenen Zuhälterei und Körperverletzung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) war nicht möglich. Nach den Feststellungen kommt eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls (und wegen Körperverletzung) in Betracht. Einer dahingehenden Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht steht § 265 StPO entgegen. Der Senat kann auch nicht ausschließen, daß eine neue Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen ergibt, die eine Verurteilung wegen Raubes oder räuberischen Diebstahls rechtfertigen könnten.

6

2.

Auch die Verurteilung des Angeklagten L. wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei wird von den Feststellungen nicht getragen.

7

Brigitte U., die damalige Freundin und jetzige Ehefrau des Angeklagten L., brachte von sich aus die Sprache auf die Prostitution. Der Angeklagte versuchte zunächst, ihr dieses Vorhaben auszureden. Schließlich stimmte er zu, obwohl er wußte, daß Brigitte U. auf seine Zustimmung Wert legte. Brigitte U. suchte sich selbst ein Zimmer im D. Bordell und fuhr zunächst mit dem Zug dorthin. Erst später wurde sie im Auftrag des Angeklagten hauptsächlich von dem Zeugen von O. mit dem Pkw zu ihrer Arbeitsstelle gefahren (UA 58).

8

Diese Feststellungen tragen nicht die Folgerung, daß der Angeklagte seine Freundin der Prostitution zugeführt hat. Zwar kann der Tatbestand des § 180 a Abs. 4 StGB nicht allein deshalb verneint werden, weil die Prostitutionswillige von sich aus die Initiative zur Aufnahme der Prostitution ergriffen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Januar 1977 - 1 StR 388/76 - und Horn in SK StGB § 180 a Rdn. 45). Für seine Anwendung reicht es vielmehr aus, daß der Täter es ihr tatsächlich erleichtert hat, die Prostitution aufzunehmen (BGH, a.a.O.; Schönke/Schröder/Lenckner 20. Aufl., § 180 a Rdn. 40). Hier hat der Angeklagte jedoch seiner Freundin weder bei der Suche eines Arbeitsplatzes geholfen, noch hat er ihr die Aufnahme ihrer Tätigkeit in sonstiger Weise, etwa durch Verschaffung einer Fahrgelegenheit, erleichtert. Als der Zeuge von O. begann, Brigitte U. auf Veranlassung des Angeklagten nach D. zu fahren, ging sie bereits der Prostitution nach. Daß der Angeklagte es seiner Freundin innerlich erleichtert hat, die Prostitution aufzunehmen, indem er ihr - nach anfänglichem Widerstreben - schließlich seine Zustimmung erteilte, auf die sie Wert legte, reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 180 a Abs. 4 StGB für sich allein nicht aus.

9

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen auch nicht auf seine Freundin und spätere Ehefrau eingewirkt, um sie zur Fortsetzung der aus eigener Initiative aufgenommenen Prostitution zu bestimmen. Seine Einwirkung bezog sich nur auf den Umfang ihrer Tätigkeit.

10

Der Rechtsfehler bei der Verurteilung wegen Förderung der Prostitution zieht auch die Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Zuhälterei nach sich. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) kam auch hier nicht in Betracht, da der Senat nicht ausschließen kann, daß eine neue Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen ergibt, die eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution rechtfertigen könnten.

11

3.

Die Teilaufhebung der Verurteilungen zieht die Aufhebung der verhängten Gesamtstrafen nach sich. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere werden die übrigen Einzelstrafen von der Aufhebung der für die rechtsfehlerhaft angenommenen Straftaten festgesetzten Einzelstrafen nicht berührt, da der Senat hier ausschließen kann, daß ihre Höhe durch die rechtlich fehlerhaften Verurteilungen beeinflußt ist.

Salger
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