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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1981, Az.: III ZR 189/79

Anforderungen an Verwertung von Urkundsbeweisen durch das Berufungsgericht; Anzweifeln der Richtigkeit einer urkundlich verwerteten Zeugenaussage aus Gründen, die sich nicht aus der Urkunde ergeben; Verpflichtung zum rechtlichen Hinweis, wenn das Berufungsgericht Zeugenaussagen als nicht zur Beweisführung ausreichend erachtet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1981
Aktenzeichen
III ZR 189/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 22.11.1979
LG Darmstadt

Fundstellen

  • MDR 1982, 211 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 580-581 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Hausfrau Amanda S., Untere H. straße ..., B.

2. Weinbauer Ernst S., Untere H. straße ..., B.

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung in Bonn,
dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, R. straße ..., St.

Amtlicher Leitsatz

Verwertet das Berufungsgericht zulässigerweise Aussagen von Zeugen aus einem Strafverfahren (nur) im Wege des Urkundenbeweises, so darf es die Richtigkeit der Aussage nicht aus Gründen anzweifeln, die sich nicht aus der Urkunde ergeben und für die sich auch sonst keine belegbaren Umstände finden lassen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen von der beklagten Bundesrepublik Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls.

2

Am 3. Juli 1974 befuhren fünf Soldaten mit einem grünen VW-Bus der Bundeswehr dienstlich die Bundesautobahn 15 in Richtung Würzburg. Gegen 19.45 Uhr prallte der Kläger in der Gemarkung H. auf der Überholspur mit dem von ihm gesteuerten ebenfalls grünen VW-Bus gegen die hintere linke Seite des Bundeswehrfahrzeugs, schleuderte um dieses herum und kam nach einem weiteren Anprall an der Mittelleitplanke vor dem anderen Fahrzeug zum Stehen.

3

Der Kläger und die neben ihm sitzende Klägerin erlitten infolge des Unfalls schwere Verletzungen. Die Mutter der Klägerin starb wenige Tage später an den Unfallfolgen.

4

Die Kläger haben behauptet, das Bundeswehrfahrzeug sei plötzlich vor ihnen aufgetaucht und habe sich quergestellt. Es müsse unmittelbar vor dem Unfall auf die linke Spur gewechselt sein. Ein Ausweichen sei nicht möglich gewesen, weil sich neben dem Fahrzeug des Klägers in diesem Augenblick ein Lastkraftwagen befunden habe.

5

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 11.660,91 DM (Klägerin) und 13.930 DM (Kläger) und angemessener Schmerzensgelder zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte ihnen auch den künftigen aus dem Unfall erwachsenden Schaden zu ersetzen habe.

6

Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Fahrer ihres Fahrzeugs sei schon längere Zeit auf der linken Fahrspur gefahren. Infolge eines Staus habe er plötzlich scharf bremsen müssen. Dabei habe sich das Fahrzeug nur leicht schräg gestellt. Die Kläger seien auf ihren bereits stehenden Bus aufgefahren.

7

Der Kläger wurde in einem Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Da sich die Parteien mit einer Verwertung der Strafakten einverstanden erklärt haben, hat das Landgericht die Beweisaufnahme aus der Hauptverhandlung des Strafverfahrens im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Das Landgericht hat die Ansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

8

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat es nicht für erwiesen angesehen, daß den Fahrer des Bundeswehrfahrzeuges ein Verschulden an dem Unfall treffe, da weder feststehe, daß dieser unmittelbar vor dem Unfall auf die linke Fahrspur ausgeschert sei, noch daß er plötzlich und ohne Grund stark abgebremst habe.

10

Das Berufungsgericht ist zu diesem Ergebnis gelangt, weil es insbesondere die Aussagen der Zeugen L. und Friedrich als nicht ausreichend für die Beweisführung der Kläger erachtet hat. Anders als das Schöffengericht und das Landgericht hat das Berufungsgericht ausgeführt, es vermöge nicht zu entscheiden, ob die Bekundungen der Zeugen L. und F., die sich in einem vorausfahrenden PKW befanden, oder die der Zeugen H., M., G., S., H. und S. (sämtlich Soldaten der Bundeswehr) zutreffend seien. Damit spreche für das alleinige Verschulden des Klägers der Beweis des ersten Anscheins, den die Kläger nicht entkräftet hätten. Somit stünden den Klägern auch keine Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz zu, denn der Unfall sei für den Fahrer des Bundeswehrfahrzeugs auch als unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG anzusehen. Jedenfalls trete eine etwaige Mitverursachung bei der gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG gebotenen Abwägung völlig zurück.

11

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

12

II.

1.

Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Beweisergebnisses gegen § 286 ZPO verstoßen habe. Das Berufungsgericht hätte die Aussagen der keiner der Parteien nahestehenden Zeugen Ludolph und Friedrich nicht ohne weiteres anders würdigen dürfen als das Schöffengericht und das Landgericht.

13

a)

Allerdings konnte das Berufungsgericht die Niederschriften über die Aussagen dieser Zeugen im Strafprozeß im Wege des Urkundenbeweises würdigen, weil sich die Kläger damit einverstanden erklärt hatten. Hierbei kann dahinstehen, ob und wieweit eine von der Würdigung durch das Strafgericht wie durch die Vorderrichter abweichende Wertung überhaupt statthaft sein kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 39. Aufl. § 286 Anm. 4 B; OLG Köln MDR 1972, 957). Nicht zulässig ist es jedenfalls, die Richtigkeit einer urkundlich verwerteten Zeugenaussage aus Gründen anzuzweifeln, die sich nicht aus der Urkunde ergeben und für die sich auch sonst keine belegbaren Umstände finden lassen. Eine Urkunde läßt keinen Beweis über Tatsachen außerhalb ihrer selbst zu, die sich mit ihrem unzweideutigen Inhalt nicht vertragen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO). Anderenfalls geht das Gericht über den reinen Urkundenbeweis hinaus. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen wie nach einer persönlichen Einvernahme bewertet, aufgrund derer Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Bekundungen entstanden sind.

14

Der Beweiswert einer Niederschrift über die frühere Vernehmung eines Zeugen ist Jedoch in aller Regel von dem des Zeugenbeweises selbst durchaus verschieden und zwar vielfach geringer. Der persönliche Eindruck des Zeugen, die Anwesenheit der Parteien, das ihnen eingeräumte Fragerecht sowie die Möglichkeit und Zulässigkeit der Gegenüberstellung von Zeugen bieten eine erheblich höhere Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit als dies bei der Würdigung einer lediglich in einer Niederschrift wiedergegebenen Zeugenaussage der Fall ist. Hieran ändert sich auch nichts, wenn in einem früheren Prozeß die Vernehmung in Anwesenheit derselben Parteien über denselben Gegenstand stattgefunden hat (vgl. BGHZ 7, 116, 122 m.w.Nachw.).

15

b)

Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der urkundsbeweislichen Würdigung der Aussagen der Zeugen L. und F. verstoßen. So hat das Berufungsgericht im Gegensatz zum Strafrichter, der einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen L. hatte, Zweifel daran geäußert, ob dieser aufgrund der Witterungs- und Lichtverhältnisse den vom Kläger gefahrenen VW-Bus überhaupt habe erkennen können. Der Zeuge habe - so hat es ausgeführt - zwar bei dem nachfolgenden Fahrzeug eine Frau auf dem Beifahrersitz und ein D. Nummernschild erkannt (beides deutet auf den VW-Bus des Klägers hin); es sei aber durchaus denkbar, daß er hier nicht mehr zu unterscheiden vermocht habe, was er vor und was er nach dem Unfall erkannt habe. Aus den urkundlich festgehaltenen Bekundungen des Zeugen ergibt sich aber keineswegs, daß er Schwierigkeiten gehabt hat, das Fahrzeug der Kläger zu erkennen. Noch viel weniger ist ein ernstlicher Anhaltspunkt dafür gegeben, daß er seine Wahrnehmungen vor und nach dem Unfall verwechselt hat. Solche allgemeinen Erwägungen lassen sich letztlich jeder Aussage entgegenhalten. Möglicherweise hätten entsprechende Vorhalte bei der persönlichen Vernehmung des Zeugen diese Zweifel leicht ausräumen können. Das gleiche gilt für die Bekundung des Zeugen, er habe mehrmals in den Rückspiegel gesehen. Diese Äußerung hat das Berufungsgericht durch die Erwägung entwertet, es sei nicht ersichtlich, in welchem Zeitpunkt vor dem Unfall L. zuletzt in den Rückspiegel gesehen habe. Nach der urkundlich verwerteten Aussage ist es aber durchaus möglich, daß der Zeuge noch unmittelbar vor dem Unfall den rückwärtigen Verkehr beobachtet hat. Wenn das Berufungsgericht daher meint, die urkundliche Verwertung der Aussagen, insbesondere des Zeugen L., sei nicht geeignet, einen Beweis für das Verschulden des Bundeswehrfahrers zu erbringen, so hätte es die Zeugen vernehmen müssen. Eine solche Vernehmung wäre mit dem Vortrag der Kläger vereinbar gewesen. Diese haben in der Berufungserwiderung auf die Klageschrift Bezug genommen, in der sie auch die Vernehmung des Zeugen L. beantragt hatten.

16

2.

Die Revision hat ferner zu Recht gerügt, das Berufungsgericht hätte aufgrund der hier vorliegenden Umstände gemäß § 139 Abs. 1 ZPO die Kläger darauf hinweisen müssen, daß es die Aussagen der Zeugen L. und F. möglicherweise entgegen der Würdigung durch das Schöffengericht und der Vorinstanz als nicht zur Beweisführung ausreichend erachten werde (so auch allgemein: Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. S. 438), z.B. auch dazu, ob der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten gezwungen war, scharf zu bremsen, was das Schöffengericht und das Landgericht nach den dazu eindeutigen Aussagen der Zeugen L. und F. verneint haben, das Berufungsgericht aber als möglich angesehen hat.

17

Daß das Berufungsgericht die Richtigkeit dieser Bekundungen erstmals bezweifeln und diese Zweifel nicht durch eine eigene Vernehmung zu beheben versuchen würde (siehe oben 1. a), mußte sich für die Kläger als Überraschungsentscheidung darstellen. Ein solches Ergebnis soll durch die Verpflichtung zum rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO aber grundsätzlich vermieden werden (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1967 - III ZR 94/66 = VersR 1967, 1095, 1096 m.w.Nachw.). In diesem Zusammenhang ist zugunsten der Kläger auch zu berücksichtigen, daß sie in erster Instanz obgesiegt hatten und die Anforderungen an ihren Vortrag somit geringer waren als etwa die an den Vortrag ihres Prozeßgegners. Gerade wenn das Berufungsgericht den bisherigen Vortrag und die sich darauf beziehenden Beweisangebote des Berufungsbeklagten abweichend von der Vorinstanz beurteilt und deshalb als unzureichend erachtet, darf diese Partei einen Hinweis nach § 139 ZPO erwarten (vgl. auch BGH Urteil vom 13. März 1981 - I ZR 65/79, zur Veröffentlichung vorgesehen). Wie der Schriftsatz der Kläger vom 1. November 1979 belegt, hätte der rechtzeitig gegebene Hinweis zu dem ausdrücklichen Antrag auf Vernehmung der genannten Zeugen geführt. Ob und gegebenenfalls welcher Art das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Klägern einen rechtlichen Hinweis gegeben hat, läßt sich weder dem Sitzungsprotokoll noch dem Berufungsurteil entnehmen. Auch aus diesem Grunde mußte die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

18

3.

Bei dieser Sachlage braucht der Senat auf die von der Revision geäußerte Auffassung, auch bei einer von der Vorinstanz abweichenden Würdigung von Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises müßte die zu § 398 ZPO entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden, nicht einzugehen.

19

Sollte das Berufungsgericht auch nach einer Beweisaufnahme keine Klarheit über den Unfallablauf erlangen, so wird es wegen der besonderen Umstände des Unfallhergangs (Aufprall auf ein schrägstehendes Kraftfahrzeug) zweifelhaft sein, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises gegen die Kläger sprechen.

Nüßgens
Krohn
Tidow
Richter am BGH Kröner ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert
Scholz-Hoppe