Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.1981, Az.: III ZR 16/81
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Weiterentwicklung eines Geländes vom Ackerland zum gewerblichen Bauerwartungsland
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1981
- Aktenzeichen
- III ZR 16/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 11.12.1980 - AZ: 1 U 179/78
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland - Bundes Straßenverwaltung -,
endvertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau, W. straße ..., Wi.,
Prozessgegner
Herr Josef L., We. straße ..., Li./L.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong
am 5. November 1981
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1980 - 1 U 179/78 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 84.454 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch bietet die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Zur "Vorwirkung" einer Enteignung hat der Senat bereits in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen (vgl. BGHZ 63, 240; 64, 382 [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73]; Urteil vom 26. Januar 1978 - III ZR 184/75 = WM 1978, 379 m.w.Nachw.). Eine Fortentwicklung der in diesen Entscheidungen herausgearbeiteten Grundsätze ist durch den Streitfall nicht veranlaßt.
Die Anwendung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht läßt einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen. Die konjunkturelle Weiterentwicklung des in Anspruch genommenen Geländes vom Ackerland zum gewerblichen Bauerwartungsland ist rechtlich weder durch den Flächennutzungsplan der Stadt Limburg von 1952 noch durch die Schutzstreifenregelung (§ 8 des Reichsautobahngesetzes und § 9 des Fernstraßengesetzes) gehindert worden (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1962 - III ZR 164/61 = DVBl. 1963, 625 und vom 29. April 1968 - III ZR 141/65 = WM 1968, 747 "Bauschutzbereich nach dem Luftverkehrsgesetz"). Daß ein tatsächlicher Ausschluß der konjunkturellen Weiterentwicklung erst ab Mitte der 60er Jahre anzunehmen ist, hat das Berufungsgericht in einer den Senat bindenden Weise festgestellt. Entgegen der Revision läßt sich nicht sagen, daß bereits vor diesem Zeitpunkt konkrete Ausbaupläne (s. Marschall FStrG 4. Aufl. § 9 Rdn. 4.12) bestanden haben, die eine Qualitätsentwicklung des Grundbesitzes zum gewerblichen Bauerwartungsland ausgeschlossen hätten.
Das Berufungsgericht hat als qualitätssteigernd auch eine kleingärtnerische Nutzung und eine Nutzung als Freizeitgelände in Betracht gezogen. Ob die dagegen erhobenen Angriffe der Revision berechtigt sind, braucht nicht entschieden zu werden, weil es sich insoweit nur um eine Hilfsbegründung der angefochtenen Entscheidung handelt.
Die Preisermittlung des Berufungsgerichts beachtet die Grundsätze der Senatsrechtsprechung und hält sich im Rahmen des § 287 ZPO. Durchgreifende Bedenken sind nicht zu erheben.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 84.454 DM.
Krohn
Tidow
Kröner
Boujong