Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1981, Az.: 3 StR 221/81 (S)

Bildung einer kriminellen Vereinigung; Intensive Zusammenarbeit bei begangenen Urkundenfälschungen und Betrugshandlungen; Voraussetzungen einer "Vereinigung"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1981
Aktenzeichen
3 StR 221/81 (S)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 26.06.1980

Fundstelle

  • StV 1982, 114-115

Verfahrensgegenstand

Gründung einer kriminellen Vereinigung und anderer Straftaten

Prozessführer

1. Schlosser Karl-Heinz K. aus N./Opf., geboren am ... 1951 in Nü.

2. Angestellte Monika R. aus Nü., geboren am ... 1957

3. Buchbinder Klaus-Peter D. aus Nü., geboren am ... 1946 in Er.

4. Anne Gabriele B. aus M., dort geboren am ... 1957

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und
des Generalbundesanwalts sowie
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag
am 17. November 1981
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten K., R. und B. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juni 1980 in den Schuldsprüchen insoweit aufgehoben, als diese Angeklagten jeweils wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung, zugleich wegen Beteiligung als Mitglied daran, verurteilt worden sind; die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen dieses Vergehens entfällt.

    Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten K. und R. werden dahin gefaßt, daß diese jeweils eines Vergehens der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, zweier Vergehen der Sachbeschädigung sowie eines versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig sind.

    Das bezeichnete Urteil wird darüber hinaus mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die gegen die Angeklagten K., R. und B. wegen derjenigen Straftaten verhängten Einzelstrafen, hinsichtlich welcher die Schuldsprüche geändert werden, sowie in den die Angeklagten K. und R. betreffenden Aussprüchen über die Gesamtstrafe. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K. R. und B. sowie die Revision des Angeklagten D. werden verworfen. Der Angeklagte D. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich nicht gegen die Verurteilungen wegen Vergehen nach § 129 StGB richten, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten K., R. und B. wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung, zugleich wegen der Beteiligung als Mitglied daran, halten der auf die Sachrüge gebotenen rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.

2

1.

Die Annahme, diese Angeklagten hätten sich zu einer (kriminellen) Vereinigung zusammengeschlossen, begründet die Strafkammer im wesentlichen mit dem engen Kontakt - der relativ engen persönlichen Bindung - zwischen ihnen sowie mit ihrer intensiven Zusammenarbeit bei den von ihnen begangenen Urkundenfälschungen und Betrugshandlungen (UA S. 71/72, 76). Schon auf Grund ihrer persönlichen Bindungen hätten sich diese Angeklagten als eine Einheit, das heißt als ein einheitlicher Verband, gefühlt, wobei voraussetzt und daß in Fällen, in denen drei Täter nichts weiter verbindet als der Wille, vorübergehend gemeinsam Diebstähle zu begehen, der Umstand nicht ausreicht, daß einer der Anführer ist, der die größere Übersicht hat und dem daher im wesentlichen die Planung als Aufgabe zufällt und nach dem sich die anderen richten. Der Erfassung krimineller Erscheinungen dieser Art dienten "gesetzliche Bestimmungen wie § 244 Abs. 1 Nr. 3 und § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB, welche die bandenmäßige Begehung bestimmter Straftaten mit höherer Strafe bedrohen, ohne daß bereits das vorbereitende Zusammenfinden und die gemeinsame Planung und Verabredung von der Strafdrohung erfaßt würden (hierzu vgl. den auf die Begehung bestimmter Verbrechen beschränkten § 30 Abs. 2 StGB)". Nun liegt der Fall hier allerdings insofern anders, als die beiden Angeklagten K. und R. und bis zu einem gewissen Grade offenbar auch die Angeklagte B. das - strafrechtlich unbeachtliche - Ziel miteinander verband, Gefangene materiell und ideell zu unterstützen. Eine über das Ziel bloßer Begehung von Straftaten hinausgehende Zielsetzung eines Personenzusammenschlusses kann zu einem festeren und geschlosseneren Zusammenhalt, auch zu einer dieser Zielsetzung dienenden Organisation, führen. Das gilt namentlich dann, wenn eine den Beteiligten gemeinsame ideologische Grundhaltung eine auch organisatorisch wirksame Bindung zur Folge hat. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die unter solchen Gesichtspunkten auf das Vorhandensein einer im Sinne des § 129 StGB beachtlichen organisatorischen Struktur hinweisen, sind den vom Landgericht hier getroffenen Feststellungen aber nicht zu entnehmen. Die formelhafte Wiedergabe einer Begriffsbestimmung der Vereinigung als eines "auf eine gewisse Dauer berechneten organisatorischen Zusammenschlusses von 3 Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen jeder seinen Willen dem der Gesamtheit untergeordnet habe (UA S. 73). Den Schluß auf eine solche Unterordnung unter den Willen der Gesamtheit hat die Strafkammer, wie sich aus ihren Erwägungen im Zusammenhang mit der von ihr angenommenen mitgliedschaftlichen Beteiligung der Angeklagten ergibt, aus dem Umstand gezogen, daß diese das gesteckte Ziel mit verteilten Rollen verfolgten (UA S. 78). Während die Strafkammer auf der einen Seite feststellt, die von den drei Angeklagten gebildete Vereinigung habe "als Kollektiv, das heißt als Organisationsform ohne Füh-. rungsstruktur", ohne "Organisationsstatut oder dergleichen" bestanden (UA S. 15, 73), erwägt sie andererseits, daß gemeinschaftliche Aktivitäten zur Erreichung der Ziele einer Vereinigung, wie sie von den drei Angeklagten entfaltet worden sind, in besonderem Maße geeignet seien, den Zusammenhalt innerhalb der Vereinigung zu erhalten und zu festigen (UA S. 78/79).

3

Damit sind diejenigen Merkmale, die ein Personenzusammenschluß aufweisen muß, um als Vereinigung im Sinne des § 129 StGB zu gelten, nicht dargetan.

4

Auf der Grundlage einer solchen Begründung wäre regelmäßig vom Vorhandensein einer kriminellen Vereinigung auszugehen, wenn drei Personen über einige Zeit hinweg gemeinsam Straftaten von einigem Gewicht begehen oder zu begehen beabsichtigen, falls sie nur intensiv Hand in Hand zusammenarbeiten und engen persönlichen Kontakt halten. Der Senat hat in dem Beschluß vom 27. Oktober 1976 - 3 StR 267/76 (S) - (bei Holtz in MDR 1977, 282) darauf hingewiesen, daß der Begriff der Vereinigung, der mit dem des Vereins übereinstimmt, ein Mindestmaß an Organisation unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgten und unter sich derart in Beziehung standen, daß sie sich als einheitlicher Verband fühlten" (UA S. 76), kann solche tatsächlichen Feststellungen nicht ersetzen. Auch die Urteilsausführung, wonach sich die drei Angeklagten schon auf Grund ihrer persönlichen Beziehungen "als eine Einheit, das heißt als ein einheitlicher Verband, gefühlt" hätten, wobei jeder seinen Willen dem der Gesamtheit untergeordnet habe (UA S. 73), kann angesichts der gesamten äußeren Umstände sowie der Beweislage, der sich die Strafkammer gegenübersah - diese Angeklagten haben sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen (UA S. 31) - nicht als eine von konkreten Tatsachen ausreichend untermauerte Tatsachenfeststellung gewertet werden, die geeignet wäre, das Vorhandensein der wesentlichen Merkmale einer Vereinigung zu begründen. Namentlich kann die vom Landgericht angenommene Unterordnung des Willens der drei beteiligten Personen unter den Willen der Gesamtheit nicht der Feststellung entnommen werden, daß sie mit verteilten Rollen das gesteckte Ziel verfolgten. Denn aus dem Zusammenwirken mit verteilten Rollen ergibt sich in keiner Weise, daß zwischen den drei so Handelnden Einigkeit darüber herbeigeführt worden sei, ein vom aktuellen Willen des einen oder anderen unabhängiger organisierter Gesamtwille solle für sie auf Dauer maßgeblich und verbindlich sein (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, Rdn. 17 und 21 zu § 2 VereinsG).

5

Schließlich ist auch ein besonders hohes Maß organisierter verbrecherischer Aktivitäten der (bloßen) Dreiergruppierung, das als Anzeichen für das Vorhandensein einer überindividuellen Organisation in Betracht kommen könnte, nicht festgestellt (vgl. auch die Erwägungen des Senats zum Zusammenschluß von nur zwei Personen in BGHSt 28, 147 [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]).

6

Da nach Sachlage auch eine neue tatrichterliche Hauptverhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten ließe, die zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen Vergehens nach § 129 StGB führen könnten, sind die gegen die Angeklagten K., R. und B. ergangenen Schuldsprüche dahin abzuändern, daß die Verurteilung insoweit entfällt.

7

2.

Dadurch ändert sich nichts an der zwischen den Vergehen der fortgesetzten Urkundenfälschung sowie des fortgesetzten Betrugs bestehenden Tateinheit. Diese wird dadurch hergestellt, daß die gefälschten und verfälschten Urkunden jeweils zur betrügerischen Täuschung verwendet worden sind. Dagegen entfällt mit der Verurteilung nach § 129 StGB die tateinheitliche Verbindung zwischen den Vergehen der Urkundenfälschung und des Betrugs einerseits und der von den Angeklagten K. und R. im August 1978 begangenen fortgesetzten Sachbeschädigung andererseits. Der Senat kann die tatmehrheitliche Verurteilung dieser Angeklagten insoweit aussprechen, da sie sich ersichtlich insoweit nicht anders hätten verteidigen können.

8

Keinen Einfluß hat der Wegfall der Verurteilung nach § 129 StGB auf die weitere tatmehrheitliche Verurteilung wegen der im März 1978 von den Angeklagten K. und R. begangenen fortgesetzten Sachbeschädigung; ein die im März und die im August 1978 begangenen Sachbeschädigungen umfassender Gesamtvorsatz ist nicht festgestellt.

9

3.

Die Änderungen in den Schuldsprüchen ziehen die Aufhebung der wegen der betroffenen Straftaten ausgesprochenen Einzelstrafen sowie der gegen die Angeklagten K. und R. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nach sich. Unberührt bleiben die gegen diese Angeklagten verhängten Einzelstrafen wegen der im März 1978 begangenen Sachbeschädigungen und wegen der Vergehen gegen das Waffengesetz sowie die Einziehungsanordnung.

10

Der Senat weist darauf hin, daß die formelhafte Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung bei den Angeklagten R. und B. (UA S. 99) nicht erkennen läßt, ob die Strafkammer bei dieser Entscheidung den im Rahmen der Strafzumessung erwogenen Umstand berücksichtigt hat, daß die Angeklagten "sich bei der Begehung der Taten im Innersten doch wohl auch von idealistischen und an sich durchaus anerkennenswerten Motiven leiten ließen, nämlich der Betreuung von Gefangenen und ähnlichen Personen, und daß sie von dem Tod des Uhtersuchungsgefangenen Br. bewegt waren" (UA S. 91).

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm