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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1981, Az.: IVa ZR 86/80

Versagung der Einstandspflicht eines Versicherers bei vorsätzlicher Brandstiftung durch einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers; Darlegungslast für die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles; Begriff des Repäsentanten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1981
Aktenzeichen
IVa ZR 86/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 31.05.1979
LG Köln

Fundstelle

  • MDR 1981, 999-1000 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Partner-Gruppe A. V.,-AG,
vertreten durch den Vorstand, die Herren A., K., M. und Dr. N., B. Straße ..., O.,

Prozessgegner

A. E. B. GmbH, Filiale K.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Gero von G. und Dr. Rudolf L., U. S., K.,

Sonstige Beteiligte

Firma B. S., A. B. Johann S. KG, U., T., K.,

Amtlicher Leitsatz

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Repräsentant des Versicherungsnehmers den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Mai 1979 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht aufgrund eines ihr von der Beklagten erteilten Sicherungsscheins Entschädigung für einen durch vorsätzliche Brandstiftung entstandenen Brandschaden vom 27. November 1975, bei dem die von dem Kaufmann Wolf-Dietrich C. im Hause K., H. R., betriebene Gaststätte "P. C." zerstört wurde. Herr C. hatte die Gaststätte gemäß Versicherungsschein vom 19. September 1977 bei der Beklagten unter anderem gegen Feuerschäden versichert.

2

Über den Schadensumfang ist ein Sachverständigenverfahren durchgeführt worden, welches einen Schaden zum Neuwert von 375.966,- DM und einen solchen zum Zeitwert von 270.554,- DM ergeben hat. Die Klägerin beansprucht davon 213.181,40 DM. Nach ihrer Behauptung hat sie den Anspruch nach Rechtshängigkeit an die Fa. M. V.- und B.-GmbH abgetreten.

3

Die Beklagte lehnt die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil der Versicherungsnehmer C. oder seine in der Gaststätte tätigen Geschäftsführer G. und W., die seine Repräsentanten gewesen seien, eine vorsätzliche Brandstiftung begangen hätten.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens davon auszugehen sei, daß der Versicherungsfall mit Wissen und Billigung des Versicherungsnehmers C. und seiner Repräsentanten G. und W. entweder durch diese selbst oder auf deren Veranlassung durch Dritte vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte zur Zahlung von 213.181,40 DM nebst Zinsen an die Firma M. V. - und B.-GmbH verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

5

Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

8

Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne die Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, der Versicherungsnehmer C. oder - diesem zurechenbar - die Geschäftsführer G. und W. hätten die Brandstiftung verübt oder veranlaßt. Die Beklagte habe den ihr nach § 61 VVG, § 16 AFB obliegenden Beweis nicht geführt, daß C. selbst die Brandstiftung verübt oder andere dazu angestiftet habe. Hinsichtlich des Versicherungsnehmers C. lägen zwar gewisse, möglicherweise sogar gewichtige Verdachtsgründe für eine vorsätzliche Brandstiftung vor. Diese seien jedoch nicht ausreichend für die Annahme, daß er an der Brandstiftung beteiligt gewesen sei. Ob die Brandstiftung ohne Wissen des Versicherungsnehmers C. von seinen Geschäftsführern G. und Wi. verübt worden sei, könne auf sich beruhen, da ein solches Verhalten der Geschäftsführer dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet werden könne. Die Geschäftsführer könnten für eine ohne Wissen des Versicherungsnehmers verübte, also gegen diesen selbst gerichtete Brandstiftung nicht als seine Repräsentanten betrachtet werden. Ein Dritter sei nur dann Repräsentant, wenn er im Hinblick auf das versicherte Risiko an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten sei. Dazu reiche es nicht aus, daß ihm die Obhut über die versicherte Sache überlassen werde, diese aber ohne den Willen des Versicherungsnehmers vorsätzlich zerstöre. Es sei der Zweck der Feuerversicherung, den Versicherungsnehmer auch gegen eine Schädigung durch einen ungetreuen Angestellten oder Mitarbeiter zu schützen. Deshalb sei die Lage der Beklagten nicht verschlechtert worden, wenn der Versicherungsnehmer C. die Führung des Geschäftsbetriebes weitgehend den Geschäftsführern G. und W. überlassen habe. Hätten diese oder einer von ihnen die Brandstiftung verübt, so stünde die Beklagte nicht anders da, als wenn eine andere Person, etwa ein zweifelsfrei nicht als Repräsentant anzusehender Angestellter oder Familienangehöriger, die Tat begangen hätte.

9

Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich zu beanstanden sind.

10

Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Brandstiftung durch die Geschäftsführer G. und W. - oder durch einen von ihnen - vorsätzlich begangen worden ist und ob diese "in anderer Beziehung als Repräsentanten des Versicherungsnehmers anzusehen" sind. Hierauf kommt es jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entscheidend an.

11

Wenn die Beklagte nicht beweisen kann, daß der Versicherungsnehmer C. selbst an der Brandstiftung beteiligt war, ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich, ob die Geschäftsführer G. und W. - oder einer von ihnen - die Brandstiftung selbst vorgenommen, veranlaßt oder gebilligt haben, und ob sie als Repräsentanten des Versicherungsnehmers anzusehen sind.

12

Nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Diese Regelung gilt nach ganz herrschender Meinung auch für das Verhalten der Repräsentanten des Versicherungsnehmers. Das wird auch von der Beklagten und dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht meint jedoch, die Geschäftsführer könnten dann nicht als Repräsentanten des Versicherungsnehmers angesehen werden, wenn sie ohne dessen Wissen eine gegen diesen selbst gerichtete Brandstiftung verüben. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn die Entscheidung der Frage, ob jemand Repräsentant des Versicherungsnehmers war, kann nur aufgrund der ihm eingeräumten und auch ausgeübten Stellung getroffen werden. Wenn der Repräsentant vorsätzlich einen Schadensfall herbeiführt, kann das an seiner Repräsentantenstellung nichts ändern. Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Versicherer die Leistung nur darin verweigern dürfe, wenn der Versicherungsfall gerade dadurch eintritt, daß sich das durch den Einsatz eines Repräsentanten begründete Risiko realisiert. Die Rechtsprechung hat die Haftung des Versicherungsnehmers für seinen Repräsentanten aus Billigkeitsgründen bei der Beurteilung von Fällen entwickelt, in denen die versicherten Sachen zu ihrer Erhaltung laufender Fürsorge bedürfen. Es darf dem Versicherungsnehmer nicht freistehen, die Lage des Versicherers wesentlich dadurch zu verschlechtern, daß er die versicherten Sachen aus der Hand gibt und sich der Obhut über sie mit der Folge entschlägt, daß der Versicherer gegen den Schaden ungedeckt bleibt, der ihm durch das Verhalten des Vertreters des Versicherten erwächst (vgl. BGH, Urteil vom 20.5.1969 - IV ZR 616/68 - NJW 1969, 1387, 1388 [BGH 20.05.1969 - IV ZR 616/68]). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Einsatz eines Repräsentanten ein Risiko darstellt und dieses sich durch den Eintritt des Schadensfalles verwirklicht hat. Der Versicherungsnehmer hat vielmehr für das Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen. Das gilt auch bei vorsätzlichem Verhalten des Repräsentanten, durch das der Versicherungsfall herbeigeführt wird (vgl. RGZ 135, 370, 371). Das von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Februar 1964 - II ZR 65/61 = VersR 1964, 475 [BGH 27.02.1964 - II ZR 65/61] steht dem nicht entgegen. Es betrifft einen Fall, in dem es um die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Sohn des Versicherungsnehmers ging, der nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen war, und läßt außerdem erkennen, daß der Versicherungsnehmer für eine schuldhafte (auch vorsätzliche) Herbeiführung des Versicherungsfalles durch seinen Repräsentanten einstehen muß. Auch aus dem von ihr in der Revisionsverhandlung erwähnten Beschluß des Österreichischen Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 7. Februar 1962 = VersR 1962, 815 ff [LG Bamberg 05.01.1962 - 2 O 125/60] kann die Beklagte nichts für sich herleiten. Der OGH hat zwar in dem genannten Beschluß ausgeführt, es bestehe keine "Repräsentantenhaftung", wenn der "Repräsentant" den Schaden absichtlich herbeigeführt habe. Diese Entscheidung läßt sich jedoch auf das deutsche Recht nicht übertragen. Denn der OGH hat a.a.O. darauf abgestellt, daß die Anerkennung einer Stellvertretung hinsichtlich vorsätzlicher deliktischer Handlungen im österreichischen Recht stets abgelehnt worden sei. Demgegenüber ist in der deutschen Judikatur anerkannt, daß die Repräsentantenhaftung auch bei vorsätzlich deliktischen Handlungen des Repräsentanten gilt (vgl. RG aaO; Wahle, VersR 1962, 818 [OGH Wien 19.04.1961 - 3 Ob 460/60]).

13

Soweit die Revision sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, der Beweis für eine Beteiligung des Versicherungsnehmers C. an der Brandstiftung sei nicht geführt, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Da jedoch der Rechtsstreit zur Klärung der Frage, ob die Geschäftsführer G. und W. Repräsentanten des Versicherungsnehmers und an der Brandstiftung beteiligt waren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, wird die Beklagte Gelegenheit haben, die von ihr vorgebrachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beteiligung des Versicherungsnehmers C. an der Brandstiftung vorzubringen,

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs