Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1981, Az.: 1 StR 40/81
Verletzung der Inaugenscheinnahme durch einen Ermessensfehlgebrauch; Pflichtgemäßes Ermessen eines Tatrichters bezüglich der Einnahme eines Augenscheins; Verletzung einer Aufklärungspflicht durch Ablehnung eines Augenscheins; Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Verteidigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 40/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 24.03.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1981, 310
- StV 1981, 395-396
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ob die Einnahme eines Augenscheins durch Besichtigung der Örtlichkeit oder von Abbildungen oder Fotografien vorzunehmen ist, obliegt grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters. Ein Ermessensfehlgebrauch kann nur angenommen werden, wenn es sich aufdrängte, daß eine Besichtigung der Örtlichkeit zu Ergebnissen führen wird, die über das hinausgehen, was aus Modellen, Skizzen oder Fotografien zu entnehmen war.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus T. als Vertreter der Nebenklägerin Luise N.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. und Rechtsanwalt Borst aus N. als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Luise N. gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 24. März 1980 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
Dem Angeklagten lag zur Last, am 29. August 1976 während einer Fahrt mit seinem u.a. gegen Feuersgefahr versicherten Segelkajütboot "Calypso" auf dem Bodensee seine Ehefrau vorsätzlich getötet und danach, um einen Uhfall vorzutäuschen und die Versicherungssumme kassieren zu können, das Boot in Brand gesetzt und versenkt zu haben. Der Anklagevorwurf ging weiter dahin, daß der Angeklagte seinen Versicherer durch falsche Angaben über den Untergang des Schiffes sowie über Anzahl und Wert der an Bord befindlichen mitversicherten Sache getäuscht und zur Auszahlung einer Versicherungssumme von 70.000,- DM veranlaßt habe. Das Landgericht hat den Angeklagten allein wegen betrügerischer Erschleichung eines Teilbetrages der Versicherungssumme in Höhe von 3.000,- DM durch unrichtige Angaben über das mitversicherte Bootsinventar zu einer Geldstrafe verurteilt. Von den Vorwürfen des Mordes, des Versicherungsbetruges und eines weiteren Betruges hat es ihn dagegen freigesprochen.
Gegen dieses Urteil haben, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Revision eingelegt; beide Beschwerdeführerinnen rügen Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft
1.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet zunächst die Ablehnung des von ihr gestellten Beweisantrags auf Inaugenscheinnahme des Wracks des am 29. August 1976 im Bodensee gesunkenen und später gehobenen Segelboots des Angeklagten. Die Rüge ist nicht begründet.
Das Landgericht hat den Antrag im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es habe sich bereits in der bisherigen Hauptverhandlung ein "genaues und umfassendes Bild von dem Aussehen, den Größenverhältnissen und von einzelnen Einrichtungen bzw. Erscheinungen in und an dem Boot 'Calypso' machen" können. Dazu sei das Gericht insbesondere durch ein vom Angeklagten angefertigtes 9 detailgetreues und maßstabgerechtes Modell seines Segelbootes in die Lage versetzt worden. An diesem Modell habe der Angeklagte Erklärungen abgegeben; Sachverständige und Zeugen hätten Örtlichkeiten und sonstige räumliche Gegebenheiten erläutert. Weiter zur Unterrichtung der Schwurgerichtskammer hätten beigetragen die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die das Äußere und die Innenräume der "Calypso" nach ihrer Bergung in Total- als auch in Detailaufnahmen wiedergeben würden. Diese Fotografien seien von als Zeugen vernommenen Polizeibeamten erläutert worden.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand; die Ablehnung der Inaugenscheinnahme des Wracks der "Calypso" verletzt weder § 244 Abs. 5 noch § 244 Abs. 2 StPO.
Darüber, ob die Einnahme eines Augenscheins zur Erforschung der Wahrheit geboten ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 244 Abs. 5 StPO). Grundsätzlich ist dabei anerkannt, daß an Stelle der Besichtigung der Örtlichkeit selbst die Besichtigung von Abbildungen oder Fotografien genügen kann (BGH VRS 5, 541, 543; RG HRR 1932 Nr. 689). Ob der Augenschein auf die eine oder andere Art vorzunehmen ist, obliegt zunächst der Beurteilung des Tatrichters (vgl. auch RGSt 47, 106, 107). Ein Ermessensfehlgebrauch und damit eine Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO könnte daher nur dann angenommen werden, wenn es sich aufdrängte, daß eine Besichtigung der Örtlichkeit selbst zu Ergebnissen führen würde, die über das hinausgingen, was aus Modellen, Skizzen oder Fotografien zu entnehmen war.
Solche Ergebnisse waren jedoch hier von einer Besichtigung des Schiffswracks nicht zu erwarten. Die Frage, die vor allem durch einen Augenschein, sei es an Fotografien und an einem Modell, sei es am Boot selbst, zu klären war, war die, ob der Geschehensablauf, wie ihn der Angeklagte schließlich geschildert hat, mit den gegebenen Örtlichkeiten in Einklang zu bringen war. Insoweit meint die Staatsanwaltschaft insbesondere, diese Darstellung könne deshalb nicht zutreffen, weil bei der Enge der Räumlichkeiten der Angeklagte Brandverletzungen und Brandspuren an seiner Kleidung hätte aufweisen müssen. Gerade diese Frage hätte jedoch auch bei einer Besichtigung des Bootes nicht weiter geklärt werden können, weil dabei der Brand weder hätte rekonstruiert noch seine Entwicklung gedanklich hätte nachvollzogen werden können. Ebensowenig trifft es allgemein zu, daß ein zutreffender Eindruck von einem sehr kleinen Raum und davon, was dort möglich sei, sich nur durch das Betreten dieses Raumes gewinnen lasse; auch insoweit muß die Entscheidung beim Tatrichter verbleiben, wie er sich Vorstellungen von einem derartigen Raum und darüber, was darin möglich ist, verschafft (vgl. BGH VRS 20, 202, 204).
Auch hinsichtlich der im Urteil erörterten Möglichkeit, die Badeleiter vom Wasser aus herunterzuklappen, hätte ein am Wrack vorgenommener Augenschein ersichtlich keine weiteren Erkenntnisse bringen können. Im Ergebnis das gleiche muß für die Rückseite des Armaturenbretts, wo der Schußapparat gefunden wurde und nach Einlassung des Angeklagten schon Jahrelang gelegen hatte, gelten. Insoweit ergibt sich nämlich aus dem vorhandenen und in Augenschein genommenen Lichtbild hinreichend deutlich, daß dort Anschlüsse für Stromkabel verliefen und auch teilweise offenlagen; ob es sinnvoll war, dort einen metallischen Gegenstand längere Zeit aufzubewahren und ob die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten glaubhaft war, war damit eine Frage der Bewertung, für deren Beantwortung eine Besichtigung des Bootes selbst weitere Aufklärung nicht versprechen konnte.
Aus den dargelegten Gründen kann auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) in der Ablehnung eines Augenscheins nicht gesehen werden.
2.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet weiter, daß das Landgericht ihrem Antrag, das in Augenschein genommene Bootsmodell und die zur Demonstration daran benutzten Figuren auf ihre Maßstabstreue zu vermessen, nicht nachgekommen ist. Nach den Urteilsfeststellungen war das in der Hauptverhandlung verwendete Modell jedoch detailgetreu und, was die wesentlichen Maße anbelangt, maßstabsgerecht (UA S. 140). Es ist daher davon auszugehen, daß das Landgericht das Modell überprüft hat. Einer ausdrücklichen Verbescheidung des von der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründungsschrift als Beweisermittlungsantrag bezeichneten Antrags bedurfte es daher nicht.
3.
Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, mit der die Staatsanwaltschaft die Ablehnung mehrerer Hilfsbeweisanträge beanstandet.
a)
Den Antrag auf Einnahme eines Augenscheins und Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß die Badeleiter nicht vom Wasser aus heruntergeklappt werden konnte, hat das Landgericht abgelehnt, weil die Einnahme des beantragten Augenscheins nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei und die Schwurgerichtskammer zur Beurteilung der anstehenden Frage selbst die erforderliche Sachkunde besitze.
Insoweit ist der Staatsanwaltschaft zwar zuzugeben, daß die diesbezüglichen Darlegungen des Urteils (UA S. 139) deshalb mangelhaft sind, weil nicht näher ausgeführt wird, wie das Landgericht zu seinem Ergebnis gekommen ist. Da das Landgericht jedoch annimmt, daß es einer im Wasser befindlichen Person, wenn überhaupt, nur relativ mühsam gelingen könne, die Badeleiter unter den gegebenen umständen vom Wasser aus abzuklappen, erscheint schon fraglich, ob das Urteil auf diesem Mangel beruhen könnte. Jedenfalls scheitert die Rüge daran, daß das Landgericht im Ergebnis die aufgestellte Beweisbehauptung als schon erwiesen ansah. Die Beweisfrage konnte bei der gegebenen Beweislage nur für die Glaubwürdigkeit des Angeklagten von Bedeutung sein. Insoweit nimmt das Landgericht aber an, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung (UA S. 85) davon ausgehen konnte, daß es seiner Ehefrau aus eigener Kraft wohl nicht gelingen werde, über die hochgeklappte Badeleiter wieder an Bord zu kommen (UA S. 84). Das Landgericht glaubt daher in diesem Punkt dem Angeklagten ohnehin nicht.
b)
Die Nichteinnahme eines Augenscheins bezüglich des Schrägsitzventils der Wasseraufnahme für die Motorkühlung hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Die Urteilsgründe erlauben keine Zweifel, daß sich das Gericht auch ohne Augenscheinseinnahme über die Lage aller Ventile eingehend informiert hat (UA S. 87 ff).
c)
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß durch eine Öffnung 29 cm über der Wasserlinie bei einem Segelboot immer wieder Wasser in das Boot eindringt, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler unter Berufung auf eigene Sachkunde abgelehnt (UA S. 138).
d)
Schließlich kann auch nicht beanstandet werden, daß das Landgericht den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Aufbewahrung des Schießapparats unter Berufung auf eigene Sachkunde abgelehnt hat. Ob die Lagerung hinter dem Armaturenbrett sinnvoll war und welche Gefahren für das elektrische System des Bootes sich daraus ergaben, konnte das Landgericht selbst beurteilen, zumal feststand, daß die Waffe, die in geladenem Zustand aufgefunden wurde, jedenfalls zuletzt dort aufbewahrt worden war (UA S. 124).
4.
a)
Die Rüge, der Zeuge W. sei nicht befragt worden, welche Äußerungen der Angeklagte ihm gegenüber zu dem Benzinkocher gemacht habe, dringt nicht durch. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht mit der Begründung geltendgemacht werden, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 17, 351, 352) [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62].
b)
Die Vernehmung des Richters am LG Roesch als Zeugen drängte sich dem Tatrichter nicht auf. Bei der Würdigung des Landgerichts, die lückenlosen Darlegungen des Angeklagten zur "Geschichte" der beiden Benzinkocher seien umso glaubhafter gewesen, als er auf die ihm an diesem Verhandlungstag dazu gestellten Fragen völlig unvorbereitet gewesen sei (UA S. 69), liegt das Schwergewicht bei den Worten "an diesem Verhandlungstag". Denn daß der Angeklagte überhaupt mit einer Erörterung der Frage, ob ein Benzinkocher vorhanden war und woher er stammte, rechnen mußte, liegt auf der Hand. Im übrigen stellte die genannte Schilderung nur eine von mehreren erheblichen Umständen dar, die das Landgericht zu dem Schluß veranlaßten, die Einlassung des Angeklagten, es sei ein Benzinkocher an Bord gewesen, sei nicht zu widerlegen.
c)
Die von der Staatsanwaltschaft vermißte Verlesung einer von der Kripo erstellten Zusammenfassung der Ermittlungen hätte gegen § 250 StPO verstoßen. Im übrigen hat sich das Landgericht mit der Frage auseinandergesetzt, warum der Angeklagte den Benzinkocher nicht in seiner Schadensmeldung an die Versicherung angeführt hat (UA S. 70).
5.
Der von der Staatsanwaltschaft geltendgemachte Verstoß gegen § 261 StPO durch Besichtigungen von Videoaufzeichnungen des Seegrundes mit Segel und "Bündel" ist nicht erwiesen.
Der geltendgemachte Verfahrensfehler würde nur dann vorliegen, wenn das Landgericht die Eindrücke, die es sich durch die Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen verschafft hat, bei der Urteilsfindung berücksichtigt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Das Landgericht stützt seine Beurteilung, das "Bündel" enthalte keine Leiche, auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotografien davon und die dazu gemachten Angaben des Zeugen Herzog (UA S. 158).
6.
Nicht ausdrücklich erörterte Verfahrensrügen, die sich aus dem Gesamtvortrag ergeben, sind jedenfalls unbegründet.
II.
Verfahrens rügen der Nebenklägerin
1.
Die Nebenklägerin rügt, der Angeklagte sei nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen, weil Rechtsanwalt B., der zusammen mit Rechtsanwalt W. den Angeklagten verteidigte, sich gehindert gesehen hatte, dem Zeugen M., den er früher in anderer Sache vertreten hatte, Fragen zu stellen. Die Rüge muß schon daran scheitern, daß die Vorschriften über die notwendige Verteidigung zu den Rechtsnormen gehören, die lediglich zu Gunsten des Angeklagten gegeben sind und die gemäß § 339 StPO von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltendgemacht werden können, eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen. Weitergehende Rechte hat auch die Nebenklägerin nicht (Löwe-Rosenberg-Meyer, StPO, 23. Aufl., § 339 Rdn. 4, 7).
Im übrigen betraf, wie auch vom Schwurgericht in seinem diesbezüglichen Beschluß zutreffend hervorgehoben, die Verhinderung des Verteidigers Rechtsanwalt B. nur den Verfahrensabschnitt, in dem der Zeuge M. vernommen worden war; dieser Teil der Hauptverhandlung ist in Anwesenheit des weiteren Verteidigers Rechtsanwalt W. wiederholt worden (Bd. XXI Bl. 102 d.A.).
2.
Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag der Nebenklägerin auf Einnahme eines Augenscheins der vom Angeklagten in früheren Jahren hergestellten Filme zu Unrecht abgelehnt, dringt gleichfalls nicht durch.
Insoweit ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, daß der Beschluß, mit dem das Landgericht die Vorführung dieser Filme abgelehnt hat, schon deshalb rechtlichen Bedenken unterliegt, weil es sich dabei um präsente Beweismittel handelte, wobei es hier im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob sie vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft oder auf Veranlassung des Angeklagten herbeigeschafft worden waren; in keinem Falle lagen die Ablehnungsgründe des § 245 StPO vor.
Doch kann das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen. Soweit dargetan werden sollte, es sei nicht möglich, die Badeleiter vom Wasser aus abzuklappen, hat auch nach Auffassung des Schwurgerichts der Angeklagte davon ausgehen können, daß es seiner Frau aus eigener Kraft nicht gelingen werde, über die nach oben geklappte Badeleiter wieder an Bord zu kommen; der Angeklagte habe gewußt, daß die Badeleiter wegen des in der Halterung sitzenden Schaftes der Nationalflagge und wegen der Befestigung der Leiter durch eine Gummilasche an der Reling nur ganz schwer und relativ mühsam durch eine im Wasser schwimmende Person herabgeklappt werden könne, sofern dies überhaupt gelinge (UA S. 84; vgl. dazu I 3 a).
Soweit sich der Antrag darauf bezog, ob die Eheleute Blass schon zu früherer Zeit einen Benzinkocher benutzt hätten, ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß, selbst wenn auf diesen Filmen kein Benzinkocher zu sehen gewesen wäre, daraus Schlüsse weder dahin, daß niemals ein Benzinkocher beim Camping benutzt worden sei noch dahin, daß ein solcher Kocher nicht an Bord gewesen sei, gezogen hätten werden können.
Der in diesem Zusammenhang weiter geltendgemachte Verstoß gegen § 261 StPO ist gleichfalls nicht dargetan, denn es ist nicht erwiesen, daß das Landgericht den in den Akten (Bd. XIX Bl. 1005 d.A.) befindlichen Vermerk eines Geschäftsstellenbeamten über eine telefonische Äußerung des Angeklagten zum Inhalt der Filme verwertet hat. Damit kann auch der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht festgestellt werden.
3.
Die Rüge, das Landgericht habe über den Hilfsbeweisantrag, ein am Heck des Bootes gefundenes Gummiband in Augenschein zu nehmen, nicht entschieden, ist unbegründet, denn der Antrag ist - in zulässiger Weise - im Urteil verbeschieden worden (UA S. 150); daß die dort vom Landgericht angeführten Abiehnungsgründe rechtsfehlerhaft seien, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.
4.
Auch hinsichtlich der Beweisanträge vom 21. Dezember 1979 - auf Rekonstruktion des Tatgeschehens - und vom 31. Januar 1980 - auf Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins am geborgenen Segelboot - trifft die Beanstandung, über diese Anträge sei nicht entschieden worden, nicht zu; die Anträge hat das Landgericht in der Sitzung vom 4. Februar 1980 abgelehnt (Bd. XXI Anl. 11 hinter BL. 119 d.A.).
Diese Entscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Dem Schwurgericht ist darin zuzustimmen, daß eine Rekonstruktion nach erneuter Herbeiführung eines Brandes in dem ausgebrannten Wrack jedenfalls nutzlos wäre. Hinsichtlich der Einnahme eines Augenscheins ohne Rekonstruktion ist auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft (I 1) zu verweisen.
5.
Die Rüge, das Landgericht habe entgegen den von der Nebenklägerin gestellten Anträgen die früheren Aussagen der Zeuginnen G. und S. nicht gemäß § 253 Abs. 1 StPO verlesen, ist unbegründet. Die Sitzungsniederschrift vermerkt dazu hinsichtlich der Zeugin G., dem gestellten Antrag sei stattgegeben worden, indem er durchgeführt wurde (Bd. XX Bl. 16 d.A.), hinsichtlich der Zeugin S., dem gestellten Antrag sei stattgegeben worden, indem die im Antrag genannten Stellen im Wege des Vorhalts verlesen wurden (Bd. XX Bl. 44 d.A.). Damit ist das Gegenteil der Behauptungen der Beschwerdeführerin bewiesen (§§ 255, 274 StPO).
6.
Soweit sich die Nebenklägerin die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen. Zugleich gilt auch das dort zu I 6 Gesagte.
III.
Sachrügen
Die von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin erhobene und näher ausgeführte Sachbeschwerde dringt gleichfalls nicht durch.
1.
a)
Im Ergebnis unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe einen Widerspruch zwischen seinen Feststellungen und der Einlassung des Angeklagten zur Frage der Verwendbarkeit des Propangaskochers nicht geklärt.
Richtig ist insoweit, daß das Landgericht einerseits davon ausgeht, der Propangaskocher habe zumindest bis in die Zeit Frühsommer 1976 einwandfrei funktioniert (UA S. 60), andererseits sich aber nicht weiter mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, seit etwa einem Jahr vor dem Unglück (29.8.1976) habe die linke Flamme nicht mehr richtig gebrannt (UA S. 62). Ersichtlich handelte es sich hier jedoch um Divergenzen, denen wesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden kann; daß das Landgericht sich nicht mit der von der auf Zeugenaussagen beruhenden Feststellung abweichenden Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, kann daher aus Rechts gründen nicht beanstandet werden.
b)
Dem Umstand, daß die Gasflasche geschlossen war, konnte das Landgericht eine gewisse, wenn auch nicht allzu große Bedeutung beimessen, denn dieser Umstand konnte jedenfalls dafür sprechen, daß vor dem Brand nicht mit dem Propangaskocher gekocht worden war (UA S. 62). Ein Rechtsfehler liegt in dieser Beurteilung jedenfalls nicht.
c)
Die aufgefundene Injektionsspritze durfte das Landgericht als Indiz für die Einlassung des Angeklagten ansehen (UA S. 66). Aus der von diesem dem Zeugen B. gegebenen Schilderung der Verwendung dieser Spritze hat das Landgericht nur geschlossen, daß der Angeklagte zu einem relativ frühen Zeitpunkt die Sache so wie in der Hauptverhandlung dargestellt hat. Dagegen bestehen keine Bedenken.
d)
Soweit das Landgericht aus dem Fundort der Injektionsspritze Schlüsse zugunsten des Angeklagten zieht (UA S. 67, 68), kann das aus Rechtsgründen gleichfalls nicht beanstandet werden. Mit der Möglichkeit, die Spritze sei in das Spülbecken eingeschwemmt worden, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt (UA S. 68). Für die weitere Möglichkeit, der Angeklagte könnte die Spritze zur Tat benutzt haben, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, so daß das Landgericht sich damit nicht auseinandersetzen mußte.
Ein Widerspruch in den Ausführungen zur Aufbewahrung von Werkzeug ist in diesem Zusammenhang nicht dargetan, da Werkzeug an verschiedenen Stellen aufbewahrt werden konnte.
e)
Den Benzinkanister hat das Landgericht zu Recht als Beweismittel beurteilt, das Schlüsse sowohl für als auch gegen den Angeklagten zuließ. Wenn das Benzin tatsächlich zum Kochen dienen sollte, konnte auch die Injektionsspritze zur richtigen Dosierung des Benzins bestimmt gewesen sein.
f)
Bei der Vernehmung in Gegenwart des schweizerischen Staatsanwalts Dr. S. hat der Angeklagte den Benzinkocher nicht nur erwähnt, sondern es als möglich hingestellt, daß seine Frau ihn "zur Hand genommen habe" (UA S. 28). Eine nähere Schilderung hätte die "Explosionsversion" von vornherein unglaubhaft gemacht.
2.
Die Staatsanwaltschaft sieht weiter Rechtsfehler des angefochtenen Urteils darin, daß die Beweiswürdigung des Landgerichts in verschiedenen Punkten, die näher dargelegt werden, lückenhaft und unvollständig sei. Wichtige Umstände, die gegen den Angeklagten sprächen, seien im Urteil nur kurz gestreift worden. Das Urteil enthalte Denkfehler und Kreis Schlüsse.
Bei der Würdigung dieser Beanstandungen ist davon auszugehen, daß der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zu ungunsten des Angeklagten nahelegt, erschöpfend zu würdigen hat; diese erschöpfende Würdigung hat er in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH GA 1974, 61; BGH MDR 1980, 949, 950). Andererseits ist der Tatrichter nicht gehalten, alle Umstände lückenlos in den Urteilsgründen anzuführen, die ihn zu einer bestimmten Überzeugung geführt haben. Gerade wenn er bei der Beurteilung verschiedener Beweisanzeichen letzte Zweifel nicht hat überwinden können, ist es ihm vielfach unmöglich, im einzelnen darzutun, warum er sich nicht von einem bestimmten Sachverhalt hat überzeugen können (BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77 - bei Holtz MDR 1978, 281).
Das Landgericht hat in seinem Urteil nicht verkannt, daß sich der Angeklagte in hohem Maße verdächtig gemacht hat, den Tod seiner Ehefrau in strafbarer Weise verschuldet zu haben. Es hat die Umstände, die gegen den Angeklagten sprechen, einzeln und in einer Gesamtschau gewürdigt. Wenn es aus Gründen, die das Urteil näher darlegt, sowohl die Indizien im einzelnen wie auch in ihrer Gesamtheit als nicht zur Überführung des Angeklagten ausreichend erachtete, ist das hier hinzunehmen, weil diese Beurteilung jedenfalls Rechtsfehler nicht aufweist (vgl. BGHSt 10, 208, 210) [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]. So kann gegen das Urteil auch nicht eingewendet werden, daß das Landgericht die entlastenden Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es letzthin keine Beweise gab, ohne weiteres als unwiderlegt hingenommen habe (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 1980 - 4 StR 680/79). Der Tatrichter hat sich vielmehr mit der Sachdarstellung des Angeklagten in allen Punkten kritisch auseinandergesetzt, die dagegen sprechenden Umstände hervorgehoben und dem Angeklagten in verschiedenen Punkten nicht geglaubt.
Insbesondere die Tatsache, daß der Angeklagte seine Einlassungen gewechselt und nach dem Wechsel schrittweise ergänzt hat und daß dabei Widersprüche und Ungereimtheiten hervorgetreten sind, hat das Schwurgericht nicht Übersehen, sondern sich hiermit in rechtlich vertretbarer Weise eingehend auseinandergesetzt (UA S. 57 ff, 71 ff, 133, 134). Was die Staatsanwaltschaft dagegen vorbringt, läuft letztlich nur auf den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch hinaus, die Beweise anders als der Tatrichter zu würdigen. Die von der Revision geltendgemachten Denkfehler liegen nicht vor; so ist auch der aus der unterstellten Reihenfolge der Öffnung der verschiedenen Ventile gezogene Schluß, der Angeklagte habe das Boot nicht versenken wollen (UA S. 93), denkgesetzlich möglich.
Bei der Beurteilung der Frage eines Badetods der Doris Blass geht es nur darum, ob die Sachdarstellung des Angeklagten hierzu in sich folgerichtig ist (UA S. 111). Davon muß ausgegangen werden; ein Kreisschluß liegt daher nicht vor.
Hinsichtlich des Abschlusses der Versicherungen für Boot und Insassen hat das Landgericht die vom Angeklagten dafür abgegebene Erklärung als einleuchtend gewertet und diese Beurteilung begründet (UA S. 132). Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
3.
Zusammenfassend ist zu dem Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf, den Tod seiner Frau vorsätzlich herbeigeführt zu haben, zu bemerken:
Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung hervorgehobenen, gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen hätten auch bei anderer Würdigung zunächst nur den Schluß zugelassen, der Angeklagte habe zu verbergen, daß er in den Tod seiner Frau in irgendeiner Weise schuldhaft verwickelt sei. Welches Geschehen den Tod herbeigeführt hätte, stünde damit nicht fest; letztlich konnte der Angeklagte auch bestrebt sein, eine fahrlässige Tötung oder eigenes Fehlverhalten der Ehefrau bei einem Unglücksfall - etwa auch im Zusammenhang mit Planung und Ausführung einer auf Versicherungsbetrug gerichteten Handlung - zu verschleiern. Eine Verurteilung des Angeklagten bei dieser Beweislage hätte daher schwerlich anders als auf wahldeutiger Tatsachengrundlage erfolgen können (vgl. BGH NJW 1957, 1886, 1887). In solchen Fällen müssen aber die Urteilsgründe anstelle der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, den äußeren und inneren Sachverhalt der Verhaltensweisen schildern, die nach der Überzeugung des Gerichts allein in Betracht kommen; andere Möglichkeiten müssen sicher ausgeschlossen sein (BGH MDR 1980, 948). Es läßt sich jedoch aus dem festgestellten Geschehensablauf nicht entnehmen, in welcher Weise der Tatrichter hier diesen Anforderungen hätte entsprechen können; Schilderungen von zum Tode der Ehefrau führender Verhaltensweisen des Angeklagten hätten sich mangels konkreter Anhaltspunkte für bestimmte Geschehensabläufe nur auf Vermutungen stützen können; der Ausschluß weiterer naheliegender Sachverhaltsvarianten wäre in gleicher Weise nicht durchführbar gewesen. Auch bei anderer Würdigung der gegen den Angeklagten sprechenden Indizien hätte sich daher eine sichere Grundlage für einen Schuldspruch nicht ergeben.
4.
Auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung oder unterlassener Hilfeleistung mußte am Fehlen eines erwiesenen Sachverhalts scheitern, der einen solchen Schuldspruch hätte rechtfertigen können. Insoweit gehen die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts nicht von Feststellungen, sondern von Annahmen aus, denn es hat den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung geschilderten Geschehensablauf gerade nicht als nachgewiesen, sondern nur als nicht widerlegt angesehen (UA S. 133). Auf Unstimmigkeiten bei dieser Darlegung kommt es daher nicht an.
5.
Schließlich ist dem Landgericht jedenfalls im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß der Angeklagte sich bei seinen falschen Angaben gegenüber der Versicherung nicht über das im Schuldspruch erkannte Maß hinaus des Betrugs schuldig gemacht hat. Insoweit ist die Beurteilung des Landgerichts, die Kaskoversicherungssumme wäre auch bei Kenntnis der Versicherung von der "Unfallversion" ausgezahlt worden, zwar bedenklich, weil sie sich mit der naheliegenden Möglichkeit nicht auseinandersetzt, daß durch die Versicherungsbedingungen eine Haftung bei grobfahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers ausgeschlossen war. Doch kommt es nicht darauf an, weil kein Sachverhalt festgestellt werden konnte, bei dessen Vorliegen auch die Geltendmachung der über den Betrag von 3.000,- DM hinausgehenden Versicherungssumme mit Gewißheit die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllen würde.
IV.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden.
Woesner
Ulsamer
Maul
Foth