Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.1981, Az.: VIII ZB 33/81
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Beauftragung eines anderen Anwalts mit der Berufungseinlegung; Pflicht des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zur Einholung von Erkundigungen hinsichtlich des Eingangs des Berufungsauftrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1981
- Aktenzeichen
- VIII ZB 33/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 12.03.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Klaus-Heinrich B., L. straße ... in B.
Prozessgegner
Firma P. H. GmbH & Co.
vertreten durch die Firma P. V. GmbH
diese vertreten durch den Geschäftsführer Karlfried P., Br. Straße ... in Pi.
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt, der einen anderen Anwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragt, muß sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vergewissern, daß der mit der Einlegung betraute zweitinstanzliche Anwalt den Auftrag erhalten und angenommen hat.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Dr. Skibbe
am 3. Juni 1981
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. März 1981 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Dezember 1980 war dem Kläger am 29. Dezember 1980 zugestellt worden. Am 12. Februar 1981 legte der Kläger Berufung ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machte der Kläger glaubhaft, daß sein Korrespondenzanwalt in B. seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in Sch. mit Schreiben vom 27. Januar 1981 mit der Einlegung der Berufung beauftragt hatte. Das am Abend dieses Tages zur Post gegebene Schreiben war jedoch erst am 31. Januar 1981 bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 12. März 1981 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Es kann offen bleiben, ob andere Zivilsenate des Berufungsgerichts sowie das Oberlandesgericht Hamm in ähnlich gelagerten Fällen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt haben, wie der Kläger behauptet. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß sich ein Anwalt, der einen anderen Anwalt mit der Berufungseinlegung beauftragt, rechtzeitig vergewissern, daß der mit der Berufungseinlegung betraute zweitinstanzliche Anwalt den Auftrag erhielt und annahm (BGH, Beschlüsse vom 30. November 1978 - III ZR 139/78 = VersR 1979, 190 m.w.N. und vom 21. Januar 1981 - VIII ZB 52/80 = VersR 1981, 354). Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier zweifelhaft sein kann, ob der Auftrag bei normalen Postverhältnissen den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf der Berufungsfrist erreicht.
2.
Dem Korrespondenzanwalt des Klägers gereicht daher zum Vorwurf, daß er nicht spätestens am 29. Januar 1981 bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach dem Eingang des Berufungsauftrages rückfragte. Da ungeklärt war, ob das Auftragsschreiben die zweitinstanzlichen Anwälte noch am 29. Januar 1981 erreichte, und da mit einer Bestätigung des Berufungsauftrags vor Ablauf der Berufungsfrist in keinem Fall gerechnet werden konnte, hätte der Korrespondenzanwalt des Klägers sich telefonisch bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach dem Eingang des Berufungsauftrags erkundigen müssen (BGH, Beschluß vom 30. November 1978, aaO). Hätte er das getan, so hätte die Berufungsfrist gewahrt werden können.
3.
Da demnach den Korrespondenzanwalt des Klägers ein diesem zuzurechnendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Dr. Skibbe