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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1981, Az.: 3 StR 88/81

Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ; Rüge einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung; Verletzung der Hinweispflicht gegenüber einem Angeklagten sich zur Sache zur äußern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1981
Aktenzeichen
3 StR 88/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 25.09.1980

Fundstellen

  • NStZ 1981, 489
  • StV 1981, 271

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn während des Geschäftsjahres für die vom BGH zum zweiten Mal aufgehobenen Schwurgerichtssachen ein Auffangsschwurgericht eingerichtet wird.

  2. 2.

    Durch die vertretbare Beantwortung einer vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage wird weder gegen Art. 101 I 2 GG, § 16 II GVG verstoßen, noch eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung herbeigeführt. Einzelfall einer auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhenden Heranziehung von Schöffen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. April 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. September 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist rechtskräftig wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Wegen dieser Tat hat das Landgericht ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie ist nicht begründet.

3

A)

Verfahrensrügen

5

1.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Präsidium des Landgerichts den Geschäftsverteilungsplan durch Beschluß vom 26. Juni 1980 - 3204 E - 1536 - geändert und ein Auffangschwurgericht gebildet hat, das für die vom Bundesgerichtshof zum zweiten Mal aufgehobenen Schwurgerichtssachen zuständig sein sollte. Der Senat hatte das Urteil der XV. Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts durch Beschluß vom 13. September 1978 - 3 StR 302/78 - aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Deren Urteil ist vom Senat durch Beschluß vom 16. Januar 1980 - 3 StR 500/79 - im Strafausspruch aufgehoben worden. Die wiederum an das Landgericht verwiesene Sache ist der nach dem Wortlaut der Geschäftsverteilung zuständigen XV. Strafkammer vorgelegt worden, die sich in rechtlich vertretbarer Weise (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 354 Rdn 55) auf den Standpunkt gestellt hat, sie sei, weil sie mit der Sache bereits befaßt gewesen sei, gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Deshalb bedurfte es für den Rest des Geschäftsjahres einer Ergänzung des Geschäftsverteilungsplanes, die das Präsidium in entsprechender Anwendung des § 21 e GVG treffen konnte (Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 354 Rdn 22; § 21 e GVG Rdn 4) und getroffen hat.

6

2.

Die Entscheidung des Vorsitzenden der nach der Ergänzung des Geschäftsverteilungsplanes zuständigen Strafkammer über die Hinzuziehung der Schöffen führte nicht zu einer vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung. Sie war - bei fehlender gesetzlicher Regelung - vertretbar. Durch die vertretbare Beantwortung einer vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage wird aber weder gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG verstoßen noch eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung herbeigeführt (BGH GA 1976, 142; vgl. auch BGHSt 25, 66, 71;  27, 105, 107) [BGH 26.01.1977 - 2 StR 613/76].

7

a)

Der in dem Zeitpunkt, in dem der Vorsitzende die Frage der Schöffenbesetzung zu beantworten hatte, bereits vom Gesetzgeber verabschiedete § 46 GVG neuer Fassung regelt in Verbindung mit § 77 GVG die Frage, welche Schöffen für die ordentlichen Sitzungen einer während des Geschäftsjahres gebildeten Strafkammer hinzuzuziehen sind, dahin, daß diese aus der Hilfsschöffenliste ausgelost werden müssen.

8

b)

Die in § 46 GVG geregelten Rechtsgrundsätze sind im vorliegenden Verfahren nicht angewandt worden. Der Vorsitzende hat keine ordentlichen Sitzungen angesetzt, sondern die vorliegende Sache als außerordentliche Sitzung im Sinne des § 47 GVG nF behandelt und für diese nach § 49 Abs. 1 GVG nF die an bereitester Stelle stehenden Schöffen der Hilfsschöffenliste herangezogen. Dieses Verfahren wäre seit dem 1. Januar 1981 dann fehlerhaft, wenn dem § 46 GVG zu entnehmen wäre, daß für jede im Laufe des Geschäftsjahres gebildete Strafkammer ordentliche Sitzungen vorgesehen werden müssen. Ob das der Fall ist, bedarf hier nicht der Entscheidung; denn im Jahre 1980 lag der Entscheidung des Vorsitzenden noch eine vertretbare Rechtsauffassung zugrunde.

9

aa)

Die §§ 45 ff GVG sind durch Artikel 2 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 (BGBl 1978 I 1645) geändert worden. Die hier infrage stehende Neuregelung der §§ 47, 48, 49 Abs. 1 GVG ist zum 1. Januar 1979 in Kraft gesetzt worden (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes). Dagegen sind die §§ 45, 46 GVG in der Neufassung mit der Maßgabe in Kraft getreten (Art. 8 Abs. 8 des Gesetzes), daß sie erstmals mit der am 1. Januar 1981 für Schöffen beginnenden Amtsperiode anzuwenden sind. Eine Übergangsregelung für die Jahre 1979 und 1980 hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Der Regierungsentwurf vertritt insoweit die Auffassung, daß bis zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit des neuen Rechts nach den bisherigen Vorschriften zu verfahren sei (BT-Drucks. 8/976, S. 72). Dem hat Schäfer (in Löwe/Rosenberg a.a.O., Ergänzungsband § 46 Rdn 8) in der Erwägung widersprochen, daß es für die in § 46 GVG geregelte Materie keine bisherigen Vorschriften gebe. Schäfer meint deshalb, es bestünden keine Bedenken, schon vor dem 1. Januar 1981 nach § 46 GVG zu verfahren. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob dieser Auffassung gefolgt werden könnte. Angesichts der ihr entgegenstehenden gesetzlichen Regelung, welche die Anwendbarkeit des § 46 GVG ausdrücklich erst ab 1. Januar 1981 ermöglicht, ist es jedenfalls nicht unvertretbar, daß der Vorsitzende bei der Terminsanberaumung und bei der Schöffenwahl nicht auf die Regelung des § 46 GVG nF zurückgegriffen hat.

10

bb)

Das frühere Recht enthielt keine ausdrückliche Regelung (vgl. Schäfer a.a.O., Ergänzungsband § 46 Rdn 1). Kleinknecht (StPO, 33. Aufl. § 45 Rdn 6) und Schäfer (a.a.O. § 45 Rdn 3) vertraten in ihrer Kommentierung zu dem im Jahre 1980 fortgeltenden § 45 GVG aF die Auffassung, für eine mit Rücksicht auf § 354 StPO gebildete Auffangstrafkammer brauchten ordentliche Sitzungstage nicht im voraus bestimmt zu werden, wenn ungewiß sei, ob überhaupt zurückverwiesene Sachen anfielen, oder wenn nur mit ganz wenigen, zeitlich nicht von vornherein einzuordnenden Sachen zu rechnen sei. Die Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, nicht zu entgegenstehenden Ergebnissen gekommen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs in BGHSt 15, 107 betrifft einen anderen Fall (vgl. hierzu aber Sieg NJW 1980, 2453). Das gilt auch für die in NJW 1965, 546 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, welche die Bildung eines Spruchkörpers betrifft, für den mit regelmäßigem Arbeitsanfall zu rechnen war. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß der Vorsitzende, indem er sich im Ergebnis der Auffassung von Kleinknecht und Schäfer angeschlossen hat, einen klar zutage liegenden Gesetzesverstoß oder einen willkürlichen Eingriff in die Besetzung des Gerichts - und nur eine solche Handlungsweise hätte zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung geführt (vgl. BGHSt 27, 105, 107) [BGH 26.01.1977 - 2 StR 613/76] - begangen hätte. Nach der von Kleinknecht und Schäfer zu früherem Recht vertretenen Auffassung hätten die für den außerordentlichen Sitzungstag heranzuziehenden Schöffen allerdings nach § 48 GVG aF ausgelost werden müssen. Es liegt hier aber kein Rechtsfehler darin, daß der Vorsitzende dieses Verfahren nicht gewählt hat; denn § 48 GVG aF war - anders als § 45 GVG aF - in dem Zeitpunkt, in dem er den Hauptverhandlungstermin anzuberaumen hatte, bereits durch neues Recht ersetzt. Dieses sieht in den §§ 47, 49 GVG für außerordentliche Sitzungstage das Verfahren vor, das der Vorsitzende beachtet hat, nämlich die Heranziehung von Schöffen, die in der Hilfsschöffenliste an bereitester Stelle stehen.

11

3.

Die Rüge, der Vorsitzende habe die Hilfsschöffen K. und B. zu Unrecht von der Dienstleistung entbunden, kann die Revision gemäß § 336 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 54 Abs. 3, § 77 GVG nicht stützen. Die Entscheidungen des Vorsitzenden sind im übrigen offensichtlich vertretbar.

13

Die Rüge, der Angeklagte sei nicht - wie in § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschrieben - darauf hingewiesen worden, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, ist schon deshalb unbegründet, weil der Angeklagte, gegen den in dieser Sache zum dritten Mal vor einem Schwurgericht verhandelt wurde, seine Verteidigungsmöglichkeiten kannte (im übrigen vgl. BGHSt 25, 325, 331 ff) [BGH 14.05.1974 - 1 StR 366/73].

14

B)

Sachrüge

15

Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht durfte zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, daß dieser den Tatbestand des § 223 StGB durch zwei Handlungen - Schlagen und Würgen - verletzt hatte. Die Strafkammer war sich der Tatsache bewußt, daß nur eine dieser Handlungen zum Tode der Ehefrau des Angeklagten geführt hatte. Daß das Landgericht die untere Grenze des Strafrahmens irrig mit sechs - statt mit drei - Monaten angenommen hat, war ersichtlich ohne Einfluß auf die erkannte Strafe.

16

Der Vortrag der Revision, die Strafkammer habe sich mit - den Schuldspruch betreffenden - bindenden Feststellungen dadurch in Widerspruch gesetzt, daß sie neue Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten nach der Tat getroffen habe, trifft deshalb nicht zu, weil Jene Feststellungen Bedeutung nur für den Rechtsfolgenausspruch haben und deshalb mit diesem aufgehoben worden waren. Die neu getroffenen Feststellungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte