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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1981, Az.: IVb ZR 539/80

Voraussetzungen der Härteklausel bei einer Scheidung; Abhängigkeit einer Berufung auf § 1568 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von einer inneren Bindung an eine Ehe; Zulässigkeit der Berücksichtigung einer inneren Bindung an eine Ehe innerhalb der Prüfung einer schweren Härte durch eine Scheidung; Aufrechterhaltung einer Ehe zur Besserung des psychischen und physischen Zustand eines schwachen Ehegatten; Anwendung einer Härteklausel bei Schwierigkeiten mit der Absicherung von Krankheitskosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 539/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 21.12.1978
AG Besigheim

Fundstellen

  • MDR 1981, 921 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2516-2517 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hausfrau Waltraud K. geb. L., Im F., B.

Prozessgegner

Konrektor Dietwulf K., F.-B.-Straße 2, B.

Amtlicher Leitsatz

Zur Härteklausel des § 1568 Abs. 2. Alternat. BGB.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der 1940 geborene Antragsteller und die 1945 geborene Antragsgegnerin haben am 22. Oktober 1965 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Seit April 1977 leben sie voneinander getrennt.

2

Der Antragsteller ist Konrektor an einer Grund- und Hauptschule. Die Antragsgegnerin ist Hausfrau. Sie hat während der Ehe zeitweilig im elterlichen Baugeschäft mitgearbeitet. Seit 1971 ist sie häufig krank gewesen und hat sich mehreren Operationen unterziehen müssen. Die Antragsgegnerin hat das ursprünglich auf § 43 EheG a.F. gestützte und nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (1. EheRG) nach § 1565 BGB weiterverfolgte Scheidungsbegehren des Antragstellers abgelehnt und sich auf die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB berufen. Sie hat geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand sei sehr schlecht. Sie leide an chronischer Gastritis, chronischen Zwölffingerdarmgeschwüren sowie einer Knotenstruma und stehe ständig in ärztlicher Behandlung. Durch die Scheidung werde ihr eine weitere Belastung auferlegt, die ihren Krankheitszustand wesentlich zu verschlimmern geeignet sei. Bei ihren Krankenhausaufenthalten sei es für eine erfolgversprechende Behandlung notwendig, daß sie die erste Pflegeklasse in Anspruch nehme und sich durch den Chefarzt behandeln lasse. Die dadurch entstehenden Kosten würden von der Krankenversicherung nur teilweise erstattet. Die verbleibende Differenz sei bisher durch die Beihilfeleistungen gedeckt worden, die der Antragsteller von seinem Dienstherrn erhalte. Der mit einer Scheidung verbundene Verlust dieser staatlichen Beihilfe zu ihren Krankheitskosten habe für sie zur Folge, daß sie nunmehr die zweite Pflegeklasse und gewöhnliche ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen könne. Die Krankheitskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, sei der Antragsteller nicht in der Lage. Deshalb biete nur die Aufrechterhaltung der Ehe Gewähr, daß sie auch in Zukunft die lebensnotwendige ärztliche Versorgung in ausreichendem Maße erhalte.

3

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch das Oberlandesgericht hat die Antragsgegnerin (zugelassene) Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die Abweisung des Scheidungsantrages begehrt.

Entscheidungsgründe

4

Daß die Ehe der Parteien nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheitert ist, hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Weise dargelegt. Es hat festgestellt, daß sich der Antragsteller endgültig von der Ehe abgewandt hat und auch die Antragsgegnerin die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller nicht wieder aufnehmen will. Hiergegen werden von der Revision keine Angriffe erhoben. Sie wendet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht das Scheidungsbegehren nicht nach § 1568 Abs. 1 BGB zurückgewiesen hat.

5

Damit hat die Revision keinen Erfolg.

6

1.

Hierbei kann die Frage offenbleiben, ob die Berufung auf die Härteklausel nicht bereits deshalb erfolglos bleiben muß, weil die Antragsgegnerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts ihrerseits nicht mehr bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller wieder aufzunehmen. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint, weil der Vorschlag des Bundesrates, die innere Bindung des die Scheidung ablehnenden Antragsgegners an die Ehe als Voraussetzung einer Ablehnung der Scheidung nach § 1568 Abs. 1 BGB vorzusehen (BT-Drucks. 7/4694 S. 9), nicht Gesetz geworden sei. Damit hat es sich einer im Schrifttum vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach die Berufung auf § 1568 Abs. 1 BGB nicht davon abhängt, ob der Antragsgegner noch eine innere Bindung an die Ehe hat oder nicht (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1568 BGB Rdn. 20; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 27 VI 3 - S. 311; MünchKomm/Wolf § 1568 Rdn. 55 sowie Ergänzung hierzu; D. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 157). Demgegenüber hat die Härteklausel nach anderer Ansicht in jedem Fall zur Voraussetzung, daß der scheidungsunwillige Ehegatte aus innerer Bindung an der Ehe festhält (vgl. Ambrock FamRZ 1978, 314, 315 N. 15, 318, der eine Härteklausel gegenteiligen Inhalts für verfassungswidrig hält; Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1568 Anm. 3 c). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher nicht zu entscheiden brauchen. Auch der vorliegende Fall nötigt nicht zu ihrer abschließenden Beurteilung. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Ablehnung der Scheidung nach § 1568 Abs. 1 BGB nicht auf einer inneren Bindung des scheidungsunwilligen Ehegatten zu beruhen braucht, so kann doch der Umstand, daß der Scheidungsgegner die eheliche Lebensgemeinschaft selbst nicht mehr aufzunehmen bereit ist, im Rahmen von § 1568 Abs. 1 BGB nicht außer Betracht bleiben. Im Urteil vom 31. Januar 1979 (IV ZR 72/78 - FamRZ 1979, 422, 423) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß es nicht unzulässig ist, bei der Prüfung der Frage, ob die Scheidung für den Antragsgegner eine schwere Härte darstellt, dessen Einstellung zur Ehe und dessen Bindung an sie zu berücksichtigen. Bereits hieraus wird sich in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht aus innerer Bindung an der Ehe festhält, regelmäßig eine einschränkende Anwendung der Härteklausel ergeben. Demgemäß wird von seiten der Befürworter jener Ansicht, daß die innere Bindung an die Ehe nicht Voraussetzung der Härteklausel ist, mit Recht der Standpunkt vertreten, daß nur in Ausnahmefällen das subjektive Härteempfinden festzustellen sein werde, wenn dem Ehegatten, der sich auf die Härteklausel berufe, selbst die Bindung an die Ehe fehle (MünchKomm/Wolf, Ergänzung zu § 1568 Rdn. 55). Hiernach ergibt sich im vorliegenden Fall von vornherein eine entsprechende Einschränkung der Erfolgsaussichten der Antragsgegnerin für ihre Berufung auf die Härteklausel.

7

2.

Auch ohne die mangelnde Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Scheidung keine schwere Härte im Sinne von § 1568 Abs. 1 BGB darstelle. Dazu hat es ausgeführt, in der Person der Antragsgegnerin seien außergewöhnliche, von der Regel abweichende Umstände gegeben, weil sie, verglichen mit der Mehrzahl der Frauen ihres Alters, gesundheitlich besonders hinfällig sei. Daß eine Aufrechterhaltung der - gescheiterten - Ehe eine Besserung ihres psychischen und physischen Zustandes mit sich bringen würde, sei den ärztlichen Äußerungen jedoch nicht zu entnehmen und werde von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet. Sie stelle nur darauf ab, daß ihr mit der Scheidung eine zusätzliche Last auferlegt würde, die geeignet sei, ihren körperlichen und seelischen Zustand zu verschlimmern. Das werde aber durch die ärztlichen Bescheinigungen nicht bestätigt. Der einzige Umstand, der die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen könnte, sei ein von der Antragsgegnerin befürchteter Wegfall einer ausreichenden Krankenversorgung. Daß es sich hierbei um eine materielle Auswirkung der Scheidung handeln würde, stehe der Anwendung der Härteklausel nicht entgegen, weil nach der schließlich Gesetz gewordenen Fassung materielle Härten ebenso zu berücksichtigen seien wie solche immaterieller Art. Indessen könnten die insoweit von der Antragsgegnerin vorgebrachten Schwierigkeiten im Rahmen der Scheidungsfolgenregelung behoben werden. Durch die Ausnutzung der bestehenden versicherungsvertraglichen, sozialversicherungsrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Möglichkeiten erhalte die Antragsgegnerin auch nach der Scheidung einen Krankenversicherungsschutz, der ihre ärztliche Versorgung gewährleiste. Die bisher zu ihren Gunsten bestehende private Krankenversicherung könne nach Auskunft des Versicherers im eigenen Namen der Antragsgegnerin fortgeführt und zu voller Kostenerstattung bei stationärer Krankenhausbehandlung in einem Mehrbettzimmer ausgebaut werden. Außerdem bestehe die Möglichkeit, entweder selbst in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert zu sein oder als Bezieher einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten. Diese übernehme die Kosten der allgemeinen Pflegeklasse. Zur Deckung der darüber hinausgehenden Kosten für ein Zweibettzimmer und privatärztliche Behandlung biete der private Krankenversicherer der Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Zusatzversicherung. Schließlich bestehe im äußersten Notfall noch die Möglichkeit, Sozialhilfe in Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen in Anspruch zu nehmen.

