Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1978, Az.: III ZR 139/78
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1978
- Aktenzeichen
- III ZR 139/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.07.1978 - AZ: 6 U 174/77
Rechtsgrundlagen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 30. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Antragsgegner wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt.
- 2.
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Juli 1978 - 6 U 174/77 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat durch Urteil vom 27. Oktober 1977 den Schiedsspruch (Arbitration Award) der L. Metal Exchange vom 19. November 1975 für vollstreckbar erklärt. Die dagegen vom Antragsgegner angebrachte Berufung hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 27. Juli 1978 zurückgewiesen. Gegen dieses - den Parteien am 7. August 1978 zugestellte - Urteil hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. September 1978 - eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tage - Revision eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht: Das am 5. September 1978 von seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in H. zur Post gegebene Aktenpäckchen mit Auftragsschreiben sei bereits am 6. September 1978 in Karlsruhe eingetroffen. Da es jedoch beschädigt gewesen sei und es gemäß den postalischen Bestimmungen erst habe verschlossen werden müssen, sei es seinem Revisionsanwalt, Rechtsanwalt Dr. ..., erst am 8. September 1978 - also nach Ablauf der Revisionsfrist - ausgehändigt worden. An dieser Verzögerung, so meint der Antragsgegner, träfe ihn kein Verschulden.
Nach § 552 ZPO beträgt die Revisionsfrist einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Ausweislich des vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners unterzeichneten Empfangsbekenntnisses ist diesem das vollständige Urteil des Berufungsgerichts am 7. August 1978 gemäß § 212 a ZPO von Amts wegen zugestellt worden. Mithin war die einmonatige Revisionsfrist bereits abgelaufen, als die Revisionsschrift am 8. September 1978 beim Bundesgerichtshof einging.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Revision einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich ( § 85 Abs. 2 ZPO). Hier trifft den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners ein Verschulden an der Versäumung der Revisionsfrist, so daß dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen werden kann.
Allerdings ist dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners nicht vorzuwerfen, daß er das Aktenpäckchen mit Auftragsschreiben an den Revisionsanwalt erst zwei Tage vor Ablauf der Revisionsfrist am 5. September 1978 zur Post gegeben hat. Das Päckchen ist bereits am 6. September 1978 in Karlsruhe eingetroffen und es kann angenommen werden, daß es bei normalem Verlauf dem Revisionsanwalt so rechtzeitig ausgehändigt worden wäre, daß dieser noch fristgerecht hätte Revision einlegen können. Die hier infolge der Beschädigung der Verpackung und der deswegen notwendig gewordenen postalischen Verschließung eingetretene Verzögerung der Aushändigung des Päckchens kann dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht angelastet werden.
Seine Pflicht erschöpfte sich jedoch nicht darin, das Auftragsschreiben zur Revisionseinlegung rechtzeitig abzusenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß sich der Anwalt, der Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erteilt, rechtzeitig den Eingang und die Übernahme des Mandats von dem beauftragten Anwalt bestätigen lassen. Ob die Bestätigung rechtzeitig eingeht, muß der beauftragende Anwalt überwachen (BGHZ 50, 82, 84 [BGH 18.04.1968 - ZR VII 150/66 ]; VersR 1975, 611/612 und 1122). Daran ist festzuhalten. Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz (s. BVerfGE 41, 323, 327 [BVerfG 11.02.1976 - BvR 2 652/75 ]; BVerfG NJW 1977, 1233) kann darin nicht gesehen werden. Hier hätte sich der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners, da er mit dem Eingang eines Bestätigungsschreibens innerhalb der Revisionsfrist nicht rechnen konnte, am 7. September 1978, dem letzten Tage der Revisionsfrist, telefonisch erkundigen müssen, ob auftragsgemäß Revision eingelegt worden war. Hätte er diese Nachfrage gehalten, dann hätte sich die Verzögerung des Auftragsschreibens herausgestellt und er hätte noch die fristgerechte Einlegung der Revision veranlassen können.
Da somit dem Antragsgegner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, muß seine Revision wegen Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen werden ( § 554 a ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Krohn
Peetz
Kröner
Boujong