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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1981, Az.: VIII ZB 59/81

Wiedereinsetzung ; Verschulden des Rechtsanwaltes; Bürokraft; Zurechnung des Verschuldens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1981
Aktenzeichen
VIII ZB 59/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 10.07.1981

Fundstellen

  • NJW 1982, 2670-2671 (Volltext mit red. LS)
  • Ostler, NJW 82, 2670

Amtlicher Leitsatz

Gibt ein Rechtsanwalt seiner zuverlässigen Bürokraft die Anweisung, in einer von ihm bereits unterzeichneten Rechtsmittelschrift mit dem Umfang von einer Seite die unrichtige Gerichtsbezeichnung zu ändern, so braucht er die Ausführung seiner Anweisung nicht noch einmal zu kontrollieren.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann,
Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier
am 4. November 1981
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1981 wird hinsichtlich seiner Ziff. 2 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München II vom 1. April 1981 wurde der Klägerin am 28. April 1981 zugestellt. Da der 28. Mai 1981 ein Feiertag war, lief die Berufungsfrist bis einschließlich 29. Mai 1981. An diesem Tag ging die versehentlich an das Landgericht München II adressierte, aus einem Blatt bestehende Berufungsschrift der Klägerin bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in München ein, erreichte jedoch das Oberlandesgericht - nachdem sie zunächst an das Landgericht weitergeleitet worden war - erst am 9. Juni 1981, Mit Gesuch vom 16. Juni 1981 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit folgender Begründung; die dazu vorgetragenen Tatsachen betrachtet das Oberlandesgericht ersichtlich als glaubhaft gemacht:

2

Am 29. Mai 1981 habe Rechtsanwalt B. von der Praxis der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei Unterzeichnung der Berufungsschrift die Fehladressierung bemerkt und die Sekretärin mit der entsprechenden Ausbesserung beauftragt. Eine Überprüfung der Korrektur nach ihrer Ausführung sei ihm wegen dringender anderer Geschäfte und dadurch bedingter Abwesenheit selbst nicht mehr möglich gewesen, die Beauftragung eines Kanzleikollegen insoweit angesichts der sonstigen Zuverlässigkeit der Sekretärin überflüssig erschienen. Da an diesem Freitag jedoch wegen des vorangegangenen Feiertags und des damit verbundenen "verlängerten Wochenendes" der größte Teil des Kanzleipersonals abwesend war, habe die Sekretärin in der Fülle der Tätigkeiten die Ausführung des Korrekturauftrags vergessen und die Berufungsschrift unkorrigiert einem Lehrmädchen mit der Weisung übergeben, sie zur Allgemeinen Einlaufstelle zu bringen.

3

Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluß vom 25. Juni 1981 als unzulässig verworfen und der Klägerin mit dem hier in erster Linie behandelten Beschluß vom 10. Juli 1981 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt; wegen der Versäumung der Antragsfrist gemäß § 234 ZPO hat es die Wiedereinsetzung gewährt. Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung (Ziff. 2 des Beschlusses) gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

4

1.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung zur Frage der Fristversäumung durch einen falsch adressierten Schriftsatz (vgl. BGH NJW 1961, 361 und 1975, 2294) nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 52, 203 aufrechtzuerhalten ist und deshalb die Berufungsfrist als versäumt angesehen werden muß. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall wäre der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

5

Zwar trifft die Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht, den Prozeßbevollmächtigten (BGH, Beschluß vom 15. November 1978 - IV ZB 54/78 = VersR 1979, 229 = NJW 1979, 877; s. auch BGH, VersR 1981, 63). Von diesen Grundsätzen ausgehend verneint das Oberlandesgericht, daß sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auf ein als Vertreterverschulden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) nicht zu wertendes einmaliges Versagen seiner Kanzleikraft berufen könnte, denn er habe nicht die äußerste nach Sachlage erforderliche und zumutbare Sorgfalt in der Abwendung eines solchen Versagens aufgewendet.

6

2.

Das greift die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Erfolg an.

7

a)

Zwar ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts zutreffend, daß die Beachtung der bei der Berufungseinlegung erforderlichen Förmlichkeiten dem Prozeßbevollmächtigten selbst obliegt und er sie nicht seinem Personal zu eigener Verantwortung übertragen darf. Auch hierbei kann er jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Büroorganisation darauf vertrauen, daß ein zuverlässiger Angestellter einfache ihm übertragene Aufgaben richtig erledigt. So ist entschieden worden, daß ein Verschulden des Anwalts nicht vorzuliegen braucht, wenn er die noch nicht unterschriebene Berufungsbegründungsschrift zur Vornahme von Verbesserungen in die Kanzlei zurückgegeben hat und die Frist dadurch versäumt wurde, daß die Kanzlei die Begründungsschrift ohne Unterschrift des Anwalts bei dem Gericht eingereicht hat (vgl. BGH, Beschluß vom 20. September 1957 - IV ZB 142/57 = VersR 1957, 680). Die Rechtsprechung hat darüber hinaus anerkannt, daß der Rechtsanwalt der vernünftigerweise zu verlangenden Sorgfalt genügt, wenn er einen zuverlässigen Angestellten allgemein damit betraut, alle ausgehenden Schriftsätze darauf zu prüfen, ob sie unterschrieben seien (BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = LM § 233 Fd ZPO Nr. 30 = VersR 1975, 135 = NJW 1975, 56; vom 15. Dezember 1978 - V ZB 16/78 = VersR 1979, 285).

8

b)

Im vorliegenden Fall hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der Berufungsschrift auf die einzuhaltenden Förmlichkeiten ohne Zweifel erfüllt, als er den Schriftsatz durchsah, die falsche Adressierung bemerkte und die Sekretärin mit der Verbesserung beauftragte. Die Anforderungen an seine Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, daß er bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestanden, die Vornahme der angeordneten einfachen Korrektur kontrollierte. Für eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nichts aus dem Beschluß des OLG München vom 21. September 1979 - 6 W 1957/79 (NJW 1980, 460 mit abl. Anm. Ostler). Dort waren bei einer mehrere Seiten umfassenden Beschwerdeschrift auf der ersten Seite befindliche Schreibfehler auszubessern. Die Sekretärin schrieb ohne nochmalige Kontrolle durch den Rechtsanwalt diese Seite neu, wobei der ursprünglich richtig angegebene Empfänger nunmehr falsch bezeichnet wurde. Nach Ansicht des OLG München mußten die Prozeßbevollmächtigten damit rechnen, daß zum Ausbessern der auf der ersten Seite der ursprünglich angefertigten Beschwerdeschrift befindlichen Schreibfehler eine neue Seite geschrieben wird und hierbei neue Schreibfehler entstehen. Daher sei ihr Vorgehen darauf hinausgelaufen, "durch eine auf nur unter Teile einer Rechtsmittelschrift blanco gesetzte Unterschrift" die Verantwortung für die Rechtsmittelschrift auf eine Schreibkraft zu übertragen. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall befand sich die Unterschrift auf dem einzigen Blatt des Berufungsschriftsatzes. Die darauf befindliche Anschrift sollte berichtigt werden. Dazu hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin eine klare Anweisung gegeben, deren Einhaltung er nach dem zuvor Ausgeführten nicht kontrollieren mußte. Ebensowenig gebot die von ihm zu beachtende Sorgfalt, daß er die Unterschrift erst nach der Erledigung der Korrektur leistete oder die falsche Anschrift selbst handschriftlich verbesserte.

9

In den Gründen des angefochtenen Beschlusses, mit dem die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt wird, spielt noch eine Rolle, daß die Berufungsschrift am letzten Tag der Frist gefertigt wurde und besondere Umstände (Feiertage, Personalausfall) vorlagen. Es ist richtig, daß bei einer derartigen Sachlage über den normalen Rahmen hinausgehende Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sein können. Die hier vorzunehmende Korrektur der falschen Anschrift auf der Berufungsschrift hielt sich aber im Rahmen der einfachen büromäßigen Erledigung. Dementsprechend brauchte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin keine Zweifel daran zu haben, daß die Korrektur auch unter Zeitdruck ordentlich ausgeführt werden würde.

10

3.

Der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß des Oberlandesgerichts war somit aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist damit gegenstandslos geworden (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1967 - IV ZB 21/67 = NJW 1968, 107); einer besonderen Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 25. Juni 1981 bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 22. November 1957 - IV ZB 236/57 = LM § 519 b ZPO Nr. 9). Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Dr. Skibbe
Treier