8

3.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

9

a)

Das gilt zunächst für die Angriffe gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Absicherung ihrer Krankheitskosten seien der einzige Umstand, der eine Anwendung der Härteklausel rechtfertigen könnte.

10

Wie sich aus § 616 Abs. 3 ZPO ergibt, sind außergewöhnliche Umstände nach § 1568 BGB nur zu berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht werden. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin außer mit dem Vorbringen über die unzureichende Sicherung der Krankheitskosten lediglich mit dem Vortrag über ihren schlechten Gesundheitszustand und eine Verschlimmerung ihres körperlichen und seelischen Zustandes durch die Scheidung gerecht geworden. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag berücksichtigt, ihn jedoch zum Teil als nicht durchgreifend und im übrigen, insbesondere soweit eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes durch die Scheidung behauptet war, als nicht erwiesen erachtet.

11

Allein im Hinblick auf die in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Antragsgegnerin werde die vorzeitige Scheidung als schwere Härte empfinden, mußte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision die Antragsgegnerin nicht als Partei vernehmen.

12

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch den Vorwurf erhebt, die aufgrund der ärztlichen Bescheinigungen getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts seien "aktenwidrig", geht der Angriff fehl. Diese Feststellungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher mit dem Vorwurf, die ärztlichen Bescheinigungen rechtfertigten in Wahrheit die Behauptung der Antragsgegnerin, in der Revisionsinstanz nicht angreifbar (vgl. im übrigen das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BGH vom 5. Februar 1981 - IV a ZR 42/80).

13

b)

Die Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Antragsgegnerin auch nach der Scheidung einen Krankenversicherungsschutz erhalte, der ihre volle ärztliche Versorgung gewährleiste. Sie macht geltend, vor allem sei nicht sichergestellt, daß die Antragsgegnerin im gleichen Umfang wie bisher die Kosten für Privatbehandlungen durch den jeweiligen Chefarzt und die Unterbringung in der ersten Pflegeklasse erstattet erhalte.

14

Es kann dahinstehen, ob die Scheidung im Hinblick darauf, daß die Antragsgegnerin im Rahmen des Unterhalts nach § 1578 Abs. 2 BGB Anspruch auf die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit hat und auch keine Bedenken gegen eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Antragstellers bestehen, allein auf Grund ihrer Auswirkungen für die Krankenversicherung der Antragsgegnerin überhaupt zu einer schweren Härte i.S. von § 1568 Abs. 1 BGB zu führen vermag. Ausgehend von dem Grundsatz, daß der Anwendungsbereich der Härteklausel auf solche Fälle beschränkt ist, in denen die nachteiligen Auswirkungen der Ehescheidung für den betroffenen Ehegatten die Intensität einer schweren, ihm ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen (vgl. BGH FamRZ 1979, 422, 423 [BGH 31.01.1979 - IV ZR 72/78]), kann eine schwere Härte entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls nicht allein deshalb bejaht werden, weil der Krankenversicherungsschutz des Antragsgegners nach der Scheidung hinter demjenigen bei bestehender Ehe zurückbleibt und damit der bisherige Versorgungsstatus nicht aufrechterhalten wird. Desgleichen kann eine derartige Härte in einem Fall wie dem vorliegenden nicht bereits dann angenommen werden, wenn der scheidungsunwillige Ehegatte, wie geltend gemacht, während der Ehe zur Inanspruchnahme einer besonders aufwendigen ärztlichen und pflegerischen Versorgung imstande war und die Scheidung dazu führt, daß der Krankenversicherungsschutz für die Kosten einer derartigen Versorgung nicht mehr ausreicht. Aus diesen Gründen kann allein in dem Wegfall der staatlichen Beihilfe zu den Krankheitskosten der Antragsgegnerin kein Umstand erblickt werden, der eine schwere Härte bedeutet.

15

Daß mit Hilfe der von dem privaten Krankenversicherer der Antragsgegnerin angebotenen Zusatzversicherung die Kosten der ersten Pflegeklasse gedeckt würden, hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Vielmehr hat es festgestellt, daß dadurch die Kosten der zweiten Pflegeklasse sichergestellt würden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen schon deshalb fehl, weil die Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz selbst vorgetragen hat, daß sie (nach dem Wegfall der staatlichen Beihilfe) "nurmehr" die zweite Pflegeklasse in Anspruch nehmen könne, und damit die Gewährleistung eines entsprechenden Versicherungsschutzes gar nicht streitig war. Daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Würdigung gemäß § 1568 Abs. 1 BGB ein derartiges Maß ärztlicher und pflegerischer Versorgung als ausreichend angesehen hat, um eine schwere Härte für die Antragsgegnerin auszuschließen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dr. Grell
Lohmann
Dr. Seidl
Blumenröhr
Krohn