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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1981, Az.: 4 StR 550/81

Strafschärfendes Heranziehen des "hemmungs- und bedenkenlosen" Vorgehens des Angeklagten ; Verwertung der beruflichen Stellung des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung; Strafzumessung ; Strafschärfungsgrund; Innerer Zusammenhang zu Straftat; Berufliche Stellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1981
Aktenzeichen
4 StR 550/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 10.06.1981

Fundstelle

  • wistra 1982, 65

Verfahrensgegenstand

Versuchte räuberische Erpressung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die berufliche Stellung eines Täters darf nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. November 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird

  1. 1.

    die Formel des Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 10. Juni 1981 dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung verurteilt ist;

  2. 2.

    das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und (ausweislich der Urteilsgründe rechtlich zutreffend in Tateinheit mit) versuchter Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

1.

Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen Angriffe gegen ihn gehen fehl. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 1. Oktober 1981 nimmt der Senat insoweit Bezug.

3

2.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.

4

a)

Das Landgericht hat strafschärfend das "hemmungs- und bedenkenlose Vorgehen des Angeklagten zur Erreichung des von ihm ins Auge gefaßten Zieles" in Betracht gezogen, das zeige, daß er "die Inbesitznahme des Pkw's für weitaus wichtiger hielt als die Rücksichtnahme auf die körperliche Unversehrtheit der Zeugin, die bei der objektiv sehr großen Gefährlichkeit der Drohung mit dem spitzen Messer unschwer auf das Ernsthafteste hätte verletzt werden können" (UA 17). Diese Formulierungen umschreiben lediglich die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der versuchten schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2,§§ 22, 23 StGB), deren das Landgericht den Angeklagten für schuldig befunden hat. Die Wortwahl läßt befürchten, daß sich die Kammer des Verbots der Doppelverwertung dieser Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind (§ 46 Abs. 3 StGB), nicht bewußt gewesen ist.

5

b)

Zu beanstanden sind die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung ferner insoweit, als strafschärfend auf ein erhöhtes "Maß an Pflichtwidrigkeit" des Angeklagten "infolge seiner Berufsausübung" (UA 17 a) abgestellt wird. Damit wird, entgegen der gegenteiligen Versicherung der Kammer (UA 17), letztlich doch die berufliche Stellung des Angeklagten als Rechtsanwalt strafschärfend verwertet, was in dieser Allgemeinheit nicht statthaft ist. Die berufliche Stellung eines Täters darf vielmehr nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (BGH, Beschluß vom 4. September 1980 - 4 StR 598/80; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - 3 StR 412/77; auch BGH bei Dallinger MDR 1966, 26). Diese innere Beziehung hat das Landgericht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise bisher nicht dargelegt.

6

c)

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zu überprüfen, ob die besondere Beziehung zwischen dem Angeklagten und Frau B. und die der Tat vorausgegangene Auseinandersetzung (UA 5, 6) es rechtfertigen, die Tat über die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände hinaus als derart "bedenklich" zu qualifizieren, daß allein aus diesem Grunde eine Strafschärfung gerechtfertigt erscheint.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Engelhardt