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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1981, Az.: 3 StR 141/81

Anforderungen an Maß der Würdigung des Sachverhalts im Urteil; Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme; Verhältnis von Totschlag durch Unterlassen zum Mord; Anforderungen an Handeln aus krasser Eigensucht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1981
Aktenzeichen
3 StR 141/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 05.09.1980

Fundstelle

  • NStZ 1981, 401-402

Verfahrensgegenstand

Verdacht des Mordes

Prozessgegner

1. Hilfsarbeiter Manfred M. aus Re., dort geboren am ... 1959

2. Arbeiterin Barbara Hannelore G. aus Re., dort geboren am ... 1952

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. September 1980 wird, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben

    1. a)

      auf die Revision der Staatsanwaltschaft soweit es den Angeklagten M. betrifft,

    2. b)

      auf die Revision der Angeklagten G. in dem sie betreffenden Rechtsfolgenausspruch.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision der Angeklagten G. und die Revision des Angeklagten M. werden verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen versuchten Totschlags - begangen durch Unterlassen - in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte G. hat es wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft war das Urteil, soweit es den Angeklagten M. betrifft, aufzuheben. Die Revision dieses Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Revision der Angeklagten G. führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

I.

Die Revisionen gegen die Verurteilung des Angeklagten M..

3

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft.

4

Zu dem Vorwurf der Beteiligung dieses Angeklagten an dem von dem Mitangeklagten van de K. begangenen Mord führt die Jugendkammer in der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts (UA S. 43) allein aus:

"Da die Hauptverhandlung keinen sicheren Nachweis dafür erbracht hat, daß der Angeklagte M. das Zufügen der zum Tode führenden Verletzungen durch den Mitangeklagten van de K. als eigene Tat wollte und billigte, ist ihm ein vollendetes Tötungsdelikt im Sinne der §§ 211, 212 StGB nicht anzulasten."

5

Damit genügt das angefochtene Urteil bei dem vom Tatrichter hier festgestellten äußeren Geschehensablauf nicht den Anforderungen an das Maß der Würdigung des Sachverhalts, die an das Urteil zu stellen sind, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung auf etwaige rechtliche Fehler ermöglicht wird (vgl. BGH in GA 1974, 61; BGH in NJW 1980, 2423; BGH bei Holtz in MDR 1980, 806 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).

6

Der Angeklagte hatte seinen Mittäter beim Raubversuch van de K. zunächst dazu veranlaßt, auf das um Hilfe rufende Opfer einzuschlagen, und ihn dann von einem wuchtigen Schlag mit einer Luftpistole auf den Kopf des alten Mannes doch noch - vergeblich - abzuhalten versucht. Im weiteren Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Überfallenen und van de K. kam er diesem dadurch zu Hilfe, daß er mit der Faust heftig auf das Gesicht des alten Mannes einschlug. Dadurch wurde van de K. in die Lage versetzt, seinerseits mit gezielten Faustschlägen auf den Kopf Xaver R. einzuschlagen (UA S. 27). Als der hochbetagte Mann sich dennoch weiterhin heftig wehrte, forderte der Angeklagte den Mitangeklagten van de K. mit den Worten: "Nimm doch wieder die Pistole" dazu auf, mit dem freiliegenden fingerdicken Stahlteil des Pistolenknaufs wiederum wuchtig auf den Kopf des Opfers einzuschlagen, während er selbst mit der Taschenlampe dazu leuchtete. Der Aufforderung des Angeklagten entsprechend schlug nun van de K. mit größtmöglicher Entfaltung seiner erheblichen Körperkräfte jeweils sorgfältig gezielt auf Stirn, Vorderhaupt und die beiden seitlichen Schädelpartien R. ein. Dieser verstummte blutend unter den Schlägen. Auch danach noch setzte van de K. die Schläge mit äußerster Kraft fort. Der Angeklagte forderte ihn erst auf, mit dem Schlagen einzuhalten, nachdem dieser dem alten Rentner 17 bis 18 schwere Kopftreffer versetzt hatte, von denen 11 bis 14 den Schädelknochen durchdrangen und die zu weitgehenden Knochenzertrümmerungen im Kopfbereich des Opfers führten (UA S. 28/29). Die allermeisten der insgesamt tödlich wirkenden schweren Schläge versetzte van de K. dem alten Mann also auf die Aufforderung des Angeklagten, der dabei stand und seinem Freund dazu mit der Taschenlampe Licht gab.

7

Da es hiernach naheliegt, daß der Angeklagte sich durch sein Verhalten als Mittäter oder doch wenigstens als Anstifter oder Gehilfe an diesem Tötungsverbrechen des van de K. beteiligt hat, bedurfte es einer eingehenden Darlegung der Gründe für die Zweifel der Strafkammer am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Verurteilung. Die bloße Ausführung im Urteil, es fehle an einem sicheren Nachweis dafür, daß der Angeklagte das Zufügen der zum Tode führenden Verletzungen als eigene Tat gewollt und gebilligt habe, macht das Zugrundeliegen rechtlich unzutreffender Erwägungen um so wahrscheinlicher, als sie darauf hindeutet, die Jugendkammer habe allein die Möglichkeit einer Verurteilung wegen eines täterschaftlich begangenen Tötungsverbrechens im Auge gehabt.

8

Das Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte M. nicht wegen Mitwirkung an der durch aktives Handeln begangenen Tötung des Xaver R. verurteilt worden ist. Damit entfällt notwendig die Verurteilung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen, da sie neben einer - auf Grund neuer Verhandlung möglichen - Verurteilung wegen Mordes oder Totschlags nicht zusätzlich Bestand haben könnte, und mit ihr die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes.

9

2.

Die Revision des Angeklagten M. ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der sachlichrechtliche Fehler, der zur Aufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft führt, beschwert den Angeklagten bei der hier gegebenen Sachlage nicht.

10

II.

Die Revision der Angeklagten G. ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

11

Bei der Strafzumessung wertet das Landgericht zu Lasten dieser Angeklagten, daß diese "ihres materiellen Vorteils willen sich bereit fand, bei einem Verbrechen mitzutun" (UA S. 57). Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, zumal das Landgericht die Annahme von Mittäterschaft der Angeklagten an dem versuchten schweren Raub, unter Ablehnung einer nach Sachlage in Betracht zu ziehenden bloßen Gehilfenschaft, allein damit begründet hat, daß die Angeklagte den ihr bekannten Tatplan der beiden Mitangeklagten "im Interesse des erhofften eigenen Beuteanteils" bejaht habe (vgl. Lackner, StGB 14. Aufl. § 46 Anm. 4 c mit weiteren Hinweisen).

12

Auch die weitere ersichtlich straferschwerend verwertete Erwägung, die Angeklagte habe aus krasser Eigensucht bedenkenlos hingenommen, daß ihre Mittäter notfalls auch vor einer Gewaltanwendung nicht zurückschrecken würden (UA S. 58), begegnet rechtlichen Bedenken. Zwar stellt das Landgericht fest, die Angeklagte sei davon ausgegangen, auch sie werde einen Teil der erwarteten Beute erhalten (UA S. 23). Gegen ein bedenkenloses Handeln aus krasser Eigensucht spricht aber, daß sie zunächst versuchte, die Mitangeklagten von ihrem Plan abzubringen. Ihre Bedenken ließ sie erst fallen und dem Vorhaben widersprach sie erst dann nicht mehr, nachdem sie bei M. - dem sie sich, ersichtlich aus innerer Schwäche, in allen wesentlichen Fragen unterzuordnen pflegte (UA S. 13, 14) und demgegenüber sie sich nicht durchsetzen konnte (UA S. 57) - kein Gehör gefunden hatte (UA S. 22).

13

Im Hinblick auf die neue Verhandlung und Entscheidung über die gegen die Angeklagte zu verhängende Strafe wird folgendes bemerkt:

14

In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Strafaussetzung zur Bewährung mit der Erwägung abgelehnt, die Angeklagte habe nicht aus einer ganz besonderen Konfliktslage heraus gehandelt, ihre Tat trage nicht den Stempel des Außergewöhnlichen (UA S. 59). Der damit herangezogene Maßstab entsprach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Er ist inzwischen zu Gunsten einer die Möglichkeit der Strafaussetzung weniger einschränkenden Tendenz modifiziert worden. Maßgebend ist danach, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]/372; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 419/80; Beschlüsse vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 660/80 - und vom 30. Dezember 1980 - 4 StR 683/80, in Strafverteidiger 1981, 69, 120 bis 122).

Dr. Schauenburg
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm