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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.1981, Az.: 3 StR 259/81

Rechtsfehlerhafte Annahme eines verwirklichten Menschenhandels trotz einer entgegenstehenden Betätigung als Prostituierte zum Tatzeitpunkt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.07.1981
Aktenzeichen
3 StR 259/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 04.03.1981

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Jürgen Klaus P. aus W., dort geboren am ... 1954

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Juli 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. März 1981

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit versuchter Nötigung sowie des Diebstahls schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zur Revision des Angeklagten ausgeführt:

"Der Schuldspruch wegen Diebstahls einerseits und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung andererseits ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen kann seine zusätzliche Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten Menschenhandels nicht bestehen bleiben. Wie die Revision mit Recht geltend macht, erfordert der Tatbestand des Menschenhandels in der Form des § 181 Nr. 1 StGB, daß das Opfer zur Zeit der Tat nicht der Prostitution nachgeht (BGH, Urteil vom 18. Januar 1977 - 1 StR 787/76 -). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Zeugin Sch. zur Tatzeit, wie der Angeklagte wußte, bereits als Prostituierte in der M.-Bar tätig war (UA S. 6/7, 19, 22, 32). Der Angeklagte hat aber insoweit tateinheitlich den Tatbestand der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) verwirklicht. Denn er hat mit Drohungen und mit Gewalt versucht, die Zeugin Sch. dazu zu bringen, nunmehr für ihn anschaffen zu gehen. Der Schuldspruch muß daher entsprechend geändert werden. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem neuen strafrechtlichen Vorwurf ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der wegen der Tat zum Nachteil der Zeugin Sch. verhängten Einzelstrafe. Denn die Strafkammer hat dem tateinheitlichen Schuldspruch wegen versuchten Menschenhandels bei der Strafzumessung ersichtlich Gewicht beigemessen (vgl. UA S. 41). Der Strafrahmen für versuchten Menschenhandel ist aber erheblich schärfer als der für versuchte Nötigung. Es ist deshalb denkbar, daß die Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil der Zeugin Sch. bei zutreffender rechtlicher Wertung milder ausgefallen wäre. Da damit aber die Einsatzstrafe wegfällt, kann auch die weitere Einzelstrafe wegen Diebstahls nicht bestehen bleiben. Die Strafen müssen vielmehr insgesamt neu zugemessen werden."

2

Dem tritt der Senat bei.

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Foth