Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1981, Az.: VIII ZR 296/79
Widerrufsrecht des Gastwirts bezüglich eines geschlossenen "Bierlieferungsvertrags"; Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes auf Bierlieferungsverträge; Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes auf Nichtkaufleute
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1981
- Aktenzeichen
- VIII ZR 296/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 15.10.1979
Rechtsgrundlagen
- § 138 Abs. 1-2 BGB
- § 1b AbzG
- § 1 c Nr. 3 AbzG
- § 8 AbzG
- § 34 GWB
Prozessführer
Gastwirtin Frieda S., Haus-Nr. ... in D. bei W.
Prozessgegner
Firma F. Inhaberin Marianne M. in N. v. w.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier
und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Oktober 1979 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Brauerei, schloß am 9. Oktober 1978 mit der Beklagten, die eine Gastwirtschaft betreibt, schriftlich einen "Getränkelieferungsvertrag" (übergebene Schriftstücke a.E. GA). Darin verpflichtete sich die Beklagte 2.000 hl Bier sowie alle von der Klägerin hergestellten oder vertriebenen Getränke von dieser zu beziehen oder beziehen zu lassen. Dafür sollte die Klägerin der Beklagten Einrichtungsgegenstände im Werte von rd. 20.000 DM und eine Kühltruhe im Werte von rd. 7.000 DM zur Verfügung stellen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1978 (aaO) widerrief die Beklagte den Getränkelieferungsvertrag.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erfüllung dieses Vertrages in Anspruch und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Bier bis zu einer Menge von 2 OOO hl sowie alle von der Klägerin hergestellten oder vertriebenen Getränke von dieser zu beziehen oder beziehen zu lassen. Die Beklagte begehrte Klageabweisung.
Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Getränkelieferungsvertrag sei weder nach § 138 Abs. 1 BGB noch nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Dieser Vertrag sei auch nicht infolge der Widerrufserklärung der Beklagten erloschen, weil er nicht gemäß § 1 b AbzG habe widerrufen werden können. Denn § 1 c Nr. 3 AbzG findet trotz seines Wortlauts auf Bierlieferungsverträge keine Anwendung, wie sich schon aus den Gesetzesmaterialien zum Abzahlungsgesetz ergebe.
III.
Wie der erkennende Senat nämlich - nach Erlaß des Urteils des Berufungsgerichts - entschieden hat, fallen Bierlieferungsverträge mit einem nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Gastwirt unter § 1 c Nr. 3 AbzG und können daher von dem Gastwirt gemäß § 1 b AbzG widerrufen werden (Senatsurteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79 = NJW 1981, 230 = WM 1980, 1386 = ZIP 1980, 1094 = BGHZ 78, 248[BGH 15.10.1980 - VIII ZR 192/79]). Der Senat hat dies aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem rechtspolitischen Zweck der in § 1 c Nr. 3 AbzG getroffenen Regelung geschlossen.
1.
Getränke- bzw. Bierlieferungsverträge, die eine an dem schwankenden Bedarf des Gastwirts ausgerichtete Abnahme vorsehen, aber eine Gesamtabnahmemenge festlegen oder bestimmen, daß der Gastwirt seinen gesamten Bedarf an Bier oder sonstigen Getränken in einem bestimmten Zeitraum von seinem Vertragspartner zu beziehen hat, haben eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen zum Inhalt (§ 1 c Nr. 3 AbzG).
2.
Das hat ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat indessen gemeint, aus den Gesetzesmaterialien zum Abzahlungsgesetz ergebe sich, daß Bierlieferungsverträge ebenso wie Verträge über Gas- und Strombezug dennoch nicht unter § 1 c Nr. 3 AbzG fielen. Das ist hinsichtlich der Bierlieferungsverträge nicht richtig, wie der Senat in der erwähnten Entscheidung dargelegt hat.
a)
Es trifft zwar zu, daß § 1 c Nr. 3 AbzG vor allem dazu dienen sollte, das Widerrufsrecht u.a. auch für Verträge einzuführen, die auf den Erwerb von Mitgliedschaften in Buchgemeinschaften, Schallplattenringen oder ähnlichen Organisationsformen gerichtet sind (vgl. BT-Drucks. 7/1702 zu Nr. 3). Der Berichterstatter des Bundestages hat jedoch in der Folgezeit klargestellt, daß mit der Aufnahme von § 1 c Nr. 3 AbzG "alle Verträge auf wiederkehrende Leistungen" erfaßt sein sollen (vgl. die Niederschrift Über die 85. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 14. März 1974 S. 5540 unter B).
b)
Daß § 1 c Nr. 3 AbzG auch für Bierlieferungsverträge gelten soll, ergibt sich zudem daraus, daß im federführenden Rechtsausschuß des Bundestages zunächst Bedenken bestanden, ob Sukzessivlieferungsverträge wie beispielsweise die Bierlieferungsverträge zwischen Brauereien und Gaststätten unter die Neuregelung des Abzahlungsgesetzes fallen sollten, und daher das Bundesjustizministerium um Stellungnahme gebeten wurde (vgl. Stenografisches Protokoll der 19. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 7. November 1973 S. 19 und S. 4). Das Bundesjustizministerium ließ dazu erklären, daß es von Anfang an die Einbeziehung von Sukzessivlieferungsverträgen in das Abzahlungsgesetz befürwortet habe und daß es eine Sondervorschrift "etwa für Bierlieferungsverträge" nicht für gerechtfertigt halte (vgl. Stenografisches Protokoll der 20. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 28. November 1973 S. 56 und 58). Danach wurde die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes auf Bierlieferungsverträge - anders als diejenige auf Verträge, die die öffentliche Versorgung mit Gas und Wasser zum Inhalt haben (vgl. Niederschrift über die 85. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. März 1974 S. 5540 unter C) - nicht mehr erörtert. Die Entstehungsgeschichte des § 1 c Nr. 3 AbzG spricht mithin dafür, daß Bierlieferungsverträge unter das Abzahlungsgesetz fallen und daher gemäß § 1 b AbzG widerrufen werden können.
3.
Schließlich besteht auch bei den in § 1 c AbzG angeführten längerfristigen Bezugsbindungen die naheliegende Gefahr, daß der Betroffene sich unüberlegt und unter dem psychologischen Druck des vom Verkäufer aktiv geführten Verkaufsgesprächs mit einer Verpflichtung belastet, die sich nach Dauer und Höhe erst in Zukunft realisiert (BGHZ 67, 389, 392). Wie der Senat ausgeführt hat, gilt das auch für Bierlieferungsverträge. Da Bier- oder Getränkelieferungsverträge einen Gastwirt meist auf längere Zeit hinsichtlich seines Bedarfs an Bier und möglicherweise an sonstigen Getränken an eine Brauerei und deren Erzeugnisse binden und ihm damit in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit wesentliche Beschränkungen - etwa in der Führung der Gaststätte, ihrer Anpassung an geänderte Bevölkerungstrukturen oder einen sich wandelnden Publikumsgeschmack - auferlegen, ist auch bei diesen Verträgen ein Bedürfnis gegeben, dem möglicherweise übereilt handelnden oder mangelhaft unterrichteten Gastwirt die Befugnis zu geben, sich binnen kurzer Frist nach Vertragsschluß von der eingegangenen Bindung zu lösen (BGH Urteil vom 15. Oktober 1980 aaO).
IV.
Daß das Abzahlungsgesetz gemäß § 8 AbzG keine Anwendung finde, weil die Beklagte als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen sei, wurde in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet und wird auch in der Revisionsinstanz nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, daß das doch der Fall sei, sind nicht ersichtlich.
V.
Da der Getränkelieferungsvertrag demnach widerrufen werden konnte, war das Urteil des Berufungsgerichts dahin zu ändern, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Dr. Skibbe