Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1981, Az.: IVa ZR 52/80
Voraussetzungen für den Wegfall des versicherten Interesses; Überlassen eines Kleinkraftrades an jemanden, der nicht die notwendige Fahrerlaubnis besitzt; Kündigung des Versicherungsvertrages als Voraussetzung für den Wegfall; Erforderliche Feststellungen durch das Berufungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1981
- Aktenzeichen
- IVa ZR 52/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 15.02.1979
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 VVG
- § 2 Nr. 2 c AKB
Fundstellen
- DAR 1981, 262
- MDR 1981, 999 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Herr Erich M., H., weg ..., I.,
Prozessgegner
K. V. AG, E. straße ..., K.,
vertreten durch den Vorstand Siegmund L.,
Amtlicher Leitsatz
Zum Wegfall des versicherten Interesses.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller,
Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 1979 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war als Halter eines Kleinkraftrades bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am Abend des 30. April 1976 überließ er das Fahrzeug dem 18-jährigen Walter D., der nicht im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis war. D. verursachte mit dem Fahrzeug einen Unfall, bei dem Personenschaden entstand. Der Kläger wird von dem Sozialversicherungsträger des Verletzten in Anspruch genommen. Er verlangt daher von der Beklagten Deckungsschutz für den Unfall bis auf einen von ihm selbst aufzubringenden Betrag von 5 000 DM. Die Beklagte verweigert diesen Deckungsschutz unter Hinweis auf § 2 Nr. 2 c AKB, weil der Kläger das Fahrzeug einem Fahrer überlassen habe, der nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen hat.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte trotzdem Deckungsschutz gewähren müsse, weil sie den Versicherungsvertrag nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der fehlenden Fahrerlaubnis des Fahrers gekündigt habe. Erstmals mit der Klageerwiderung vom 28. September 1977 habe er Kenntnis davon erhalten, daß die Beklagte mit Schreiben vom 10. November 1976 den Versicherungsvertrag gekündigt und darauf hingewiesen habe, daß der Versicherungsanspruch verloren gehe, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten Klage erhoben werde. Dieses Schreiben habe er jedoch nicht erhalten. Außerdem sei der Beklagten die fehlende Fahrerlaubnis schon kurz nach dem Unfall bekannt geworden. Die Monatsfrist des § 6 VVG sei daher am 10. November 1976 längst abgelaufen gewesen. Im übrigen müsse die Beklagte in analoger Anwendung des § 7 Abs. V AKB Deckungsschutz gewähren.
Die Beklagte hat erwidert:
Die Kündigungsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG sei nicht versäumt. Erstmals am 9. Juli 1976 habe sie von dem Kläger eine Schadenanzeige erhalten. Darin sei mit keinem Wort davon die Rede gewesen, daß der Fahrer keinen Führerschein gehabt habe. Nachdem sie erfahren habe, daß mit dem Fahrer etwas nicht stimme, habe sie mit Schreiben vom 20. Juli 1976 den Kläger aufgefordert, genaueres mitzuteilen. Nach mehreren Erinnerungen sei endlich die bei ihr am 2. November 1976 eingegangene Schadenanzeige vom 26. Oktober 1976 erfolgt, in der erstmals ein Hinweis darauf enthalten gewesen sei, daß der Fahrer keinen Führerschein besessen habe. Sie habe daher mit ihrem Schreiben vom 10. November 1976 rechtzeitig gekündigt. Diese Kündigung sei nur vorsorglich erfolgt. Sie sei an sich nicht notwendig gewesen, weil der Kläger - wie unstreitig ist - sein Fahrzeug am 2. September 1976 bei der Zulassungsstelle abgemeldet und stillgelegt habe und deshalb der Versicherungsvertrag zu diesem Zeitpunkt auch "storniert" worden sei. Dadurch sei das versicherte Interesse dauernd und endgültig weggefallen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt.
Die Beklagte sei gemäß § 2 Nr. 2 c AKB leistungsfrei, weil der Kläger sich nicht vergewissert habe, ob der Fahrer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitze. Eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. V AKB komme nicht in Betracht.
Das Oberlandesgericht hat mit seinem in VersR 1980, 227 veröffentlichten Urteil die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte sei leistungsfrei, weil der Kläger fahrlässig einem nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins befindlichen Fahrer das Fahrzeug überlassen habe und § 7 Abs. V AKB auf Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalles weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision mit der er seine in zweiter Instanz gestellten Klageanträge auf Freistellung bis auf einen von ihm selbst aufzubringenden Betrag in Höhe von 5 000 DM weiter verfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß der Kläger vor Eintritt des Versicherungsfalles in fahrlässiger Weise eine Obliegenheitsverletzung i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG begangen hat, indem er das Fahrzeug einem Fahrer überließ, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besaß (§ 2 Abs. 2 c AKB). Diese tatrichterliche Feststellung wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Beide Vorinstanzen haben jedoch nicht hinreichend beachtet, daß sich der Versicherer auf die Leistungsfreiheit nur berufen kann, wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats seit Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung kündigt (§ 6 Abs. 1 Satz 2, 3 VVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 34/80) ist die Kündigung zur Erhaltung der Leistungsfreiheit des Versicherers auch dann erforderlich, wenn der Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsfalles von der Obliegenheitsverletzung erfährt.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Beklagte den Versicherungsvertrag innerhalb der Monatsfrist des § 6 VVG gekündigt hat. Diese Feststellung kann auch von dem Revisionsgericht nicht aufgrund des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akteninhalts getroffen werden. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, die Beklagte habe bereits kurz nach dem Unfall von der fehlenden Fahrerlaubnis des Fahrers Kenntnis erhalten. Denn Jedenfalls hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen diese Kenntnis durch die am 2. November 1976 bei ihr eingegangene Schadensanzeige des Klägers vom 26. Oktober 1976 erhalten. Sie hat zwar nach ihrem Vorbringen daraufhin den Vertrag mit Schreiben vom 10. November 1976 gekündigt. Hierauf kann sie sich jedoch nicht berufen, weil der Kläger bestreitet, daß ihm dieses Schreiben zugegangen ist. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinn von § 130 Abs. 1 BGB. Sie ist daher erst mit Zugang bei dem Versicherungsnehmer wirksam. Daraus folgt, daß den Versicherer die Beweislast für den Zugang der Kündigung trifft (vgl. Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl. § 6 Anm. 52). Die Beklagte hat jedoch selbst eingeräumt, daß sie den Zugang des Kündigungsschreibens nicht beweisen kann, da sie es nach ihrer Darstellung versehentlich nicht per Einschreiben abgesandt hat (Bd. I Bl. 85 GA).
Die zur Erhaltung der Leistungsfreiheit erforderliche Kündigung wäre zwar nicht erforderlich gewesen, wenn das versicherte Interesse bei Kenntniserlangung der Beklagten von der Obliegenheitsverletzung bereits dauernd und vollständig weggefallen gewesen wäre (vgl. BGH aaO). Auch in dieser Hinsicht fehlen jedoch Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch von dem Revisionsgericht aufgrund des Akteninhalts, auf den das Berufungsurteil Bezug genommen hat, nicht getroffen werden können. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten ist zwar das versicherte Fahrzeug am 2. September 1976 wegen Stillegung bei der Zulassungsstelle abgemeldet und daraufhin der Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an "storniert" worden. Aber ganz abgesehen davon, daß der Kläger unter Beweisantritt behauptet hat, die Beklagte habe schon lange vorher von der fehlenden Fahrerlaubnis des Fahrers Kenntnis gehabt, läßt sich daraus nicht mit Sicherheit entnehmen, daß das versicherte Interesse endgültig und vollständig weggefallen war. Denn der Vortrag der Beklagten läßt die Möglichkeit offen, daß das Fahrzeug nur vorübergehend aus dem Verkehr gezogen wurde, wodurch das Bestehen des Versicherungsvertrages nicht berührt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AKB) und nicht ohne weiteres ein Wegfall des versicherten Interesses eintrat (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 11. Aufl. Anm. 1 zu § 5 AKB mit weiteren Nachweisen).
Das Berufungsgericht wird daher bei der neuen Verhandlung den Sachverhalt in der vorgenannten Richtung näher aufklären müssen.
Sollte es dabei zu dem Ergebnis gelangen, daß eine Kündigung wegen dauernden und endgültigen Wegfalls des versicherten Interesses nicht erforderlich war, wird es entgegen der Ansicht der Revision nicht gehindert sein, die Berufung erneut zurückzuweisen. Denn dem Kläger steht der mit der Klage geforderte Deckungsschutz nicht zu, wenn die Beklagte auch ohne Kündigung gemäß § 2 Abs. 2 c AKB leistungsfrei war.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, der Kläger habe bei der Überlassung des Fahrzeugs an den nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis befindlichen Fahrer D. fahrlässig gehandelt, wie er selbst einräume. Die Revision hat hiergegen nichts vorgebracht. Sie meint Jedoch, die Leistungsfreiheit der Beklagten sei trotz der von dem Kläger begangenen Pflichtverletzung auf 5.000 DM beschränkt. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
1.
Die Revision führt zunächst aus, die Verletzung der "Führerscheinklausel" müsse hinsichtlich ihrer Voraussetzungen ebenso behandelt werden wie eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG. Durch Gefahrerhöhungen, wie sie beispielsweise in der Benutzung eines Fahrzeugs mit nicht mehr verkehrssicherer Bremsanlage oder Bereifung bestünden, würde ein ebenso hohes Unfallrisiko begründet wie bei Verletzung der "Führerscheinklausel". Auch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs durch einen wegen übermäßigen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtigen Fahrer werde nicht als Gefahrerhöhung angesehen, weil es an dem Merkmal der Dauer fehle (BGHZ 7, 311 ff). Es sei daher ungerecht, daß die einmalige Überlassung eines verkehrssicheren Fahrzeugs an einen Fahrer, der möglicherweise über entsprechende Fahrfertigkeiten verfüge, aber keine Fahrerlaubnis habe, zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen solle. Dem steht jedoch entgegen, daß die Bestimmungen der §§ 23 bis 30 VVG gemäß § 32 VVG auf die "Führerscheinklausel" in § 2 Abs. 2 c AKB schon deshalb keine Anwendung finden können, weil es sich um eine vertraglich bestimmte Obliegenheit zum Zwecke der Verhütung einer Gefahrerhöhung handelt (BGHZ 4, 369, 371; 35, 39, 41; Prölss/Martin VVG, 22. Aufl. Anm. 4 D zu § 2 AKB; Stiefel/Hofmann a.a.O. Rdn. 93 zu § 2 AKB).
2.
Die von dem Kläger geforderte ziffernmäßige Beschränkung seiner eigenen Haftung läßt sich auch nicht aus den geschäftsplanmäßigen Erklärungen der Kraftfahrversicherer von 1973 (VerBAV 1973, 102, 103) und 1975 (VerBAV 1975, 157) oder aus einer analogen Anwendung des § 7 Abs. V Abs. 2 AKB entnehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem gleichzeitig verkündeten und zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil in der Sache IVa ZR 66/80 verwiesen.
3.
Bei der erneuten Verhandlung wird der Kläger Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrages haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80 = NJW 1981, 870).
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow