Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1981, Az.: III ZR 67/80
Qualitätsbestimmung einer abgetretenen Teilfläche; Enteignung eines Grundstücksteils für den Bau einer Bundesautobahn; Preisbemessung für das entzogene Gelände ; Anwendung der Grundsätze der Steigerungsrechtsprechung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1981
- Aktenzeichen
- III ZR 67/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 17.03.1980
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 80, 360 - 365
- DVBl 1982, 371 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1981, 825 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2116-2117 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen,
dieses vertreten durch den Landschaftsverband Rheinland, K. ufer ..., Landeshaus,
K. ...,
vertreten durch seinen Direktor
Prozessgegner
1. Herr Werner Peter W., O. Straße ..., Kö.-M.,
2. Frau Alice Cornelia D., A. straße ..., Kö. ...,
3. Fräulein Cornelia E., B. Straße ..., Me.-Ob.,
4. Herr Franz Dieter E., B. Straße ..., Me.-Ob.,
5. Frau Karin E., B. Straße ..., Me.-Ob.,
6. Herr Peter E., B. Straße ..., Me.-Ob.,
als Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Frau Cornelia W., die Miterben zu 3) und 4) vertreten durch ihre Mutter, Frau Inge E., B. Straße ..., Me.-Ob.
Amtlicher Leitsatz
Bei der Ermittlung der Wertminderung, die durch die Enteignung einer Teilfläche für Straßenbauzwecke am Restbesitz entsteht, müssen solche Nachteile außer Betracht bleiben, die den Eigentümer auch getroffen hätten, wenn ihm kein Gelände genommen, sondern die Straße an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entlanggeführt worden wäre. Dabei ist von einem hypothetischen Verlauf der Straße parallel zu der tatsächlich angelegten Trasse auszugehen - sog. Parallelverschiebung - (Ergänzung zu BGHZ 61, 253 [BGH 04.10.1973 - III ZR 138/71]; 76, 1).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die Klägerin nahm für den Bau der Bundesautobahn Köln-Olpe von dem in Köln-Merheim, Abshofstraße 26, gelegenen, insgesamt 1.522 qm großen Grundbesitz der Erblasserin eine Teilfläche von 129 qm in Anspruch. Diese hat die Form eines Dreiecks, dessen Spitze etwa in nördlicher Richtung liegt und heute in die Fahrbahn der Bundesautobahn hineinragt, während sie früher größtenteils als Abstellplatz für PKW's diente. Die Klägerin wurde am 5. Mai 1973 vorläufig in den Besitz der Teilfläche eingewiesen. Der (aus mehreren Flurstücken bestehende) unregelmäßig geschnittene Grundbesitz ist mit einem 1961 errichteten Zweifamilienhaus bebaut. Das Gelände grenzt im Süden über einen etwa 3 Meter breiten Grundstücksstreifen an die Abshofstraße und im Nordwesten an die Eggerbachstraße, eine asphaltierte Stichstraße, die von Kraftfahrzeugen befahren werden kann.
Durch Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 8. Januar 1974 setzte der Regierungspräsident in Köln die Entschädigung auf 40.587,07 DM nebst Zinsen (abgetretener Grund und Boden 5.500 DM; Wertminderung des Restbesitzes 34.000 DM; Aufwuchs 1.087,07 DM) und die zu erstattenden Kosten der Rechtsvertretung auf 1.882,10 DM fest. Die Klägerin leistete am 23. Juli 1975 und am 7. Oktober 1977 Abschlagszahlungen in Höhe von 12.500 DM und 9.500 DM. Bei der letztgenannten Zahlung bestimmte die Klägerin, wie der geleistete Betrag auf einzelne Entschädigungsposten zu verrechnen sei,
Mit ihrer Klage hat die Klägerin begehrt, die Entschädigungssumme auf 13.587,07 DM nebst Zinsen und die Vertretungskosten auf 1.160,50 DM herabzusetzen. Die Erblasserin hat widerklagend beantragt, die Entschädigung (unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung vom 23. Juli 19... auf 56.777,16 DM nebst Zinsen festzusetzen.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und auf die Klage die Entschädigung auf 19.000 DM nebst Zinsen (abzüglich gezahlter 12.500 DM) herabgesetzt und auch die zu erstattenden Rechtsvertretungskosten ermäßigt.
Auf die Berufung der (an Stelle der verstorbenen Erblasserin in den Rechtsstreit eingetretenen) Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat für die Qualitätsbestimmung der abgetretenen Teilfläche auf den Stichtag des 5. Mai 1973 (Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung) abgehoben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 93 vor § 839 m.w.Nachw.) und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Von der abgetretenen Teilfläche (insgesamt 129 qm) hat das Berufungsgericht 99 qm als Bauland und 30 qm als weniger wertvolles Hinterland eingestuft. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht einem Teil der entzogenen Fläche Baulandqualität zuerkannt hat,
a)
Die nach § 287 ZPO vorzunehmende Ermittlung der Qualität eines enteigneten Grundstücks liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Das Berufungsgericht hat sich der Hilfe eines erfahrenen Sachverständigen, der die Örtlichkeit besichtigt hat, bedient. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind verfahrensfehlerfrei getroffen und lassen auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.
Der Bewertung der (planungsrechtlich nach § 34 BBauG zu beurteilenden) Fläche von 99 qm als Bauland steht nicht entgegen, daß sie wegen ihres geringen Umfanges nicht selbständig baulich nutzbar war. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an den Sachverständigen Prof. Dr. V. rechtsbedenkenfrei angenommen, daß die an die Eggerbachstraße angrenzende Teilfläche von 99 qm wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Grundbesitz der Erblasserin im allgemeinen Grundstücksverkehr als "Teil des Baugrundstücks" eingeschätzt und bewertet wurde. Diese Schlußfolgerung gründet sich vor allem darauf, daß die von der Eggerbachstraße her wegemäßig erschlossene Fläche die Zufahrt zu dem Grundbesitz bildete und den Bewohnern des Zweifamilienhauses als Einstellplatz für PKW's diente. Aus diesen Umständen hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei abgeleitet, daß die abgetretene Teilfläche an der Qualität des gesamten, mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundbesitzes teilnahm. Es hat also nicht etwa, wie die Revision rügt, die für die Baulandqualität sprechende Bedeutung der Teilfläche allein oder vornehmlich darin erblickt, daß diese geeignet war, den übrigen Grundbesitz gegen Immissionen abzuschirmen.
b)
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die qualitätsbestimmenden Merkmale der Teilfläche von 99 qm ohne Verfahrensverstoß ermittelt. Daß diese auch als Zufahrt (nicht nur Zugang) von der Eggerbachstraße her benutzt wurde, ergibt sich schon aus der von den Beklagten zugestandenen Tatsache, daß dort auch PKW's abgestellt wurden Diese konnten nur von der Eggerbachstraße dorthin gelangen, denn von der Abshofstraße wird der Grundbesitz durch einen bisher nicht überbrückten Bach getrennt, wie der Sachverständige bei seiner Ortsbesichtigung festgestellt und auch die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung eingeräumt hat.
3.
Bei der Preisbemessung für das entzogene Gelände hat das Berufungsgericht zutreffend die Grundsätze der sog. Steigerungsrechtsprechung des erkennenden Senats angewandt (vgl. BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 99 ff vor § 839 m.w.Nachw.). Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO bei der Bewertung der Teilfläche von 99 qm, der als Baulandqualität beigemessen hat, ohne Rechtsverstoß der Vergleichsmethode bedient. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Klägerin die Vergleichspreise, die von dem Sachverständigen Prof. Dr. V. anhand der Kaufpreis Sammlung des Gutachterausschusses für die nähere Umgebung des Grundbesitzes der Beklagten ermittelt wurden, in der Vorinstanz substantiiert als ungeeignet bezeichnet hat. Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen für den gesamten Grundbesitz einen einheitlichen Durchschnittspreis angenommen und diesen auch der Bewertung der Teilfläche von 99 qm zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile NJW 1973, 287, 288 und WM 1975, 640, 641 sowie Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, 1978, S. 26 f und Gelzer/Busse, Der Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, 2. Aufl. Rdn. 274 f, jeweils für Vorgartenflächen). Das Berufungsgericht hat auch den individuellen Wertmerkmalen des Geländes (u.a. übergroße Grundstückstiefe, unregelmäßige Form des Grundbesitzes, abseitige Lage, behelfsmäßige Wegeverbindung) durch Abschläge von den Vergleichspreisen Rechnung getragen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich die Hinterlandfläche von 30 qm mit der Hälfte des für das Bauland festgesetzten Betrages bewertet.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten auch eine Entschädigung für die Wertminderung ihres Restbesitzes (§ 8 Abs. 2 PreußEnteigG) zugebilligt. Es erblickt die nachteiligen Folgen des Autobahnbaus in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen in den Staubimmissionen, der "bedrückenden Wirkung" des Straßenwalles samt Lärmschutzwall und der "optischen Beeinträchtigung" der zur Bundesautobahn gelegenen Wohnräume. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die sich das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen zu eigen macht, erreichen Wall und Lärmschutzwand, die in einer Entfernung von 18 m von dem Haus verlaufen eine Gesamthöhe von etwa 6,35 m; dabei nähert sich der Fuß der Böschung dem Haus bis auf 10 m. Zudem ist es möglich, den Damm von der Eggerbachstraße her unbemerkt zu besteigen und von dort Einblick in die der Autobahn zugewandten Räume des Zweifamlienhauses zu nehmen. Diese von der Autobahnanlage ausgehenden Beeinträchtigungen, die auch bei einer Vermietung oder Veräußerung nachteilig in Erscheinung treten, führen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, zu einer Wertminderung des Restbesitzes (vgl. zu den nachteiligen Auswirkungen einer Straßenanlage auf die Wohnqualität eines Hauses auch Senatsurteil BGHZ 76, 1, 6 f) [BGH 08.11.1979 - III ZR 87/78]. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht auf die Folgen des ganzen Enteignungsunternehmens (Senatsurteile BGHZ 61, 253 f [BGH 04.10.1973 - III ZR 138/71]; 76, 1, 4 m.w. Nachw.) für den gesamten Restbesitz abgehoben, Dieser besteht zwar aus mehreren Grundstücken. Er bildet jedoch eine wirtschaftliche Einheit, wie sich schon daraus ergibt, daß das Haus auf dem Gelände zweier Flurstücke errichtet ist.
2.
a)
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Ermittlung der Wertminderung, die durch die Enteignung einer Teilfläche für Straßenbauzwecke am Restbesitz entsteht, solche Nachteile außer Betracht bleiben müssen, die den Eigentümer auch getroffen hätten, wenn ihm kein Gelände weggenommen, vielmehr die Straße an der Grenze des ungeteilte Grundstücks entlanggeführt worden wäre (Senatsurteile BGHZ 61, 253, 254 [BGH 04.10.1973 - III ZR 138/71]; 76, 1, 7; vom 16. März 1972 - III ZR 26/71 = LM BBauG § 95 Nr. 10 = DVBl. 1972, 675 "Bremer Hochstraße" vom 14. Juli 1977 - III ZR 41/75 = NJW 1978, 318 [BGH 14.07.1977 - III ZR 41/75] = LM Art. 14 [Cb] GG Nr. 33; vom 1. Dezember 1977 - III ZR 130/75 = DVBl. 1978, 374 = WM 1978, 200). Eine Entschädigung kann also lediglich insoweit beansprucht werden, als die jetzt eingetretenen Nachteile größer sind als diejenigen, die auch ohne die Abtretung der Teilfläche von 129 qm entstanden wären. Ein Minderwert berechtigt nämlich zu einer enteignungsrechtliche Entschädigung nur, wenn und soweit er auf Umständen beruht, die unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsam sind (BGHZ 64, 382, 392 [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73] m.w.Nachw.). Dazu rechnen nur solche Nachteile und Beeinträchtigungen, die den Eigentümer in seiner Rechtsposition treffen, denn nur sie ist "Eigentum" im Sinne der Verfassungsgarantie des Artikels 14 GG (Senatsurteile vom 14. Juli 1977 und 1. Dezember 1977 aaO, jeweils m.w.Nachw.). Die Eigentumsgarantie schützt grundsätzlich nicht dagegen, daß die Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks durch hoheitliche Maßnahmen verändert wird (BGHZ 66, 173, 177 f). Ebensowenig wird die Rechtsstellung des Eigentümers dadurch beeinträchtigt, daß entlang der Grenzen eines bisher ruhigen Wohngrundstücks eine öffentliche Straße angelegt wird; es sei denn, die davon ausgehenden Einwirkungen überschritten das Maß dessen, was ein Nachbar ohne Ausgleich hinnehmen muß (Senatsurteile BGHZ 66, 173, 178 m.w.Nachw.; vom 14. Juli 1977 und 1. Dezember 1977 aaO). Die Auswirkungen eines Enteignungsunternehmens, das auf einer abgetretenen Teilfläche durchgeführt wird, können einen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch nur auslösen, wenn der Eigentümer nach Inhalt und Umfang seiner früheren Rechtsstellung die Möglichkeit hatte, solche Auswirkungen und Belästigungen, wie sie das Enteignungsunternehmen mit sich bringt, kraft seines Eigentums zu verhindern oder zu bekämpfen, ohne daß ihm eine entschädigungslose Duldungspflicht nach § 906 BGB entgegengehalten werden könnte (Senatsurteil BGHZ 76, 1, 8) [BGH 08.11.1979 - III ZR 87/78].
b)
Bei der Prüfung, welche Nachteile für den Restbesitz entstanden wären, wenn die Straßenanlage "an der Grenze des ungeteilten Grundstücks" errichtet worden wäre, stellt das Berufungsgericht auf eine hypothetische Linienführung der Autobahn parallel zur jetzigen Trasse, aber um etwa 20 m nach Norden verschoben und durch die Spitze der abgetretenen dreiecksförmigen Grundfläche verlaufend, ab (sogen. Parallel, Verschiebung). Demgegenüber will die Revision bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, von einem gedachten Verlauf der Straße entlang den (mehreren) Grenzen der abgetretenen Fläche ausgehen, jeweils das Ausmaß der hypothetischen Nachteile feststellen und daraus einen fiktiven Mittelwert bilden (sog. Verschwenkung der Straße).
Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden, Zwar ist es unerheblich, ob die hypothetische Straße tatsächlich an den Grenzen des ungeteilten Grundstücks hätte angelegt werden können oder ob das aus straßenbautechnischen Gründen gescheitert wäre (Senatsurteil BGHZ 61, 253, 255 f [BGH 04.10.1973 - III ZR 138/71]; 76, 1, 9). Es handelt sich hier nämlich, worauf Aust/Jacobs a.a.O. S. 82 zutreffend hinweisen, nur um eine Denkfigur zur Ermittlung des entschädigungsfähigen Minderwerts. Jedoch darf bei dem Verlauf der gedachten, am Grundbesitz der Beklagten vorbeigeführten Straße nicht jeder Bezug zu der tatsächlich erstellten Verkehrsanlage verloren gehen, wie das bei der sog. "Verschwenkungslösung" der Revision der Fall ist. Die bisherige Senatsrechtsprechung gibt für die Meinung der Revision nichts her. Den dargestellten Grundsätzen liegt, auch wenn das bisher noch nicht ausgesprochen worden ist, der Gedanke der Parallelverschiebung zugrunde. Bei der Ermittlung der Nachteile, die ohne Teilenteignung eingetreten wären, kann vernünftigerweise nur an eine - zwar möglicherweise straßenbautechnisch nicht sinnvolle - aber doch sonst real in Betracht zu ziehende Lage der Straße angeknüpft werden. Das kommt auch in den Entscheidungen des Senats darin zum Ausdruck, daß gefragt wird, welche Beeinträchtigungen sich für den Eigentümer ohne Teilenteignung ergeben. Damit wird die tatsächlich errichtete Verkehrsanlage nicht zu einer ganz andersartigen mit völlig abweichender Linienführung, sondern zu derselben, hier parallel verschobenen Anlage in Beziehung gesetzt. Wenn man dagegen die fiktive Straße so "verschwenkt", daß sie an einer oder mehreren Grenzen der abgetretenen Teilfläche entlangführt, würde vielfach als Vergleichsobjekt eine Verkehrsanläge herangezogen, die aus planungsrechtlichen oder finanziellen Gründen nicht ausführbar ist oder überhaupt nicht in ein Verkehrskonzept paßt. Es würden dann die allein relevanten zusätzlichen Nachteile am Modell eines Eingriffs gemessen, den der Betroffene als eine denkbare, ihn ebenfalls belastende Alternative zu dem Enteignungsunternehmen schlechthin nicht zu befürchten braucht. Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß bei der von der Revision befürworteten Lösung der Schutz des Eigentümers besonders gering ist, weil häufig irgend eine Grundstücksgrenze ebenso nahe an sein Wohnhaus heranreichen wird wie die Trasse der über die abgetretene Teilfläche verlaufenden Straße. Daher könnten einem Eigentümer gerade dann weitreichende fiktive Beeinträchtigungen entgegengehalten werden, wenn er sein Haus in der Nähe einer Grundstücksgrenze errichtet hat, jenseits derer am wenigsten mit Immissionsauellen zu rechnen ist und möglicherweise eine solche auch nie angelegt wird.
Hinzu kommt, daß die "Verschwenkungslösung" häufig zu kaum zu überwindenden praktischen Schwierigkeiten führen würde, die sie allgemein als ungeeignet erscheinen lassen, zur Ermittlung der enteignungsbedingten Nachteile zu dienen. Die hypothetische Trasse müßte zunächst so gelegt werden, daß von der Verkehrsanlage keine schweren und unerträglichen Einwirkungen auf das betroffene Grundeigentum ausgingen (vgl. Senatsurteil BGHZ 64, 220, 230). Zudem müßte der fiktiv Straßenverlauf so gewählt werden, daß die unter Privaten einzuhaltenden Grenzabstände gewahrt blieben (Senatsurteil BGHZ 76, 1, 8) [BGH 08.11.1979 - III ZR 87/78]. Schließlich müßte bei der Ermittlung der Immissionen, die von der gedachten Straße ausgingen, berücksichtigt werden, daß nach § 17 Abs. 4 FStrG schon bei unterhalb der Enteignungsschwelle liegenden Nachteilen für den Restbesitz möglicherweise Anlagen zum Lärm- und Immissionsschutz errichtet würden. Nicht selten wäre der gedankliche Nachvollzug eines hypothetischen Planfeststellungsverfahrens mit allen seinen Unwägbarkeiten erforderlich.
Nach alledem kann nicht von einer "Verschwenkung" der Autobahn entlang den Grenzen der abgetretenen Fläche oder auch nur entlang einer Grenze (etwa der Eggerbachstraße folgend) aus gegangen werden. Vielmehr ist mit dem Berufungsgericht eine Parallelverschiebung der Autobahn um etwa 20 m zugrunde zu legen. Das entspricht dem Inhalt der Rechtsposition der Grundstückseigentümer.
3.
Auf dieser Grundlage hat das sachverständig beratene Berufungsgericht die Höhe der Wertminderung des Restbesitzes der Beklagten in tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO ohne Rechtsverstoß ermittelt. Dabei war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen auch nicht gehindert, ohne eigene Ortsbesichtigung von dem Gutachten des Sachverständigen zum Nachteil der Klägerin abzuweichen. Das gilt um so mehr, als es ausweislich des Verhandlungsprotokolls die Abweichung mit dem Sachverständigen erörtert und dieser nach den Ausführungen im Berufungsurteil die vom Berufungsgericht in diesem Punkte gegen sein Gutachten erhobenen Bedenken, auf die er zuvor durch Beschluß vom 1. Oktober 1979 hingewiesen worden war, geteilt hat. Letzteres brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht zu protokollieren. Das Berufungsgericht hat die erwähnte Abweichung auch hinreichend begründet.
4.
Fehl geht ferner die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht bei der Anwendung der Steigerungsrechtsprechung den Anstieg des Bauindexes auch der Bewertung des Aufwuchses zugrunde gelegt hat. Es trifft zwar zu, daß die Baupreise und die Preise für Aufwuchs sich in verschiedenem Ausmaß erhöhen können. Indes war auch schon der Sachverständige von derselben Berechnungsmethode ausgegangen, ohne daß die Revision aufzuzeigen vermag, die Klägerin habe das in der Vorinstanz beanstandet. Das Berufungsgericht hielt sich nach der Sachlage im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO, wenn es für Grundstück und Aufwuchs dieselbe Preissteigerungsrate annahm.
5.
Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die im Entschädigungsfeststellungsbeschluß angeordnete Verzinsung der gesamten Entschädigungssumme von 40.587,07 DM ab 5. März 1973 gebilligt, obwohl es für den Stichtag des 23. Juli 1975 nur zu einem Entschädigungsbetrag von 36.878,47 DM gelangt sei. Dabei läßt die Revision außer Betracht, daß die für die Folgezeit an sich geschuldete Entschädigung den im Entschädigungsfeststellungsbeschluß festgesetzten Betrag übersteigt. Daher durfte das Berufungsgericht, ohne das näher ausführen zu müssen, davon ausgehen, daß sich unter Berücksichtigung der gesamten Verzinsungszeit ein Durchschnittsbetrag in Höhe der im Beschluß genannten Summe ergebe. Zudem besteht ein Überschuß der Entschädigung zugunsten der Beklagten, die nur Klageabweisung beantragt haben. Das Berufungsgericht durfte annehmen, daß dadurch (außer der Differenz in den Rechtsvertretungskosten) auch ein etwaiger Unterschiedsbetrag in den Zinsen mit abgedeckt werde.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.
Dr. Krohn
Dr. Tidow Boujong
Dr. Scholz-Hoppe