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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1981, Az.: 5 StR 56/81

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Begriff des "Handeltreibens"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1981
Aktenzeichen
5 StR 56/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14404
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 26.09.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 238

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Bernhard L. aus B., geboren am ... 1953 in E.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 9 Monaten verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

2

Der Angeklagte hat dem Zollbeamten H. am 7. September 1979 297 Gramm Haschisch für 1.800,- DM verkauft und ist am 13. November 1979 bei der Übergabe von 5,92 kg Haschisch festgenommen worden, die er für 5,- DM pro Gramm verkaufen wollte. Er war zu diesen Rauschgiftgeschäften bereit, "weil er zumindest seinem Bekannten Lammers einen Gefallen tun und ihm eine Absatzmöglichkeit für dessen Haschisch schaffen wollte. Ob der Angeklagte auch einen unmittelbaren Vorteil aus dem Haschischgeschäft mit Lammers hatte", konnte das Landgericht nicht klären (UA S. 8, 16, 17). Es geht davon aus, daß der Angeklagte "das Haschisch jeweils zu seinem Einkaufspreis an den Zeugen H. weitergegeben" hat (UA S. 26). Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht.

3

Zum Handeltreiben gehört jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt (BGHSt 25, 290, 291,;  29, 239, 240). Daß die Ware den "Markt" erreicht hat, ist entgegen der Auffassung der Revision für das Vollenden des Handeltreibens nicht erforderlich. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit aber nur, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird, oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht (BGHSt 28, 308, 309; BGH Urt. v. 16. Januar 1979 - 1 StR 643/78 -; Besohl, v. 10. Juni 1980 - 5 StR 301/80 -). Diese Voraussetzungen erfüllt der Angeklagte nicht, wenn er das Rauschgift nur zum Einkaufspreis ohne Gewinn weitergeleitet hat und wenn er auch sonst keinen persönlichen Vorteil erwartete. Dazu könnte allerdings auch ein Vorteil gehören, der dem Täter nur mittelbar zufließt. Ein Vorteil ist jede unentgeltliche Leistung, auf die der Täter keinen Anspruch hat und die ihn materiell oder immateriell besser stellt. Ob der Angeklagte einen solchen Vorteil erlangt hat oder erlangen wollte, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Es war daher aufzuheben.

4

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel