Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1981, Az.: 5 StR 162/81
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Verwirklichung des Tatbestandes des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt; Erfordernis der Erkennbarkeit in der Urteilsformel, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten verstoßen haben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1981
- Aktenzeichen
- 5 StR 162/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 17.10.1980
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
1. Fuhrunternehmer Dieter S. aus H.,
geboren am ... 1940 in G. (Westpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft
2. Kraftfahrer Otto L. aus H., geboren am ... 1951 in N., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 28. April 1981
nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten S. und L. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. Oktober 1980
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte S. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen
und
der Angeklagte L. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt werden;
- b)
in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. "wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei besonders schweren Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd", zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und den Angeklagten L. "wegen eines gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Beiden Angeklagten hat es die Fahrerlaubnis entzogen und auf eine Sperrfrist von fünf Jahren erkannt. Die von den Angeklagten mit der Revision erhobenen Sachbeschwerden haben teilweise Erfolg,
Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, hat das Landgericht bei beiden Angeklagten den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetmG angenommen, ohne im einzelnen anzugeben, welche der darunter angeführten zahlreichen Tathandlungen es für erfüllt hält (UA S. 17/18). Nur aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann der Senat entnehmen, daß das Landgericht u.a. die Tatbestände des "Erwerbs" und der "Einfuhr" für gegeben gehalten hat. Diese rechtliche Einordnung entspricht jedoch nicht den getroffenen Feststellungen. Danach haben die Angeklagten im Mai 1979 im gemeinschaftlichen Zusammenwirken bei einer Frachtfahrt in den nahen Osten 120 kg Haschisch in Syrien gekauft, um es später in der Bundesrepublik Deutschland weiterzuveräußern (UA S. 6). Dieses Rauschgift hat der Angeklagte L. gemeinsam mit dem Zeugen G. verborgen in dem von ihm gesteuerten Lastzug des Angeklagten Schulz in die Bundesrepublik eingeführt und nach Horstadt gebracht, wo sich der Fuhrbetrieb des Angeklagten S. befand. Ob und wie das Rauschgift später veräußert worden ist, hat das Landgericht nicht klären können. Der Angeklagte S. hat bei einem anderen Gütertransport nach Syrien im April 1980 dort 60 bis 70 kg Haschisch mit der Absicht erworben, diese Rauschgiftmenge in der Bundesrepublik weiterzuveräußern (UA S. 9). Auf der Rückfahrt durch Jugoslawien hat er das Rauschgift aus Angst vor Entdeckung weggeworfen.
Die Handlungsweise beider Angeklagten stellt sich unter diesen Umständen als ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetmG dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit ein Handeltreiben, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt (BGHSt 25, 290, 291; 29, 239, 240). In dieser umfassenden Tatform gehen der Erwerb, die Einfuhr und alle übrigen Tätigkeiten als unselbständige Teilstücke auf, wenn sie den beabsichtigten Umsatz fördern sollen (BGHSt 28, 308, 309; BGH Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 2 StR 270/80 - bei Körner NStZ 1981, 16; Beschluß vom 26. August 1980 - 5 StR 404/80 -).
Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch gegen beide Angeklagten geändert; auch die Urteilsformel muß erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten verstoßen haben (BGH Urteil vom 2. September 1980 - 5 StR 284/80; Beschluß vom 27. Januar 1981 - 5 StR 756/80). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Angeklagten hätten sich gegen den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens, dem die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe der Einfuhr und der Abgabe von Betäubungsmitteln als unselbständige Teilstücke zugrunde lagen, nicht anders verteidigen können.
Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß der Rechtsfehler hier den Rechtsfolgenausspruch beeinflußt hat. Die irrige Annahme gehäufter Verstöße gegen verschiedene Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes kann sich auf die Höhe der Strafen ausgewirkt haben (BGH Beschluß vom 6. Januar 1981 - 5 StR 681/80).
Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens hindert den neuen Tatrichter nicht, bei der Strafzumessung von dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 oder Nr. 6 a und b BetmG auszugehen (BGHSt 25, 290, 293).
Der Schriftsatz des Angeklagten L. vom 5. April 1981 hat dem Senat vorgelegen.
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel