Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.1981, Az.: 1 StR 63/81
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 63/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 23018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil - 15.10.1980
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1981 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15. Oktober 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG ist nicht erwiesen. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält detaillierte Angaben über Alter und Wohnung der Dolmetscherin, die die Urkundsbeamtin schwerlich anders als aus deren eigenen Angaben entnommen haben konnte. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, daß auch die sich anschließende Feststellung der allgemeinen Vereidigung auf einer Äußerung der Dolmetscherin beruht. Das wird durch die dienstlichen Äußerungen der verfahrensbeteiligten Richter und der Urkundsbeamtin bestätigt, die bei dem hier jedenfalls nicht eindeutigen Protokollvermerk zu dessen Auslegung herausgezogen werden durften (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1977 - 5 StR 75/77 - bei Holtz MDR 1978.280).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.