Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.08.1981, Az.: 2 StR 307/81
Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Vorspiegelung falscher innerer Tatsachen durch Täuschung über die Zahlungsfähigkeit bei Vereinbarung eines Zahlungsziels; Prozessverhalten eines Angeklagten als Strafzumessungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.08.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 307/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Limburg - 19.02.1981
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1981, 620
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Geschäftsführer Emir V., geboren am ... 1945 in B. (alias John B., geboren am ... 1943), aus L., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. August 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl
Dr. Meyer
B. Maier
Theune als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 19. Februar 1981 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ein Berufsverbot angeordnet.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Die vom Angeklagten hierzu gemachten Ausführungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung. Auch die Prüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den Urteilsfeststellungen folgt, daß der Angeklagte zumindest bis Anfang 1977 zahlungsunfähig und danach jedenfalls zahlungsunwillig war. Die Revisionsbegründung gibt zu folgendem Hinweis Anlaß. Wenn ein Kaufmann Waren auf Kredit bestellt und dabei ein kurzes Zahlungsziel vereinbart, behauptet er in der Regel auch ohne ausdrückliche Erklärung, daß er sich nach seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage und ihrer voraussichtlichen, von ihm auch tatsächlich überschauten Entwicklung für fähig halte, die Zahlungsfrist einzuhalten oder jedenfalls nicht länger zu überschreiten, wie in dieser Geschäftsverbindung oder in dieser Branche üblicherweise hingenommen wird. Wenn er entgegen dieser Behauptung nicht an seine künftige Leistungsfähigkeit glaubt, vielmehr ernstliche Zweifel hat, ob er die eingegangene Verpflichtung werde erfüllen können, spiegelt er vorsätzlich eine falsche (innere) Tatsache vor (BGH, Urteil vom 25. November 1980 - 5 StR 356/80 -).
Durch die unzutreffende Annahme einer fortgesetzten Handlung (vgl. S. 24 UA) wird der Angeklagte nicht beschwert.
II.
Der Rechtsfolgenausspruch muß jedoch aufgehoben werden. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung in besonderem Maße uneinsichtig gezeigt habe, zum einen habe er Zeugen, die glaubhafte Angaben gemacht hätten, der Unwahrhaftigkeit bezichtigt, zum anderen habe er mehrfach beweiserhebliche Tatsachen erst eingeräumt, wenn ihm das Gegenteil seiner ursprünglichen Behauptungen durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen worden sei (S. 25 f UA). Diese Strafzumessungserwägungen sind zu beanstanden. Das Prozeßverhalten eines Angeklagten stellt für sich nicht schon einen Strafzumessungsgrund dar (BGHSt 1, 105). Sein Recht auf Verteidigung verbietet es, ihm einen Vorwurf daraus zu machen, daß er sich gegen ihn belastende Zeugenbekundungen in dieser Form wendet und seine Täterschaft solange ableugnet, bis ihm angesichts der eindeutigen Beweislage ein weiteres Bestreiten nicht mehr erfolgversprechend erscheint (vgl. BGH MDR 1980, 240 f). Etwas anderes gilt dann, wenn aus seinem Verhalten in der Hauptverhandlung Schlüsse auf seine innere Einstellung zu der ihm vorgeworfenen Tat zu ziehen sind (BGHSt 1, 105 ff). In dieser Richtung enthält das Urteil aber keine Feststellungen. Ihm ist auch nicht zu entnehmen, daß er die Glaubwürdigkeit der Zeugen in einer für seine Verteidigung nicht erforderlichen Weise infrage gestellt hat (vgl. hierzu BGH bei Dalliriger MDR 1969, 724). Der Rechtsfolgenausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.
Mösl
Meyer
Maier
Theune