Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1981, Az.: I ZR 26/79
Begriff der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes; Abgrenzung von Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und wirtschaftlichen Tätigkeiten; Einschaltung eines Dritten in konfliktträchtige Rechtsverhältnisse mit Gewinnerzielungsabsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 26/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
S. Anwaltsverein e. V.,
vertreten durch den Vorstand, die Rechtsanwälte Dr. Dr. L., Dr. E. und K., S.straße ..., D.
Prozessgegner
K. GmbH, K., I., F.-W.- und B. gesellschaft mbH, B. Straße ..., L.,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Lothar K., daselbst
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 19. Juni 1981 wird aufrechterhalten.
Der Beklagten werden auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
Tatbestand
Die beklagte GmbH betreibt die "Tilgungsregelung von Schulden in Treuhandform". Sie beschreibt ihre Tätigkeit bei der Schuldenregulierung wie folgt: Sie wendet sich an Personen in Geldschwierigkeiten und bietet diesen an, bei der Schuldentilgung behilflich zu sein. Das von Interessenten zu unterschreibende Auftragsformular hat folgenden Inhalt:
"Die Vorbezeichneten beauftragen die K. GmbH mit der Zusammenfassung, Verwaltung und Tilgung ihrer gesamten Schulden in Treuhandform. Die Kifa gewährt im Rahmen des vorliegenden Auftrags kein Darlehen. Eine Voll- oder Teilablösung der Verbindlichkeiten wird nicht vorgenommen; es erfolgt vielmehr eine Tilgung der Schulden auf Ratenbasis unter Zugrundelegung der geleisteten Tilgungsraten. Nach Eingang der ersten Kostenrate nimmt der beauftragte Rechtsanwalt/Rechtsbeistand die Verhandlung mit den Gläubigern auf. Das Honorar für diesen trägt die K. GmbH. Zahlungen an die Gläubiger erfolgen nach Eingang der ersten Tilgungsrate. ..."
(es folgen Regelungen über die Zahlungen des Auftraggebers an die K.).
Nach der Tätigkeitsbeschreibung der Beklagten ermittelt sie nach Eingang des Auftrags die gesamten Schulden und stellt diese in einem Schuldenüberblick zusammen; sie schreibt die Gläubiger an und teilt diesen mit, daß der Schuldner einen Schuldenregulierungsvertrag abgeschlossen habe und gibt dem Gläubiger das Ergebnis ihrer vorausgegangenen Tätigkeit bekannt. Ihre Auftraggeber unterrichtet die Beklagte dahin, daß ihre Arbeit einen teilweisen Abschluß gefunden habe und daß nunmehr ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand zu beauftragen sei, der die Ausarbeitung eines Schuldentilgungsplans übernehmen und die weiteren Verhandlungen mit den Gläubigern führen müsse. Für den Fall, daß die Schuldner keine Verbindung mit einem Vertrauensanwalt hätten, legte die Beklagte eine Liste mit den Anschriften von drei Rechtsbeiständen und einem Rechtsanwalt bei. Der unter Ziffer 3 benannte Rechtsbeistand hat zwischenzeitlich seine Zulassung zurückgegeben und ist Jetzt Geschäftsführer der Beklagten.
Die Schuldner übersenden sodann eine vorbereitete Postkarte an den gewählten Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt. Dieser läßt sich eine Vollmacht unterschreiben und wickelt seine Aufgabe ab.
Der klagende Verein sieht in dieser Tätigkeit eine unzulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RechtsberatG und damit zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG.
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Erzwingungsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, Schuldenregelung für Dritte zu betreiben, insbesondere die sogenannte Tilgungsregelung in Treuhandform, und damit zu werben.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie betreibe keine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung. Sie übe lediglich eine wirtschaftliche Tätigkeit für ihre Auftraggeber aus.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der klagende Verein hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Durch Versäumnisurteil vom 19. Juni 1981, zugestellt am 9. Juli 1981, ist die Revision der Beklagten zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1981, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Beklagte Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Entscheidungsgründe
I.
Nach den übereinstimmenden Feststellungen der Vorinstanzen nimmt der klagende Verein die Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Rechtsanwälte wahr und ist daher nach § 13 Abs. 1 UWG zur Geltendmachung des auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruchs befugt. Die Vorinstanzen haben diese Feststellungen ohne Vorlage der Vereinssatzungen getroffen; die Beklagte hat dem nicht widersprochen, auch die Revision hat insoweit keine Rüge aus § 286 ZPO erhoben, sondern nur die Nichtvorlage der Satzung bemängelt.
II.
Die Vorinstanzen bejahen einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RechtsberatG und damit auch das tatbestandsmäßige Vorliegen des § 1 UWG.
1.
Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte betreibe Rechtsbesorgung, indem sie sich an die Gläubiger ihrer Auftraggeber wende und diese davon unterrichte, der Schuldner habe einen Schuldenregulierungsvertrag abgeschlossen, demnächst würden sie weiteres von einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand hören. Hieran knüpfe die Beklagte die Erwartung, daß sich die Gläubiger zunächst einmal gedulden und vorläufig von Maßnahmen gegen den Schuldner absehen würden. Die Tätigkeit der Beklagten solle damit auf die konkreten Rechtsbeziehungen zwischen dem Schuldner und den Gläubigern gestaltend einwirken.
Die Beklagte schalte sich mit dem Zweck der Gewinnerzielung in bestehende konfliktträchtige Rechtsbeziehungen ein und beeinflusse damit die Wettbewerbslage unter Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen, indem sie ihren Auftraggebern aus diesen bestimmte von ihr ausgewählte Personen benenne.
Eine Gesamtbeurteilung der "Schuldenregulierung in Treuhandform" führe ebenfalls dazu, daß die Beklagte nach dem Inhalt der benutzten Formulare fremde Rechtsangelegenheiten besorgen wolle und auch tatsächlich erledige. Die Beklagte preise die "Zusammenfassung, Verwaltung und Tilgung der gesamten Schulden in Treuhandform" an. Sie vermittle damit den Eindruck, daß diese Aufgaben vollständig von ihr erfüllt würden. Sie erwähne später nur nebenbei, daß nach Eingang der ersten Kostenrate der beauftragte Rechtsanwalt/Rechtsbeistand die Verhandlungen mit den Gläubigern aufnehme. Sie lasse in allen verwendeten Formularen offen, werden Rechtsanwalt/Rechtsbeistand beauftrage. Bezeichnend für die Stellung des Rechtsanwalts/Rechtsbeistands im Verhältnis zu den Auftraggebern (Schuldnern) und der Beklagten sei, daß die Beklagte das Honorar für diesen trage. Außer der Vollmachterteilung wickle die Beklagte alles übrige mit dem betreffenden Rechtsanwalt/Rechtsbeistand ab. Die Beklagte schalte nach der Überzeugung des Berufungsgerichts einen Rechtsanwalt/Rechtsbeistand nur deshalb ein, um einen augenfälligen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RechtsberatG zu vermeiden. Die gesamte Abwicklung der "Schuldenregulierung in Treuhandform" beweise jedoch, daß die Beklagte den Rechtsanwalt/Rechtsbeistand nur zur Umgehung der Erlaubnispflicht für die vorgenommene Besorgung fremder Rechte hinzuziehe, tatsächlich aber den Ablauf des ganzen Geschehens in ihren Händen behalte. Hierfür lasse sie sich einschließlich der Tätigkeit des Rechtsanwalts/Rechtsbeistands eine nicht aufgegliederte Gesamtvergütung von ihren Auftraggebern bezahlen.
2.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg,
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit das Ziel verfolgt, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten und zu verändern (st. Rechtspr. BGH LM Nr. 3 und 19 zu § 1 RechtsberatG). Diesem Zweck dient das Angebot der Beklagten und in diesem Sinne wird es auch von den Schuldnern verstanden, die die Beklagte mit der Schuldenregulierung beauftragen. Wenn ein Schuldner zu seinen ohnehin belastenden Verpflichtungen noch weitere Zahlungspflichten gegenüber dem beauftragten Regulierer - hier der Beklagten - übernimmt, dann tut er dies vor allem im Vertrauen darauf, daß der Beauftragte eine Schuldenregulierung herbeiführt, die den Druck übermäßiger Zahlungspflichten ausräumt, indem die Gläubiger von Vollstreckungsmaßnahmen abgehalten und veranlaßt werden, sich zumindest mit Teilstundungen einverstanden zu erklären und sich mit ermäßigten Raten zu begnügen. Die Gesamtorganisation einer solchen Regulierung ist durch den Vertrag der Beklagten übertragen, von der der Auftraggeber die Erfüllung der angebotenen Leistung, nämlich eine Schuldenregulierung, erwartet.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß die Tätigkeit der Beklagten keine Betätigung auf rein wirtschaftlichem Gebiet darstellt, sondern daß die Beklagte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten betreibt, indem sie sich an die Gläubiger ihrer Auftraggeber wendet und diese unterrichtet, der Schuldner habe mit ihr einen Schuldenregulierungsvertrag geschlossen, ferner den Gläubigern den Schuldenstand und die Quote der Gesamtrate mitteilt; denn damit bringt die Beklagte die Erwartung zum Ausdruck, der Gläubiger möge sich mit dem Tilgungsplan abfinden und seine Forderungen in Form von Ratenzahlungen stunden; Zweck der Tätigkeit der Beklagten ist nach diesem Verhalten, auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Schuldner und den Gläubigern gestaltend einzuwirken. Darin liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (vgl. BGH v. 8.5.70 - I ZR 62/68 - LM § 1 RechtsberatG Nr. 19 = MDR 70, 656). Dabei ist unerheblich, ob sich diese Tätigkeit rein geschäftsmäßig ohne Prüfung schwieriger Rechtsfragen erledigen läßt; denn darauf stellt das Gesetz, wie die ausdrücklich zu den Rechtsangelegenheiten gerechnete Einziehung von Forderungen zeigt, nicht entscheidend ab (vgl. BGHZ 48, 12, 19) [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65]. Gehen die Gläubiger, sei es auch nur stillschweigend, auf die erwarteten Stundungen und Ratenzahlungen ein, so kann das nach einer gewissen Zeit auch zu rechtsverbindlichen Änderungen der bisherigen Schuldverhältnisse führen.
An diesem Ergebnis ändert nichts, daß die Beklagte nach ihrer oben dargestellten Tätigkeit einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand auf ihre Kosten einschaltet; denn ihre Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird dadurch nicht berührt.
III.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war das Versäumnisurteil mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO aufrechtzuerhalten.
Alff
Merkel
Zülch
Erdmann