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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.1981, Az.: 5 StR 717/80

Wirkungen der nicht bestehenden Pflicht zur Beweiserhebung über offenkundige Tatsachen für die Einführung in die Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1981
Aktenzeichen
5 StR 717/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 14.05.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 223

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

1. Borvin W. aus H., dort geboren am ... 1938, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft

2. Horst Heribert Leopold Edwin von P. aus H., geboren am ... 1944 in B. (Westpreußen)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 31. März 1981
gemäß § 349 Absatz 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten W. und von P. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 1980, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten W. und von P. zu entscheiden hat.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gegen die Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:

"Erfolg hat die von beiden Beschwerdeführern ... erhobene Rüge aus § 261 StPO, wonach eine als offenkundig behandelte Tatsache (UA S. 163) nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei.

Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht schon der Wortlaut der Urteilsgründe, nach dem insbesondere nur im Zusammenhang mit weiteren, nämlich 'gerichtskundigen Tatsachen' die Rede davon ist, sie seien in die Hauptverhandlung 'eingeführt' worden (UA S. 46); sie wird darüber hinaus bestätigt durch die dienstlichen Erklärungen der an der Verhandlung beteiligten Berufsrichter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft (Bd. VII Bl. 1302 R/1304 d.A.).

Dieser Sachverhalt begründet den gerügten Verfahrensverstoß. Über offenkundige Tatsachen braucht zwar kein Beweis erhoben zu werden; doch wird dadurch nicht die Notwendigkeit berührt, die Tatsache zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, um den Angeklagten die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (BGHSt 6, 292, 295 [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54]/296; BGH, Urt. v. 24.4.1976 - 1 StR 164/76; BVerfGE 10, 177, 182).

Daß das Urteil auf diesem Mangel beruht, läßt sich nicht, geschweige denn bei der Art der davon betroffenen Beweiswürdigung zur Alibi-Behauptung des Beschwerdeführers von P. (UA S. 149 ff, insbes. UA S. 162/163) ausschließen. Da beide Beschwerdeführer durch die eine unmittelbare Tatbeteiligung bestätigende Aussage des früheren Mitangeklagten We. überführt wurden (UA S. 174 ff), wird von der fehlerhaften Alibi-Beurteilung die Zuverlässigkeit dieser Aussage und damit auch die Verurteilung des Beschwerdeführers W. betroffen".

2

Der Senat tritt dem bei.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Niepel