Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.1978, Az.: 3 StR 302/78
Hinzuziehen eines weiteren sachkundigen Sachverständigen bei Infragestellung bisheriger Gutachten durch diesen und unklarer Beweislage (Aufklärungsrüge)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.09.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 302/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 24.02.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessführer
Verwaltungsangestellter Hans Erich D. aus Sch. geboren am ... 1941 in L./Th.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. September 1978
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg.
Das Landgericht hat zwei Sachverständige zu der Frage gehört, ob die an der Leiche der Ehefrau des Angeklagten festgestellten Verletzungen des Kehlkopfes und des Unterkiefers postmortal entstanden oder der Getöteten zu Lebzeiten beigebracht worden sind. Der Verteidiger stellte das entscheidungserhebliche - mit dem Obduktionsbericht nicht übereinstimmende (UA S. 38) - Ergebnis der Gutachten in Zweifel, daß "sowohl der Kieferbruch als auch der Bruch der Schildknorpel mit größter Wahrscheinlichkeit zu Lebzeiten von Frau D. erfolgt sein müssen" (UA S. 34). Er regte an, den Gerichtsmediziner Prof. Dr. A. A.-Z. von Amts wegen zu laden. Der Vorsitzende lehnte dies ab. Daraufhin ließ der Verteidiger den genannten Sachverständigen gemäß § 220 Abs. 1 Satz 1 StPO förmlich zum Hauptverhandlungstermin am 22. Februar 1978 laden. Zur Deckung der dem Sachverständigen zustehenden Entschädigung fügte er dem Ladungsschreiben 500,00 DM bei. Der damit ordnungsgemäß geladene Sachverständige erschien zu dem Termin nicht. Nach einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung erklärte der Verteidiger, er habe fernmündlich mit dem geladenen Sachverständigen gesprochen. Dieser habe erklärt, er sei nur bereit, einer gerichtlichen Ladung zu folgen; im übrigen halte er, der Sachverständige, die Feststellungen in den Gutachten der vom Gericht gehörten Sachverständigen für unzutreffend. Der Verteidiger beantragte nunmehr, Prof. Dr. A.-Z. in die Kosten des Termins zu verurteilen, gegen ihn ein Ordnungsgeld zu verhängen, die Hauptverhandlung sodann auszusetzen, neuen Termin anzuberaumen und den Sachverständigen zu diesem Termin zu laden. Das Gericht legte dem ordnungsgemäß geladenen Sachverständigen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auf und setzte gegen ihn ein Ordnungsgeld von 500,00 DM, ersatzweise 5 Tage Haft, fest. Den Aussetzungsantrag der Verteidigung lehnte die Strafkammer ohne nähere Begründung durch verkündeten Beschluß ab.
Anschließend stellte die Verteidigung zwei Beweisanträge, in denen - in erster Linie durch Gutachten des Prof. Dr. A.-Z. dessen besondere Sachkunde behauptet wurde - unter Beweis gestellt wurde, daß die Verletzungen des Kehlkopfes und des Unterkiefers postmortal entstanden seien, und daß die Ehefrau des Angeklagten den "Reflextod" erlitten habe, d.h. einen plötzlichen Tod aus natürlicher Ursache. Das Gericht lehnte die Beweisanträge gemäß § 244 Abs. 4 StPO mit der Begründung ab, daß die bereits in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsachen erwiesen hältten; die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz StPO wurden vom Landgericht verneint. Anschließend wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Der Staatsanwalt stellte seinen Schlußantrag. Der Verteidiger plädierte am 24. Februar 1978; an diesem Tage wurde auch das Urteil verkündet.
Zu Recht macht die Revision geltend, daß es angesichts der Besonderheiten des Falles Pflicht des Gerichts gewesen sei, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf die Vernehmung des Sachverständigen Dr. A.-Z. zu erstrecken. Der Sachverständige hatte, wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung versicherte, fernmündlich mitgeteilt, daß die "Feststellungen" der von der Strafkammer gehörten Sachverständigen "unzutreffend" seien. Die Beweislage war nicht so eindeutig, daß ein solcher Hinweis ungeprüft übergangen werden durfte. Die Leiche, die - als sie gefunden wurde - schon stark in Verwesung übergegangen war (UA S. 23), wies erhebliche Verletzungen auf, die von den vernommenen Sachverständigen als postmortal entstanden bezeichnet wurden (UA S. 37). Dies wurde in dem vorläufigen Gutachten, das direkt nach der Obduktion stichwortartig diktiert worden ist, auch für den Bruch des Unterkiefers angenommen (UA S. 38). Bei der ersten Betrachtung fiel lediglich die Verletzung des Schildknorpels aus dem Rahmen des durch postmortale Einwirkungen Erklärlichen (UA S. 39). Nach der Auffassung der Gutachter, der das Landgericht gefolgt ist, ist der Tod von Frau D. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch einen Schlag auf den Hals oder den Kopf verursacht worden, und zwar durch Erschütterung oder Verletzung des verlängerten Markes oder durch Beeinträchtigung eines Hirnbasisgefäßes (UA S. 44). Wie das Landgericht bei dieser Annahme der Gutachter dazu kommt, auch das von ihm festgestellte Würgen sei eine Todesursache - möglicherweise sogar die einzige - gewesen, ist nicht ersichtlich; die Möglichkeit einer Feststellung, das Würgen habe den Erstickungstod herbeigeführt, schließt es ausdrücklich aus. Hinzu kommt, daß die Gutachter letztlich nicht ausschließen konnten, daß der Kiefer- und der Schildknorpelbruch durch andere Gewalteinwirkungen als durch die dem Angeklagten zur Last gelegten (UA S. 17, 18) entstanden sind (UA S. 39). Diese Beweislage hätte dem Landgericht Anlaß zu besonderer Sorgfalt bei der Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel geben müssen. Der Hinweis des Verteidigers, ein Sachverständiger - dessen Sachkunde nicht zu bezweifeln ist - habe ihm gegenüber die Schlußfolgerungen der vom Gericht vernommenen Gutachter in Frage gestellt, hätte deshalb das Gericht wegen seiner Pflicht zur Wahrheitserforschung nötigen müssen, diesen Sachverständigen neben den bereits vernommenen zu hören, und zwar selbst dann, wenn ein dahingehender Beweisantrag ohne Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden könnte (BGHSt 23, 176 ff). Dies gilt hier um so mehr, als die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. A.-Zadeh ohne Schwierigkeiten und ohne größere Verzögerung der Hauptverhandlung möglich gewesen wäre. Dieser gehört am Gerichtssitz dem Institut für gerichtliche Medizin der Universität Düsseldorf an und war dort am Vormittag des 22. Februars 1978 zumindest fernmündlich erreichbar. Der ordnungsgemäßen Ladung der Verteidigung war er nach seinen Angaben, die er dem Verteidiger gegenüber gemacht hatte, nur deshalb nicht gefolgt, weil er eine gerichtliche Ladung für notwendig hielt. Dieses Mißverständnis wäre fernmündlich leicht zu beheben gewesen. Fernmündlich hätte sich auch klären lassen, ob und inwieweit er mit den Umständen des zur Entscheidung stehenden Falles vertraut war, und ob die von ihm ermittelten Erkenntnisse seine Vernehmung unumgänglich machten. Da das Gericht jede Aufklärung in dieser Richtung unterlassen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der Nicht Vernehmung von Prof. Dr. A.-Z.
Da bereits die Rüge aus § 244 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des Urteils führt, bedürfen die sonstigen Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts keiner Entscheidung.
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm