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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1981, Az.: 1 StR 159/81

Motive einer Mutter für die Tötung ihres 4 1/2 Monate alten nichtehelichen Kindes; Innere Erfordernisse für ein Handeln aus niedrigen Beweggründen; Fähigkeit des Täters seine Regungen und Gefühle zu steuern und zu beherrschen als Voraussetzung für das Handeln aus niedrigen Beweggründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1981
Aktenzeichen
1 StR 159/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 03.11.1980

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Kinderpflegerin Ulrike D. aus R., geboren am ... 1957 in G. (Österreich), zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 7. Mai 1981
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 3. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

1.

Ob die Rüge durchgreift, § 265 Abs. 3 StPO sei verletzt, kann dahinstehen, weil die Revision mit der Sachrüge Erfolg hat.

2

Das Landgericht stellt zu den Motiven, die die Angeklagte zur Tötung ihres 4 1/2 Monate alten nichtehelichen Kindes bewegen und die später als niedrige Beweggründe im Sinne von § 211 StGB bewertet werden, fest:

"Die Angeklagte steigerte sich in Wut, Haß und Verzweiflung und beschäftigte sich mit dem Gedanken, das Kind zu töten. Sie ließ sich maßgeblich von der Überlegung leiten, wenn der Zeuge S. sie nicht mehr haben wolle, brauche er auch das Kind nicht mehr. Da das Kind ihr gehöre, könne sie mit Nina verfahren, wie sie wolle. Sie glaubte, die Trennung des Zeugen S. von ihr vergelten zu müssen und ihn am ehesten treffen zu können durch Tötung des Kindes, das er mehr liebte als sie. Ohne Nina wollte sie auch nicht mehr sein, weshalb sie ihre Selbsttötung erwog. Mit diesen Erwägungen entschloß sie sich in ihrem Haß, Nina und dann sich zu töten."

3

Im Rahmen der rechtlichen Bewertung meint die Kammer hierzu, die Angeklagte habe aus "ausgesprochen eigensüchtigen Gründen und willkürlich" gehandelt. Sie habe aus "Wut, Enttäuschung und Verzweiflung, aber auch aus Haß über das befürchtete Ende des Intimverhältnisses mit dem verheirateten Zeugen S. das gemeinsame Kind zum Spielball ihrer verletzten Interessen gemacht". Sie habe gehandelt, "ohne die Interessen des Opfers wahren zu wollen" und habe sich dadurch "zum Herrn über Leben und Tod des Kindes aufgeworfen" (UA S. 27).

4

Grundlage für diese Feststellungen ist allein die "ausdrückliche und glaubhafte" Einräumung der Angeklagten (UA S. 23).

5

Hieran ist zu bemängeln, daß die Kammer den im Urteil wörtlich wiedergegebenen Abschiedsbrief der Angeklagten an Giesbert S. nicht in die Erwägungen einbezieht. In diesem Abschiedsbrief, der unmittelbar nach der Tötung des Kindes und vor Inangriffnahme der - wie die Kammer feststellt, ernstlich beabsichtigten - Selbsttötung geschrieben wurde, findet sich kein Hinweis auf die angenommenen Motive der Tat, obwohl es nicht ferngelegen hätte, ja zu erwarten gewesen wäre, daß die von der Kammer festgestellten Gefühle des Hasses und der Vergeltung gegenüber Giesbert S. wenigstens angeklungen wären. Der Brief enthält vielmehr die Versicherung der Angeklagten, daß sie Giesbert S. immer noch liebe und daß sie ihn bitte, sie nie zu vergessen. Daß die Kammer davon ausgegangen wäre, dies sei zu Täuschungszwecken geschrieben und spiegele die wahren Gefühle der Angeklagten nicht wider, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

6

Das Landgericht hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, daß die "Eigensucht", die nach Auffassung des Gerichtes die Angeklagte bei der Tötung ihres Kindes bestimmte, gleichzeitig - da die Angeklagte ohne das Kind nicht weiterleben wollte - den eigenen Tod der Angeklagten bedeutete, also eine Eigensucht besonderer Ausprägung war.

7

2.

Zu den inneren Erfordernissen des Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört, daß der Täter sich bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machten (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 5. März 1974 - 1 StR 20/74). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76, und vom 24. August 1976 - 1 StR 380/76).

8

Die Kammer stellt zur subjektiven Seite ohne weitere Erörterungen - wiederum unter Hinweis auf die Einräumungen der Angeklagten - fest, die Angeklagte sei sich der erörterten niedrigen Beweggründe bewußt gewesen (UA S. 27). Das reicht nicht aus.

9

Zur Tatzeit bestand bei der Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit, ein psychophysischer Erschöpfungszustand mit Affektaufladung (UA S. 25); sie wies eine ausgeprägte neurotische Depression auf (UA S. 21). Unter diesen Umständen war es fehlerhaft, zur Feststellung der Bewußtseinslage der Angeklagten zur Tatzeit sich allein auf die Einräumungen der Angeklagten zu stützen. Die Kammer war vielmehr gehalten - da ihre eigene Sachkunde dem Urteil nicht zu entnehmen ist -, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Das lag um so näher, als der zur Frage der Verantwortlichkeit in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige eine "erhebliche affektive Einengung des Bewußtseinsfeldes" zur Tatzeit bekundet hatte (UA S. 26). Die Kammer ist dieser Meinung zwar nicht gefolgt, soweit der Sachverständige daraus auf erheblich herabgesetzte Unrechtseinsichtsfähigkeit geschlossen hatte. Ob die hierfür gegebene Begründung der Kammer richtig ist, kann dahinstehen; denn es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Fähigkeit der Angeklagten zur Einsicht in das Unrecht der vorgeworfenen Handlung allgemein, sondern um die spezielle Erkenntnis der Umstände, die das Handeln zu einem besonders verwerflichen im Sinne von § 211 StGB machten. Diese Frage bedurfte ebenso der Vertiefung wie die andere (ebenfalls von § 21 StGB zu trennende), ob die Angeklagte in ihrem geistig-seelischen Zustand zur Tatzeit fähig war, ihre gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.

10

Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung.

Pikart
Woesner
Maul
Schikora
Foth