Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.1981, Az.: 3 StR 163/81
Absprache einer Falschaussage in der Hauptverhandlung; Möglichkeit der Begünstigung und Strafvereitelung durch Falschaussagen in der Hauptverhandlung; Eingriff des Vereidigungsverbot; Geltungsbereich des Vereidigungsverbots
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 163/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 08.12.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1981, 309
- StV 1981, 329
Verfahrensgegenstand
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion u.a.
Amtlicher Leitsatz
Das Vereidigungsverbot besteht nicht, wenn die zu vereidigende Aussage selbst die Begünstigung oder Strafvereitelungshandlung darstellt. Das Verbot greift jedoch ein, wenn die begünstigte Aussage dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung versprochen worden war. Will das Gericht die vereidigte Aussage als unbeeidigt werten, hat es die Verfahrensbeteiligten hierauf hinzuweisen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 8. Mai 1981
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO Erfolg. Insoweit hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt:
"Die Zeugen Mirjana und Momoilo M. sind auf ihre Aussagen vereidigt worden, obwohl sie nach Überzeugung der Strafkammer den Angeklagten entlastende unrichtige Angaben gemacht hatten (UA S. 24). Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes sind Begünstigung und Strafvereitelung i.S.d. § 60 Nr. 2 StPO allerdings durch Falschaussagen in der Hauptverhandlung nicht möglich (BGHSt 1, 360). Ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO besteht also nicht, wenn die zu vereidigende Aussage selbst die Begünstigungs- oder Strafvereitelungshandlung darstellt. Das Vereidigungsverbot greift jedoch dann ein, wenn die begünstigende Aussage dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung versprochen worden war (BGH, Urteile vom 30. April 1975 - 3 StR 396/74 - und vom 10. März 1976 - 3 StR 499/75 -; Seibert NJW 63, 142, 143 linke Spalte). So liegt der Fall hier. Die Strafkammer hat angenommen, daß die Aussagen der Genannten 'in den wesentlichen Punkten abgesprochen waren' (UA S. 23). Hiermit kann zwar eine Absprache allein unter den beiden Zeugen gemeint sein, doch gibt die Strafkammer an anderer Stelle zu erkennen, daß sie von einer Absprache zwischen den Zeugen und dem Angeklagten während der Untersuchungshaft ausgeht. Dies folgt aus der ausführlichen Darstellung des Aussageverhaltens des Angeklagten (UA S. 17-19), insbesondere aus der Feststellung:'Als Alibizeugen benannte der Angeklagte die Eheleute M. jedoch erst mit Schreiben vom 9.10.1980, nachdem er zuvor von beiden mehrfach Besuch in der Untersuchungshaft erhalten hatte' (UA S. 18 unten). Die Strafkammer ist demnach davon ausgegangen, daß der Angeklagte sein angebliches Alibi mit den Zeugen vor dem Hauptverhandlungstermin abgesprochen habe.
Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich nicht, daß die Strafkammer die vereidigten Aussagen der Zeugen M. letztlich als unbeeidigt gewertet hat. Selbst wenn sich dies den Urteilsgründen entnehmen ließe, wäre ein Verfahrensfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ausgeschlossen. Die Strafkammer wäre in diesem Falle nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet gewesen, den Verfahrensbeteiligten noch in der Hauptverhandlung bekannt zu machen, daß sie in dieser Weise verfahren wollte, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich auf die so entstandene neue Beweislage einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen (BGHSt 4, 130; BGH LM Nr. 8 zu § 60 Nr. 3 StPO aF; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1953 - 5 StR 242/53 - und vom 30. April 1975 - 3 StR 396/74 -). Ein solcher Hinweis ist hier unterblieben.
Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann, das angefochtene Urteil auch beruhen. Der Beschwerdeführer hat zwar nicht mitgeteilt, welche Anträge er im Fall eines rechtzeitigen Hinweises hätte stellen können. Eine solche Mitteilung kann aber in der Regel auch nicht verlangt werden, weil eine Rekonstruktion der damaligen Prozeßlage nur in seltenen Fällen möglich sein wird (BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 - 2 StR 687/79 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall ist sie nicht möglich. Es kann sonach nicht ausgeschlossen werden, daß der Verfahrensverstoß die Verteidigung von solchen Anträgen abgehalten hat (BGH, Urteil vom 27. März 1980 - 4 StR 146/80 -)."
Dem stimmt der Senat - unter Hinweis auch auf UA S. 14, 22 (2. Absatz) - zu (vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1979, 108 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79] und bei Dallinger MDR 1975, 725).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß eine erneute Verurteilung wegen Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB) Feststellungen zur Vortat des Begünstigten voraussetzt.
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm