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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1981, Az.: I ZR 178/79

Wirksamkeit der Vergütungsregelung; Verfahren nach §§ 13 ff. AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) als Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Abänderung früher bestehender vertraglicher Abreden; Unangemessene Benachteiligung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1981
Aktenzeichen
I ZR 178/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 05.10.1979
LG Heilbronn

Fundstellen

  • MDR 1982, 378 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 765 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 62-64

Prozessführer

Bundesverband D. V. e.V. mit Sitz in B.,
vertreten durch seine Vorstandsmitglieder E., A., J., K. und M., K. straße ..., B.

Prozessgegner

B. S. H. AG,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Franz B., Robert L., Prof. Dr. Peter P., Karl-Heinz R., Günter S., C. Straße ..., S. H.

Amtlicher Leitsatz

Das Verfahren nach §§ 13 ff AGBG dient der Inhaltskontrolle (bestimmter) Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Blick auf die dadurch abbedungene gesetzliche Regelung oder ihre Ergänzung (§ 8 AGBG), nicht aber im Blick auf eine Abänderung früherer bestehender vertraglicher Abreden.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1931
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1979 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte Bausparkasse beschäftigt ca 750 bis 800 selbständige Handelsvertreter, sog. Bezirksleiter, die für sie als Einfirmenvertreter tätig sind, 167 von ihnen sind Mitglied des Klägers, eines rechtsfähigen Vereins, der satzungsgemäß die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, mehr als 10.000 Bausparkassenvertreter und Versicherungskaufleute, vertritt.

2

Mit Rundschreiben vom 22. Mai 1978 übersandte die Beklagte ihren Bezirksleitern ein Exemplar eines "Bausparkassenvertreter-Vertrags" mit der Bitte, den Vertrag bis zum 1. August 1978 unterschrieben zurückzusenden. Dem Verlangen kamen nahezu alle Bezirksleiter nach.

3

Der Kläger hält die in diesem Vertrag enthaltene Vergütungsregelung (Ziff. 4. 1. und Ziff. 8.), die sich im einzelnen aus dem Klageantrag ergibt, wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam, soweit die Beklagte die Regelung gegenüber den Bezirksleitern anwendet, die für sie schon vor dem 22. Mai 1978 tätig waren. Diese Bezirksleiter hatten zuvor Verträge mit einer gemischten Vergütungsregelung in Form von Festvergütung und Provision. Die Festvergütung betrug 1.200,- DM monatlich und wurde nicht auf die Provisionsansprüche angerechnet; im Krankheitsfall wurde sie je nach Dauer der Vertretertätigkeit 1, 3 oder 5 Monate weiter gezahlt. Nach der von dem Kläger angegriffenen Neuregelung (Ziff. 4.1.) ist die Festvergütung entfallen. Dafür ist die Provision für Erstverträge um 10 % der Abschlußgebühr erhöht worden. Die Provision für Folgeverträge blieb unverändert. Ferner sollen die Bezirksleiter nach der Neuregelung (Ziff. 8.) eine von 50,- DM auf 60,- DM erhöhte Vergütung für die Beschaffung von Darlehensunterlagen erhalten; im Unterschied zur Altregelung aber nur noch in den Fällen, in denen eine dingliche Sicherung für das Darlehen vorgesehen ist.

4

Der Kläger macht geltend, die von der Beklagten einseitig vorgenommene Provisionsneuregelung verstoße gegen § 9 AGBG, weil sie die von der Änderung betroffenen Bezirksleiter unangemessen benachteilige. Durch den Wegfall der Festvergütung habe sich die Einkommenssituation dieser Bezirksleiter trotz der Anhebung des Provisionssatzes für die Vermittlung von Erstverträgen entscheidend verschlechtert. Neben der Beseitigung des bisherigen Besitzstandes bedeute der Wegfall der Festvergütung auch den Verlust einer sozial gebotenen Mindestsicherung, insbesondere im Krankheitsfall. Ebenso sei bei den Betroffenen durch die Umstellung der Darlehensbearbeitungsgebühr ein zum Teil erheblicher Einnahmeverlust eingetreten. Die von der Beklagten unter Anwendung massiven Drucks und unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Macht eingeführte Neuregelung stelle einen Vertragsbruch dar und verletze die der Beklagten gegenüber ihren Bezirksleitern obliegende Fürsorgepflicht. Eine derart mißbräuchliche Verwendung von AGB-Klauseln sei unzulässig.

5

Der Kläger ist außerdem der Ansicht, daß Ziff. 4. 1. Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Vertrags nach § 9 AGBG unzulässige Provisionsänderungsvorbehalte seien, da es nach diesen Klauseln in das Belieben der Beklagten gestellt sei, ob die Provision der Bank oder dem Bezirksleiter gewährt werde.

6

Der Kläger hat beantragt

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    es zu unterlassen, in Vertretungsverträgen mit selbständigen Bausparkassenvertretern, die bereits vor dem 22.5.1978 für die Beklagte als Bezirksleiter tätig waren, die folgenden, die Vergütungsregelung betreffenden Klauseln zu verwenden, sowie diese Klauseln für die vorbezeichneten Verträge zu widerrufen:

    "Ziff. 4. Provisionen:

    4.1:Der Bezirksleiter hat Anspruch auf eine Provision für jeden während der Dauer des Bausparkassen-Vertretervertrages innerhalb seines Vertretungsgebietes vermittelten Bausparvertrag in Höhe von
    60 % der Abschlußgebühr, wenn er ohne Mitwirkung eines anderen Vertriebsorgans den Abschluß eines Erstvertrages vermittelt;
    40 % der Abschlußgebühr, wenn er ohne Mitwirkung eines anderen Vertriebsorgans den Abschluß eines Folgevertrages vermittelt;
    50 % der Abschlußgebühr, wenn er unter Mitwirkung eines anderen Vertriebsorgans den Abschluß eines Erstvertrages vermittelt. Das gleiche gilt, wenn eine genossenschaftliche Bank unter seiner Mitwirkung den Abschluß eines Erstvertrages vermittelt, sofern ihr nicht die Provision für die selbständige Vermittlung eines Erstvertrages gewährt wird;
    20 % der Abschlußgebühr, wenn er unter Mitwirkung eines anderen Vertriebsorgans den Abschluß eines Folgevertrags vermittelt. Das gleiche gilt, wenn eine genossenschaftliche Bank unter seiner Mitwirkung den Abschluß eines Folgevertrages vermittelt, sofern ihr nicht die Provision für die selbständige Vermittlung eines Folgevertrages gewährt wird."

    "Ziff. 8. Vergütung bei Darlehensbearbeitung:

    Der Bezirksleiter erhält eine Vergütung von 60,- DM, wenn er die Darlehensunterlagen für ein vom Bausparer dinglich zu sicherndes Bauspardarlehen beschafft und diese bei der Bausparkasse eingereicht hat."

  2. 2.

    es zu unterlassen, in ihren bestehenden und künftig abzuschließenden Bausparvertretungsverträgen den derzeit in Textziffer 4.1 des Formularvertrages enthaltenen, nachstehend wiedergegebenen Provisionsänderungsvorbehalt zu verwenden und zu empfehlen, sowie diesen darüber hinaus zu widerrufen:

    Ziff. 4.1

    Der Bezirksleiter hat Anspruch auf eine Provision ... (aus dem Abschluß eines Erst- oder Folgevertrages), "sofern ihr (der Bank) nicht die Provision für die "sofern ihr (der Bank) nicht die Provision für die selbständige Vermittlung eines Erst-(Folge-)Vertrages gewährt wird;"

  3. 3.

    der Klägerin die Veröffentlichungsbefugnis gemäß § 18 AGBG zuzusprechen;

  4. 4.

    der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in gesetzlich zulässiger Höhe anzudrohen.

7

Die Beklagte hat geltend gemacht, die vom Kläger unter Hinweis auf die Altregelung beanstandeten Klauseln unterlägen nach § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz. Die Provisionsregelung entspreche den für das Handelsvertreterrecht geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Abgesehen davon seien die Bezirksleiter durch die Provisionsneuregelung nicht benachteiligt; ihre Einkommensverhältnisse und ihre soziale Situation hätten sich nicht verschlechtert. Auch könne es nicht als mißbräuchliche Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen angesehen werden, daß sie die Provisionsneuregelung einheitlich eingeführt habe, denn aus Gründen der notwendigen Gleichbehandlung sei eine einheitliche Vertragsgestaltung mit allen Bezirksleitern erforderlich.

8

In bezug auf Ziff. 8. hat die Beklagte vorgetragen, daß bei der Vertragsvermittlung durch genossenschaftliche Banken die Provisionsgewährung nicht in ihr Belieben gestellt sei; vielmehr habe der Bezirksleiter stets dann, wenn er bei der Vertragsvermittlung mitgewirkt habe, einen Provisionsanspruch.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.

10

Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge weiter.

11

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

12

I.

1.

Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Wegfall der Festvergütung in Ziff. 4. 1 und das Erfordernis der dinglichen Sicherung in Ziff. 8. in dem seit Mai 1978 von der Beklagten verwendeten Formularvertrag zur Unwirksamkeit der mit dem Klageantrag zu 1. angegriffenen Klauseln führt. Dabei hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die Neuregelung der Vergütung durch die Beklagte für die Bezirksleiter, die ihr zuvor zu den anderen Konditionen verbunden waren, gegenüber der früheren Regelung zu finanziellen Einbußen geführt habe und die Beklagte die Unterzeichnung des neuen Vertrags durch diese Bezirksleiter lediglich durch Anwendung von Druckmitteln und durch den Einsatz ihrer wirtschaftlichen Machtposition erreicht habe. Es hat aber verneint, daß diese Umstände bei der Klage nach §§ 13 ff AGBG Berücksichtigung finden könnten. Dazu hat es ausgeführt: Im Rahmen der nach §§ 13, 9 AGBG gebotenen abstrakten Inhaltskontrolle sei die Frage einer etwaigen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders der AGB nicht aus einem Vergleich der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zwischen früheren vertraglichen Abreden und der Neuregelung zu beurteilen, vielmehr habe die gebotene Interessenabwägung allein auf der Grundlage des abgeänderten oder neu begründeten Vertrags zu erfolgen. Deshalb könnte eine etwaige sozial ungerechtfertigte Benachteiligung der Bezirksleiter der Beklagten nur dann im Rahmen der Inhaltskontrolle Berücksichtigung finden, wenn sie sich aus den angegriffenen Klauseln und dem ihnen zugrunde liegenden Vertragsverhältnis unmittelbar und nicht lediglich aus einem Vergleich zwischen der früheren und der jetzt bestehenden Rechtsposition der Bezirksleiter ergeben würde. Daß die Beklagte ihre wirtschaftliche Macht eingesetzt haben soll, um die Vertragsänderung durchzusetzen, könne im Verfahren der abstrakten Inhaltskontrolle ebenfalls nicht beachtet werden; dieser Umstand sei allenfalls geeignet, die rechtliche Wirksamkeit des Vertragsabschlusses in Frage zu stellen. Danach, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, seien die angegriffenen Klauseln nicht zu beanstanden. Sie unterlägen gem. § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle, denn sie regelten ausschließlich eine Hauptleistungspflicht der Beklagten, nämlich die von ihr für die Bezirksleiter zu erbringende Gegenleistung. Abgesehen davon enthielten diese Klauseln keine unangemessene Benachteiligung der Bezirksleiter im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 AGBG.

13

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

14

2.

Der Kläger beanstandet die Vergütungsregelung nach den Provisionsklauseln Ziff. 4.1 und 8 des von der Beklagten seit Mai 1978 verwendeten Formularvertrags nicht generell. Er stellt nicht in Abrede, daß diese Vertragsbestimmungen, die in Ziff. 4. 1 in Anlehnung an die Provisionsregelung des § 92 Abs. 5 HGB mit §§ 92 Abs. 2 und 3, 87, 87 b HGB ausgestaltet sind und in Ziff. 8. die Bestimmung über eine im Gesetz nicht vorgesehene zusätzliche Zahlungspflicht der Beklagten enthalten, für sich gesehen keinen Bedenken nach dem AGB-Gesetz begegnen (zu Ziff. 4. Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Vertrags vgl. unten unter II.). Deshalb ist insoweit die Klage auch nicht darauf gerichtet, daß die Beklagte die Verwendung dieser Klauseln gegenüber allen derzeit bei ihr beschäftigten oder erst noch bei ihr eintretenden Bausparkassenvertretern unterlassen solle. Vielmehr beruft der Kläger sich allein darauf, daß die angegriffene Vergütungsregelung eine bestimmte Gruppe der Vertreter der Beklagten, nämlich die schon vor Mai 1978 für die Beklagte tätigen, durch Schlechterstellung gegenüber der Altregelung unangemessen benachteilige.

15

Mit diesem Vorbringen kann der Kläger nicht durchdringen; das Verfahren nach §§ 13 ff AGBG dient der Inhaltskontrolle (bestimmter) Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Blick auf die dadurch abbedungene gesetzliche Regelung oder ihre Ergänzung (§ 8 AGBG), nicht aber im Blick auf eine Abänderung früher bestehender vertraglicher Abreden. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen dem Verfahren nach §§ 13 ff AGBG als abstrakte Regelungsentwürfe für eine Vielzahl von Verträgen; bei der Beurteilung der jeweils angegriffenen Klauseln ist allein auf die typische Interessenlage der im Normalfall am jeweiligen Geschäft beteiligten Personen abzustellen, während Einzelfallumstände keine Beachtung finden können (Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, AGB-Gesetz, § 13 Rdn. 28 ff; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rdn. 36; P. Reinel, Die Verbandsklage nach dem AGBG, Seite 39). Eine Konkretisierung erfolgt lediglich hinsichtlich der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Klauseln beanstandet werden, §§ 15 Abs. 2 Ziff. 2, 17 Ziff. 2 AGBG. In dem durch diese Vorschriften abgesteckten Rahmen ist allein zu fragen, ob die beanstandeten AGB generell als unangemessen, § 9 AGBG, oder als unvereinbar mit §§ 10, 11 AGBG anzusehen sind, sofern sie überhaupt (§ 8 AGBG) der Inhaltskontrolle zugänglich sind. Im Streitfall war demnach ganz allgemein zu prüfen, ob Klauseln wie Ziff. 4.1 und Ziff. 8. in Bausparkassenvertreter-Verträgen nach dem AGB-Gesetz zu mißbilligen sind. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht ausgeführt, daß bei der Beurteilung dieser Klauseln im Rahmen des Verfahrens nach §§ 13 ff AGBG mit §§ 8, 9 AGBG der nicht alle derzeitige und zukünftige Vertreter der Beklagten betreffende Vergleich zwischen früheren vertraglichen Vereinbarungen und jetziger Rechtsposition sowie die Beachtung der Umstände, die zu den Vertragsänderungen geführt haben, nicht in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht der Revision ändert daran nichts, daß hier Dauerschuldverhältnisse betroffen gewesen sind. Es ist richtig, daß das AGB-Gesetz den Mißbrauch der dem AGB-Verwender vom anderen Teil eingeräumten Vertragsgestaltungsfreiheit verhindern will. In dem Verfahren nach §§ 13 ff AGBG, dessen Schutzobjekt nicht der einzelne, sondern der Rechtsverkehr ist, der allgemein von der Verwendung unangemessener Klauseln freigehalten werden soll (BGH vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 165/79 = NJW 1981, 979, 980 zu II 2), kann aber die Prüfung der Angemessenheit der Vertragsgestaltung durch den AGB-Verwender immer nur generell, also nur in bezug auf die abbedungene gesetzliche Regelung oder ihre Ergänzung erfolgen. Dagegen liefe die Beachtung der zwischen der Beklagten und ihren damaligen Vertretern bestehenden vertraglichen Vereinbarungen und der Umstände, die zu der Änderung der Dauerschuldverhältnisse geführt haben, auf die Berücksichtigung von Einzelfallumständen hinaus. Obwohl die Vertragsverhältnisse fast sämtlicher 750 - 800 damaliger Vertragspartner der Beklagten geändert worden sind und sich somit insoweit, wie die Revision geltend macht, von einer gruppentypischen Interessenlage sprechen läßt, handelt es sich doch um Umstände, die untypisch sind für die an der Art der hier betroffenen Rechtsgeschäfte regelmäßig beteiligten Verkehrskreise. Die Beachtung der vom Kläger geltend gemachten Gründe wäre mit Sinn und Zweck des den Verbänden gem. § 13 AGBG zustehenden Unterlassungsanspruchs, der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumt worden ist, nicht vereinbar.

16

Aus diesen Gründen kann auch offenbleiben, ob und inwieweit im Verfahren nach §§ 13 ff AGBG eine Inhaltskontrolle nach dem sonstigen allgemeinen zwingenden Recht möglich ist. Denn soweit die Revision meint, daß die angegriffenen Klauseln jedenfalls nach § 138 BGB unwirksam seien, leitet sie das wiederum nur aus dem Vorwurf her, die Beklagte habe sich gegenüber den Altvertretern mißbräuchlich verhalten. Damit kann der Kläger aber, wie dargelegt, in dem Verfahren nach §§ 13 ff AGBG nicht gehört werden.

17

II.

Rechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, daß die vom Kläger mit des Klageantrag zu 2 angegriffenen Klauseln der Ziff. 4. 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 keinen in das Belieben der Beklagten gestellten Provisionsänderungsvorbehalt enthalten. Das Berufungsgericht hält diese AGB für eindeutig in dem Sinn, daß dem Bezirksleiter unabhängig vom Ausmaß seiner Mitwirkung ein Provisionsanspruch zustehe, es sei denn, es liege eine "selbständige" Vermittlungstätigkeit der Bank vor. Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach objektiven Maßstäben auszulegen, und zwar so, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen (BGH vom 10. Dezember 1980 - VIII ZR 295/79 = BGHZ 79, 117, 118 f = NJW 1981, 867). Für Bausparkassenvertreter ist aber durch den Hinweis auf die "selbständige" Vermittlungstätigkeit der Bank klargestellt, daß ihr Provisionsanspruch nur dann entfällt, wenn sie an der Vermittlung des entsprechenden Geschäfts überhaupt nicht mitgewirkt haben. Schließlich begegnet auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klauseln nicht gegen § 9 AGBG verstoßen, weil für Bausparkassenvertreter die Vorschrift des § 87 Abs. 2 HGB keine Anwendung findet (§ 92 Abs. 5, Abs. 3 Satz 2 HGB), keinen rechtlichen Bedenken.

18

III.

Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Alff
Merkel
Zülch
Piper